Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung des Gastvertrags eines Sängers. Gastvertrag gleich Dienstvertrag. Kostenlast des Arbeitnehmers bei verlorenem Prozess
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtverlängerungsmitteilung des Arbeitsvertrags eines Sängers ist unerheblich, da die Grenze von acht Jahren Spielzeit nicht erreicht wird. Da Gastverträge freie Dienstverhältnisse sind, werden die Zeiten des Gastvertrags nicht mitgerechnet.
Normenkette
ArbGG §§ 110, 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 04.09.2019; Aktenzeichen 3 Ha 5/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 - 3 Ha 5/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage (§ 110 ArbGG) um die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Annahmeverzugslohn.
Der Kläger war aufgrund Gastvertrag (Solisten) vom 03.05.2007 bei der beklagten Staatsoperette D mit der Partie als Lotteringhi im Rahmen der Neuinszenierung des Werkes "Boccaccio" bis zu dessen Absetzung beschäftigt. Die Partie war doppelt besetzt. Daten für musikalische und Ensembleproben, szenische Proben und Premieren waren vertraglich vereinbart. Zu seinen Leistungspflichten als Gast heißt es in dem Vertrag vom 03.05.2017:
"§ 2 Leistungspflichten des Gastes
1. Die Mitwirkungspflicht des Gastes erstreckt sich im Rahmen des 1 Abs. 1 auch auf Ensembledarbietungen der Bühne im In- und Ausland.
2. Der Gast verpflichtet sich im Rahmen des Absatzes 1 zur vergütungsfreien Mitwirkung.
a) bei Aufnahmen für Bild- und Tonträger, soweit deren Verwendung auf theatereigene Zwecke beschränkt ist.
b) bei zeitlich begrenzten, der Reportage, Dokumentation oder Werbung dienenden Ausschnittssendungen für Rundfunk und Fernsehen.
Bei anderweitiger Verwendung als a) oder über den Rahmen b) hinausgehenden Verwendung ist eine besondere Vereinbarung über die Vergütung zu treffen.
3. Der Gast ist außerdem verpflichtet,
- sich über Beginn und Ort der Aufführungen und Proben bei der Bühne rechtzeitig zu unterrichten,
- allen Weisungen der Bühne nachzukommen, auch hinsichtlich Regie sowie Kostüm und Maske, mit gelernter Partie zu den Proben zu erscheinen
- an allen Proben teilzunehmen, die seine Anwesenheit erfordern, einschließlich Sonn-, Feiertags- und Umbesetzungsproben sowie Wiederaufnahmeproben,
- sich bei allen Aufführungen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Aktes, in dem er aufzutreten hat, in seinem Ankleideraum einzufinden."
Nach § 6 Satz 1 des Vertrages vom 03.05.2017 (Besondere Vereinbarungen) ist der mit dem Künstlerischen Betriebsbüro (KBB) abgestimmte Proben- und Vorstellungsplan Bestandteil des Vertrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gastvertrages vom 03.05.2007 nebst beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Gastvertrag Solist wird auf Bezirks-Bühnenschiedsgericht Frankfurt a.M. (BSchG 1/16) Bl. 116 ff. d. A. Bezug genommen. Das Werk Boccaccio wurde zuletzt am 12.03.2009 aufgeführt.
Ein weiterer Gastvertrag der Parteien datiert vom 26.11.2007. Hiernach erfolgte die Beschäftigung des Klägers als Solist mit der doppelt besetzten Partie als Lord Savage im Rahmen der Neuinszenierung des Werkes "Jekyll und Hyde" bis zu dessen Absetzung. Daten für musikalische und Ensembleproben, szenische Proben, Voraufführung und Premieren waren vertraglich vereinbart. Die Vereinbarungen der Leistungspflichten sowie die Besonderen Vereinbarungen sind inhaltlich identisch mit denen des Gastvertrages vom 03.05.2017. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Gastvertrages vom 26.11.2007 nebst beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen wird auf Bezirks-Bühnenschiedsgericht Frankfurt a.M. (BSchG 1/16) Bl. 125 ff d. A. verwiesen. Die letzte Aufführung des Werkes Jekyll und Hyde erfolgte am 12.05.2009.
Unter dem 08.10.2008 schlossen die Parteien einen weiteren Gastvertrag. Dieser war Grundlage für die Beschäftigung des Klägers als Solist mit der doppelt besetzten Partie als Mackie im Rahmen der Neuinszenierung des Werkes "Der Mann, der Sherlock Holmes war" bis zu dessen Absetzung. Daten für musikalische und Ensembleproben, szenische Proben und Premieren waren vertraglich vereinbart. Die Vereinbarungen der Leistungspflichten und die Besonderen Vereinbarungen sind inhaltlich deckungsgleich mit denen des Gastvertrages vom 03.05.2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gastvertrages vom 08.10.2008 nebst beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen wird auf Bezirks-Bühnenschiedsgericht Frankfurt a.M. (BSchG 1/16) Bl. 132 ff. d. A. Bezug genommen. Das Werk "Der Mann, der Sherlock Holmes war" wurde zuletzt am 04.06.2009 aufgeführt.
Am 26.06.2019 wurden Ausschnitte der Stücke unter Einsatz des Klägers anlässlich des Dresdner Stadtfestes präsentiert.
Am 04.03.2009 haben die Parteien einen Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.07.2013 als Sänger mit dem Kunstfach Tenorbuffo geschlossen und u. a. die Geltung des Norma...