Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 3 Ca 4106/98) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortgeltung früherer tariflicher Regelungen nach Betriebsübergang beim Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 BGB.
Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 29.03.1998 bei der Firma … als Druckereiarbeiter in der Abteilung Rotationsauslagen eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Druckindustrie Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der IG …, die Firma B. ist Mitglied der Arbeitgeberverbände … und ….
Am 01.04.1998 fand ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte statt, der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasste. Die Beklagte ist Mitglied des Verbandes der K. Dieser Verband vereinbarte mit der Gewerkschaft Ö. Tarifverträge „für die Arbeitnehmer der K.”, u. a. den Rahmentarifvertrag vom 15.08.1997.
Die Beklagte bot dem Kläger unter dem 09.03.1998 den Abschluss eines Arbeitsvertrages unter Zugrundelegung der Tarifverträge der Kölner Spediteure- und Hafenanleger an (Kopie Blatt 36 ff. der Akten). Dies lehnte der Kläger ab.
Der Kläger erhielt von seinem früheren Arbeitgeber zuletzt eine monatliche Vergütung von 3.608,92 DM. Demgegenüber rechnete die Beklagte ab April 1998 nur noch einen Grundlohn von 3.164,00 DM brutto ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass alle bisher geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen aufgrund des Betriebsüberganges gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sein und nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden könnten. Eine Ablösung durch die im aufnehmenden Betrieb geltenden Tarifverträge gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB sei nicht eingetreten, weil keine beiderseitige Tarifbindung an die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge bestehe. Unter Hinzurechnung von Nachtzuschlägen von 451,12 DM ergebe sich eine monatliche Differenz von 896,04 DM, die er für die Monate April bis Juli 1998 geltend gemacht hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.584,16 DM brutto nebst 4 % Zinsen von je 896,04 DM seit dem 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998 und 01.08.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der K. Anwendung finden. Die Tarifverträge aus dem alten Betrieb seien durch die im Erwerberbetrieb geltenden Tarifverträge verdrängt worden. Auch im Falle auch nur einseitiger Tarifbindung des Erwerbers greife § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.01.1999 stattgegeben. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 84 ff. der Akten Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.06.1999 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 01.07.1999 Berufung eingelegt, die am 12.07.1999 begründet worden ist. Sie hält unter Vertiefung ihres Vorbringens an der Meinung fest, dass für die Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend sei. Zu den vom Kläger geltend gemachten Nachtarbeitszuschlägen trägt sie ergänzend vor, dass nach § 8 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages der K. die Arbeitnehmer für Arbeiten während der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Zuschlag von 25 % des tariflichen Stundenlohns erhielten. Bei regelmäßiger Nachtarbeit betrage der Zuschlag 20 %. Da der Kläger regelmäßig in Nachtarbeit beschäftigt werden, habe er einen Anspruch auf den Zuschlag von 20 %. Diesen Anspruch habe die Beklagte auch in vollem Umfang erfüllt. Sie habe hierbei jedoch den sich aus dem Tarifvertrag der K. ergebenen tariflichen Lohn und nicht etwa den Lohnanspruch aus dem Tarifvertrag für die Druckindustrie zugrunde gelegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.1999 – 3 Ca 4106/98 – abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den ergänzenden Vortrag der Beklagten zur Abrechnung der Nachtarbeitszuschläge bestreitet er nicht. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, weil die vor dem Betriebsübergang auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge der Druckindustrie nicht kraft Transformation in den Arbeitsvertrag gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB weiter gelten. Vielmehr finden gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB die beim Erwerber geltenden Tarifverträge für die Arbeitnehmer der K. Anwendung. Denn eine Transformation des früher anwendbaren Tarifrechts wird schon dann verhi...