Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeugnis
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitszeugnis, das sich nur auf die Leistung, nicht auf die Führung bezieht, erfüllt den Anspruch des § 630 BGB nicht. Der Arbeitnehmer kann Leistungsklage mit dem Antrag erheben, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Der gewünschte Inhalt braucht nicht in den Antrag aufgenommen zu werden.
Normenkette
BGB § 630
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 3 (14) Ca 9749/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2000 – 3 (14) Ca 9749/99 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ein Urlaubsgeld in Höhe von 863,63 DM Brutto und um die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 06.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.12.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.02.2001 am 06.02.2001 begründet. Hinsichtlich des Zeugnisanspruches meint sie, diesen mit dem am 06.11.1999 erteilten Zeugnis (Blatt 69 d. A.) erfüllt zu haben. Der Kläger könne allenfalls Berichtigung begehren. Insoweit sei der Anspruch aber verwirkt, da – nach Meinung der Beklagten – regelmäßig eine Frist von allenfalls fünf Monaten angenommen werde.
Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wegen der Kürze des Arbeitsverhältnisses und der Kürze der tatsächlich am Arbeitsplatz anwesenden Zeit nicht bestehe, wobei sie darauf verweist, dass der Kläger am 01.10.1999 seinen Arbeitsplatz angetreten habe, das Arbeitsverhältnis zum 30.11.1999 gekündigt worden sei und der Kläger ab 17.11.1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beklagte fragt, woher sie die Informationen nehmen solle, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
Die Beklagte meint ferner, sie habe entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts einseitig Urlaub in die Kündigungsfrist gelegt und verweist dazu auf das Schreiben vom 17.11.1999 (Blatt 71 d. A.).
Soweit der Kläger behaupte, er sei arbeitsunfähig gewesen, trete sie dem erneut entgegen. Der Kläger habe nach Ausspruch der Kündigung am 16.11.1999 gegenüber dem Mitarbeiter Dverkündet, er werde am 17.11.1999 krank sein. Der Kläger sei auch von der zuständigen Krankenkasse zu einer Untersuchung durch den medizinischen Dienst am 23.11.1999 geladen worden, habe diesen Termin jedoch unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2000 – 3 (14) Ca 9749/99 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, das Zeugnis dürfe ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindern. Genau dieses wäre aber der Fall, wenn er ein solches Zeugnis vorlegen würde. Insbesondere die Formulierung „Herr B. bemühte sich, die ihm übertragenen Arbeiten zu erledigen”, drücke die fehlenden Qualifikationen aus. Damit handle es sich nicht um ein qualifiziertes Zeugnis.
Tatsächlich sei er auch ab dem 17.11.1999 krank gewesen. Er kenne einen Mitarbeiter Dnicht. Nach seiner Erinnerung sei er der einzige männliche Arbeitnehmer der Beklagten im Innendienst gewesen. Wo und wann das Gespräch stattgefunden haben solle, sei aus den gegnerischen Angaben nicht zu entnehmen. Er habe auch keinen Termin vom medizinischen Dienst zum 23.11.1999 erhalten. Die Krankenkasse habe keine Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit gehabt.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Beklagte hat den Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Gemäß § 630 BGB hat der Arbeitnehmer nach seiner Wahl einen Anspruch auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis. Ein qualifiziertes Zeugnis muss sich auf Leistung und Führung erstrecken (§ 630 Satz 2 BGB). Eine Zwischenform zwischen einfachem Zeugnis und qualifiziertem Zeugnis gibt es nicht. Es ist nicht zulässig, ein Zeugnis allein über die Leistung oder allein über die Führung auszustellen (ErfK/Müller-Glöge, § 630 BGB Rdn. 43 m. N.).
Solange ein Zeugnis nicht ausgestellt ist, das nicht zumindest im Formalen den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis genügt, kann Leistungsklage mit dem Antrag erhoben werden, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Der gewünschte Inhalt braucht nicht in den Antrag aufgenommen zu werden (ErfK/Müller-Glöge, § 630 BGB Rdn. 136 m. w. N.).
Das von der Beklagten am 16. November 1999 erteilte Zeugnis hat folgenden Wortlaut:
Zeugnis
Herr Enver Bilir, geboren am 15.10.1969 wohnhaft in...