Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1401/93)

 

Tenor

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.1993, Aktenzeichen 1 Ca 1401/93, wird die Beklagte verurteilt,

an den Kläger monatlich, beginnend mit dem 31.10.1994, jeweils zum Monatsletzten weitere 120,75 DM über den unstreitigen Betrag in Höhe von 486,95 DM als Invaliditätsrente zu zahlen,

an den Kläger als Nachzahlung für die Zeit von Juni 1992 bis einschließlich zum September 1994 einen Gesamtbetrag von 3.381,– DM nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag, und zwar seit dem 01.07.1993 aus 1.569,75 DM brutto, seit dem 01.04.1994 aus weiteren 1.086,75 DM brutto, sowie seit dem 01.10.1994 aus weiteren 724,50 DM brutto, zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Unter den Parteien ist die Höhe der von der Beklagten geschuldeten betrieblichen Invaliditätsrente streitig.

Der am 15.02.1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 08.02.1960 bis zum 16.09.1984 bei der Firma G. in F. und ab dem 17.09.1984 bis zum 31.12.1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma U. (U.) in B., als Manager beschäftigt. Im Rahmen des Wechsels zur U.-B. im September 1984 wurde im Anstellungsvertrag (Bl. 7–9 d.A.) die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten und die Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten inklusive der Pensionszusagen aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis mit der G. vereinbart.

Bei der Firma G. war 1979 eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen worden (im weiteren AV I 79, Bl. 95–101 d.A.), die eine noch ältere Regelung ablöste. Die Höhe der betrieblichen Rentenleistungen wurde gemäß § 9 AV I 79 als prozentualer Teil des ruhegeldfähigen Einkommens errechnet, wobei grundsätzlich für jedes Beschäftigungsjahr ein Steigerungssatz von 0,8 % vorgesehen war. Das ruhegeldfähige Einkommen entsprach gemäß § 5 AV I 79 dem Durchschnittseinkommen der letzten 36 Kalendermonate. In § 11 AV I 79 war eine Limitierung vorgesehen, wonach die Betriebsrente mit anderweitigen Renten nicht 90 % des durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten 12 Kalendermonate überschreiten durfte.

Zur Ablösung dieser Betriebsvereinbarung wurde 1983 eine neue Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen (im weiteren AV I 83, Bl. 33–42 d.A.). In § 9 Abs. 2 AV I 83 wurde die Höhe der Rente nicht mehr als Teil des letzten Lohnes sondern als Festbetrag gebildet, dessen Höhe sich nach Einkommensgruppen unter Anwendung einer beigefügten Anlage bestimmen sollte. In § 9 Abs. 3 wurde bestimmt, daß die Einkommensgruppen entsprechend der tariflichen Lohnentwicklung jährlich angehoben werden sollen, was auch geschehen ist.

In einer weiteren Betriebsvereinbarung für den Übergang von der AV I 79 zu AV I 83 (im weiteren Übergangsregelung Bl. 56–57 d.A.) wurde in Ziff. 3 bestimmt, daß die nach der AV I 79 bereits erdienten Anwartschaften unter Anwendung der ratierlichen Berechnungsmethode des § 2 BetrAVG als feste Besitzstandsrente in DM-Beträgen und zwar sowohl für den Altersals auch für den Invaliditätsfall garantiert werden. Die Besitzstandsrente soll sich für jedes weitere nach dem 30.06.1983 abgeleistete Dienstjahr um den jeweils gültigen Steigerungsbetrag erhöhen.

Mit Schreiben vom 06.12.1984 wurde dem Kläger von der G. mitgeteilt, daß seine Besitzstandsrente sich auf 486,95 DM belaufe (Bl. 90/91 d.A.). Dabei hatte die G. ein durchschnittliches ruhegehaltfähiges Monatseinkommen des Klägers in Höhe von 5.497,47 DM zugrunde gelegt, was der Kläger in der Zeit von Mitte 1980 bis Mitte 1983 bezogen hatte. Desweiteren hatte die G. zunächst die sich danach ergebende fiktive Vollrente unter Berücksichtigung einer fiktiven Sozialrente gemäß § 11 AV I 79 geschmälert und danach die reduzierte fiktive Vollrente nach § 2 BetrAVG ratierlich gekürzt. Die pro-rata-Quote für die Berechnung gemäß § 2 BetrAVG betrug für den Kläger zum 30.06.1983 unstreitig 0,54263 (280 abgeleistete Monate zu 516 möglichen Monaten).

Die U. erließ im Dezember 1984 eine Versorgungszusage, welche die AV I 83 wörtlich wiedergab, jedoch den Zugang zu dieser Versorgungsordnung allein auf Mitarbeiter beschränkte, die von der G. übernommen wurden (im weiteren Zusage, Bl. 43–55 d.A.). In § 15 Abs. 2 der Zusage wurde außerdem die Übergangsregelung zum Bestandteil der Zusage erklärt. Gemäß § 13 der Zusage, der § 13 AV I 83 und § 14 AV I 79 entspricht, ist die Pension zum Monatsletzten, beginnend ab dem Monat, der dem Versorgungsfall folgt, auszuzahlen.

Der Kläger schied vor Eintritt eines Versorgungsfalles zum 31.12.1991 aus den Diensten der U. B. aus. Er hatte in den letzten drei Jahren zuvor ein durchschnittliches rentenfähiges Einkommen in Höhe von 6.349,– DM bezogen. Nach der Tabelle für das Jahr 1983 zur Bestimmung des Steigerungsbetrages nach § 9 Abs. 2 der AV I 83 bzw. der Zusage, hätte der Steigerungsbetrag hierfür jährlic...

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