Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.08.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 1232/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Beklagt ist die Bundesrepublik Deutschland. In ihren Diensten ist die Klägerin seit 1977 für das Bundesministerium für Wirtschaft als Verwaltungsangestellte tätig. Ihre Vergütung richtet sich nach der Vergütungsordnung zum BAT, und zwar der Anlage 1 a (Bund, Länder), Teil I (Allgemeiner Teil). Die Beklagte ordnet die Klägerin der dortigen Vergütungsgruppe Vc/Fallgruppe 1a zu, mit Bewährungsaufstieg ab Januar 1994 nach Vergütungsgruppe Vb/Fallgruppe 1c.
Mit Schreiben vom 10.12.1993 (Bl. 50) „bestellte” die Beklagte die Klägerin „für die Dauer von vier Jahren zur Frauenbeauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft.” In dem Schreiben heißt es weiter: „Ihre Aufgaben und Rechte richten sich zunächst nach dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bzw. vorherigen wesentlichen Änderungen seines Inhalts können Aufgaben, Rechte sowie evtl. auch die Dauer der Bestellung entsprechend angepaßt werden.” Mit Schreiben vom 29.07.1994 wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.09.1994 von ihren dienstlichen Tätigkeiten freigestellt, um ihre „Aufgaben als Frauenbeauftragte ordnungsgemäß durchführen zu können.”
Das Zweite Gleichberechtigungsgesetz v. 24.06.1994 (2. GleiBG, BGBl 94, 1406), das in seinem Art. 1 das „Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenförderungsgesetz – FFG)” enthält und die „Richtlinie zur beruflichen Förderung von Frauen in der Bundesverwaltung v. 24.02.1986” (Frauenförderungs-Richtlinie, GMBl. 1986, S. 148) in der Neufassung des Kabinettsbeschlusses v. 25.09.1990 (GMBl. 1990, S. 830) ablöst, trat insoweit am 01.09.1994 in Kraft. Es gilt für die Beschäftigten in den Bundesverwaltungen und Bundesgerichten (§ 1) und soll der „Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in den in § 1 genannten Verwaltungen und den Gerichten des Bundes” dienen (§ 2). In seinem dritten Abschnitt (§§ 15 ff.) behandelt es die Institution der Frauenbeauftragten. Diese ist nach Ausschreibung oder geheimer Wahl aus dem Kreis der Beschäftigten zu bestellen (§ 15 Abs. 1 S. 1) und gehört der Verwaltung an (§ 16 Abs. 1 S. 1). Sie „ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei” (§ 16 Abs. 1 S. 3) und im Rahmen des Erforderlichen freizustellen – bis hin zur vollständigen Freistellung (§ 16 Abs. 2). Sie „hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen” (§ 17 Abs. 1) und „darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung ist sie, ungeachtet der unterschiedlichen Aufgabenstellung, in gleicher Weise geschützt wie die Mitglieder des Personalrates” (§ 18 Abs. 3).
Die Klägerin hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des BAG zur Eingruppierung von Gleichstellungsbeauftragten im Dienste von Gemeinden und Gemeindeverbänden (Urteile vom 20.09.1995 – 4 AZR 413/94 und 685/94 in AP Nr. 205 und 206 zu §§ 22, 24 BAT 1975) die Ansicht vertreten, in gleicher Weise wegen ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte Anspruch auf die Vergütungsgruppe IVa (Fallgruppe 1a) zu haben – mindestens in Form eines Anspruchs auf eine persönliche Zulage i. S.v. § 24 BAT. Wegen der von ihr geschilderten Aufgaben wird auf Bl. 8 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab 15.01.1995 für die Dauer der Wahrnehmung ihres Amtes als Frauenbeauftragte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT zu zahlen und den Netto-Differenzbetrag zwischen gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit beginnend mit der Rechtshängigkeit der Klage mit 4% zu verzinsen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, die §§ 22 ff. BAT seien nicht einschlägig, weil das Amt der Klägerin sie von jeder hierarchischen Einbindung loslöse. Sie hat zudem darauf hingewiesen, daß nach der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 2 S. 1 FFG die Freistellung von Frauenbeauftragten nicht zur Erweiterung des Stellenplans oder zu zusätzlichen Personalkosten führen dürfe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie meint, auch ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte schulde sie – trotz ihrer Weisungsfreiheit – nach dem Arbeitsvertrag, weil sie ihr von der Beklagten kraft des Direktionsrechtes übertragen worden sei, nämlich durch die Bestellung. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes sei ihr Amt nicht mit einem Personalratsamt vergleichbar, das vom Gesetz ausdrücklich als Ehr...