Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der D. Ansprüche auf Fortzahlungsentgelt und Übergangsgeld bei Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person
Leitsatz (amtlich)
Auslegung von § 6 Abs. 7 Nr. 3 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der D ; ein Ergänzungsanspruch steht dem Anspruch auf Urlaubsentgelt nicht gleich.
Normenkette
TVG §§ 1, 12a Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 01.03.2012; Aktenzeichen 1 Ca 2792/11) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.03.2012 - 1 Ca 2792/11 - wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Fortzahlungsentgelt und Übergangsgeld aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der D vom 06.02.2002.
Der am . .1949 geborene Kläger war seit 1980 als Journalist und freier Mitarbeiter im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses für die Beklagte in deren Sportredaktion tätig. Sein Arbeitsumfang betrug zunächst durchschnittlich zwei Tage pro Woche, ab 01.09.2002 einen Tag pro Woche. Parallel hierzu war der Kläger in weit größerem Arbeitsumfang für die Sportredaktion des De tätig. Vor diesem Hintergrund erhielt der Kläger Urlaub und Urlaubsentgelt vom Deu ; von der Beklagten erhielt er auf Antrag Ergänzungsurlaubsentgelt in variierendem Umfang nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 des Durchführungstarifvertrages Nr. 1 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der D (Urlaubstarifvertrag). Dort heißt es:
"Protokollnotiz Ziff. 1.
Zur Geltendmachung eines evtl. Ergänzungsanspruchs gegenüber der D neben einem Urlaubsanspruch aus überwiegender Tätigkeit für eine andere ARD-Rundfunkanstalt genügt die Vorlage der Urlaubsbewilligung der anderen Anstalt."
Mit Schreiben vom 28.09.2010 (Ablichtung Bl. 18 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Tätigkeit des Klägers mit Wirkung zum 31.01.2011 beenden werde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.03.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Fortzahlungsentgelt und Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der D vom 06.02.2002 (TVaP) geltend.
Nach Ablehnung dieser Ansprüche durch die Beklagte hat der Kläger mit seiner am 15.11.2011 erhobenen Klage sein Begehren nach Fortzahlungsentgelt, Übergangsgeld sowie Urlaubsabgeltung weiterverfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, er habe die für die geltend gemachten Ansprüche nach dem TVaP erforderlichen 72 Beschäftigungstage pro Jahr stets erfüllt. Zwar sei er tatsächlich in den letzten Kalenderjahren an weniger als 72 Tagen für die Beklagte tätig gewesen, in die Berechnung sei jedoch auch sein gemäß der Protokollnotiz zu Ziff. 1 des Urlaubstarifvertrags vom 01.01.1978 bestehender Urlaubsergänzungsanspruch gegen die Beklagte im Umfang von 31 Tagen pro Jahr einzubeziehen. Dies müsse auch unabhängig davon gelten, ob er diesen Ergänzungsanspruch tatsächlich geltend gemacht habe.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fortzahlungsentgelt für den Zeitraum vom 05.10.2010 bis 31.10.2011 in Höhe von 8.870,46 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Übergangsgeld in Höhe von 28.316,25 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.072,46 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sämtliche Zahlungsansprüche des Klägers seien nicht begründet, da er die hierfür erforderlichen 72 Beschäftigungstage in vorangegangenen Kalenderjahren nicht erfüllt habe. Denn bei der diesbezüglichen Berechnung seien schon nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 TVaP nur solchen Tage zu berücksichtigen, für die Urlaubsentgelt gezahlt werde; Zeiten, für die ein Ergänzungsanspruch bestünde, seien gerade nicht genannt. Im Übrigen erfülle der Kläger auch bei Berücksichtigung der Tage, für die er ein Ergänzungsurlaubsentgelt erhalten habe, nicht die erforderlichen 72 Beschäftigungstage pro Jahr. Zwar habe er möglicherweise einen Anspruch auf Ergänzungsurlaubsentgelt für 31 Tage gehabt, diese jedoch nur in geringerem Umfang geltend gemacht, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 01.03.2012 eine Urlaubsabgeltung für drei Tage für den Monat Januar 2011 in Höhe von 117,37 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2011 zuerkannt und die Klage im Übrigen abg...