Tenor
1. Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 24.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin steht seit dem 01.07.1977 als Verwaltungsangestellte in Diensten der Beklagten.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich gem. § 2 des Arbeitsvertrages nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie den diesen Tarifvertrag ergänzenden und abändernden tarifvertraglichen Bestimmungen.
Nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist die Klägerin in Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert und wird nach dieser Vergütungsgruppe bezahlt.
Die Klägerin ist zur Frauenbeauftragten des … gewählt worden und wurde mit Schreiben der Beklagten vom 10.12.1993 für die Dauer von 4 Jahren zur Frauenbeauftragten des … bestellt.
Die Klägerin macht geltend, daß durch diese Bestellung ihr Aufgaben zugeordnet seien, die zu einer Überprüfung der gebotenen Eingruppierung für die Dauer der Bestellung zur Frauenbeauftragten führen müßten. In ihrer Funktion als Frauenbeaufragte des … übe die Klägerin Tätigkeiten aus, die nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu bewerten seien, so daß die Beklagte als verpflichtet anzusehen sei, der Klägerin entsprechende Vergütung zu zahlen.
Zur Begründung ihres Anspruchs nimmt die Klägerin auf eine Aufgabenbeschreibung Blatt 8–12 der Gerichtsakten Bezug.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 15.01.1995 für die Dauer der Wahrnehmung ihres Amtes als Frauenbeauftragte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit beginnend mit der Rechtshängigkeit der Klage mit 4% zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT für zutreffend, so daß der Klägerin eine höhere Vergütung nicht geschuldet sei.
Diese Eingruppierung resultiere aus der der Klägerin vor Bestellung zur Frauenbeauftragten übertragenen Tätigkeit als Bürosachbearbeiterin im Fachreferat der Europaabteilung des … einer Tätigkeit, die zu einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT führe.
Aus dieser Vergütungs- und Fallgruppe sei die Klägerin im Wege des sog. Bewährungsaufstiegs mit Wirkung vom 01.07.1994 in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c eingruppiert worden und werde seither nach dieser Vergütungsgruppe bezahlt.
Die Bestellung zur Frauenbeauftragten führe nicht zu einer anderen Eingruppierung und damit nicht zu einer geschuldeten höheren Vergütung.
Der Ablehnung einer Höhergruppierung stünden nicht die von der Klägerin herangezogenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 und 4 AZR 665/94 entgegen.
Die Abweichung zu den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen ergebe sich daraus, daß die Aufgaben der Frauenbeauftragten der Klägerin auf der Grundlage des Frauenförderungsgesetzes FFG übertragen worden seien. Die Klägerin sei danach in geheimer Wahl bestellte Frauenbeauftragte, nachdem sich die Mehrheit der weiblichen Beschäftigten für eine solche Wahl entschieden habe.
Die Frauenbeauftragte gehöre gem. § 16 Abs. 1 S. 1 FFG der Verwaltung an, werde aber dienstlich soweit freigestellt, wie es nach Art. und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich sei; bei einem entsprechend umfangreichen Aufgabenkreis sei die vollständige Freistellung der Frauenbeauftragten notwendig. In der Ausübung der Tätigkeit sei die Frauenbeauftragte weisungsfrei. § 16 Abs. 1 S. 3 FFG.
Damit handele die Frauenbeauftragte losgelöst von einer hierarchischen Einbindung in die Dienststelle und losgelöst von Weisungen des Arbeitgebers.
Die tariflichen Bestimmungen gem. §§ 22 ff. BAT sowie die Anlage 1 a zum BAT seien daher für eine Bewertung für diese Aufgaben nicht einschlägig.
Zudem sei darauf hinzuweisen, daß nach der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 2 S. 1 FFG die teilweise oder vollständige Freistellung einer Frauenbeauftragten nicht zu einer Erweiterung des Stellenplanes und zu zusätzlichen Personalkosten führen dürfe.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere gegen die Zulässigkeit des gewählten Feststellungsantrags, bestehen keine Bedenken.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage im Wege der Feststellungsklage einen sog. Eingruppierungsanspruch geltend.
Es ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG anerkannt, für solche Eingruppierungsfeststellungsklagen das Feststellungsinteresse zu bejahen. Von der Beklagten, als Arbeitgeber der öffentlichen Hand, steht zu erwarten, daß einer rechtskräftigen lediglich feststellenden Verurteilung Folge geleistet wird. Damit ist die gewählte Feststellungsklage geeignet, den Streit der Parteien um die geschuldete Vergütung abschließend zu klären...