Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Transformation. Tarifeinheit
Leitsatz (amtlich)
1.) Jedenfalls dann, wenn Betrieb oder Betriebsteil nach dem Inhaberwechsel in eine andere Branche und damit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen DGB-Gewerkschaft und ihrer Tarifverträge gelangen, ist die Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit aufzulösen.
2.) Daraus folgt, daß eine Transformation nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB schon dann ausscheidet und die bei dem Erwerber geltenden Tarifverträge anzuwenden sind, wenn nur der Betriebserwerber tarifgebunden ist (§ 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB).
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 13 Ca 6124/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.01.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 6124/98 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortgeltung früherer tariflicher Regelungen nach Betriebsübergang beim Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 BGB.
Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 25.10.1976 bei der Firma Bauer als gewerblicher Arbeitnehmer in der Abteilung Verarbeitung und Versand eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Druckindustrie Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der IG., die Firma Bauer ist Mitglied der Arbeitgeberverbände Medien, Druck und Papier.
Am 01.04.1998 fand ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte statt, der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasste. Die Beklagte ist Mitglied des Verbandes der Kölner und …. Dieser Verband vereinbarte mit der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) Tarifverträge „für die Arbeitnehmer der Kölner”, unter anderem den Rahmentarifvertrag vom 15.08.1997.
Die Beklagte bot dem Kläger am 13.03.1998 den Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Zugrundelegung der Tarifverträge der Kölner und an. Dies lehnte der Kläger ab.
In den Monaten April bis Juli 1998 erhielt der Kläger eine Grundvergütung in Höhe von monatlich 3.174,00 DM, in den Monaten August und September in Höhe von 3.225,00 DM. Der tarifliche Grundlohn im Bereich der Druckindustrie betrug für diesen Zeitraum 3.646,69 DM.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass alle bisher geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen aufgrund des Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsvertrags geworden seien und nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden könnten. Eine Ablösung durch die im aufnehmenden Betrieb geltenden Tarifverträge gemäß § 613 a Abs. 1 S. 3 sei nicht eingetreten, weil keine beiderseitige Tarifbindung an die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge bestehe.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
- dass die regelmäßige Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 des MTV der Druckindustrie für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 06.02.1997 (gültig seit 01.01.1997) 35 Stunden beträgt,
- dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Freischicht nach § 4 des MTV der Druckindustrie in der Fassung vom 06.02.1997 zu gewähren, soweit der Kläger in gleichmäßig verteilter Wechselschicht arbeitet oder ständig Nachtarbeit im Sinne des MTV leistet,
- dass die Beklagte verpflichtet ist, Überstunden, d. h. Arbeitsstunden die über die 35 Stundenwoche hinausgehen, nach § 5 Ziff. 3 des MTV der Druckindustrie in der Fassung vom 06.02.1997 in Geld oder Freizeit abzugelten,
- für gesetzliche Feiertage Lohnzahlungen nach § 6 des MTV in der Fassung vom 06.02.1997 zu gewähren,
- Zuschläge nach § 8 des MTV der Druckindustrie in der Fassung vom 06.02.1997 zu zahlen, sofern die in § 8 genannten Voraussetzungen vorliegen,
- unter den Voraussetzungen des § 9 des MTV der Druckindustrie in der Fassung vom 06.02.1997 die dort genannte Jahresleistung zu zahlen,
- dass die Beklagte verpflichtet ist, Urlaub nach Maßgabe des § 10 des MTV der Druckindustrie in der Fassung vom 06.02.1997 zu gewähren,
- dass die Beklagte verpflichtet ist, im Fall der Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen im Sinne des § 11 des MTV der Druckindustrie in der Fassung vom 06.02.1997 den Lohn weiterzuzahlen,
- dass der Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 06.07.1984 (gültig ab 01.10.1984) sowie das Lohnaufkommen für die Druckindustrie 1997/98 vom 06.02.1997 gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden sind,
- dass der Tarifvertrag über vermögensvvirksame Leistungen der Druckindustrie vom 10.12.1970 gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet,
- dass der Tarifvertrag zur Abfindung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungssschutzvertrag) der Druckindustrie vom 06.07.1984 gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Arbeitsverh...