Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 07.01.1997; Aktenzeichen 4 Ca 2544/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ca 2544/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen – vom 14.09.1995 und vom 18.01.1996. Die Beklagte, die mit staatlicher Konzession Spielbanken unter anderem in Aachen – dort mit ca. 200 Arbeitnehmern – betreibt, hat sie ausgesprochen, weil sie den dort als Croupier beschäftigten, schwerbehinderten Kläger verdächtigt, in Absprache mit einer Anzahl von Kollegen Spiele am Roulette-Tisch regelwidrig durchgeführt zu haben, um eingeweihten Spielern unberechtigte, zur anschließenden Aufteilung bestimmte Gewinne zukommen zu lassen – nämlich dergestalt, daß deren Einsätze vom verantwortlichen Croupier erst nach dem Fall der Kugel der jeweiligen Gewinnzahl zugeordnet wurden zumindest aber von solchem über einen längeren Zeitraum erstreckten Vorgehen seiner Kollegen gewußt zu haben. Die Beklagte glaubte nämlich festgestellt zu haben, daß ein bestimmter, letztlich auf acht Personen geschätzter Kreis von Croupiers sich immer wieder zu einer Tischmannschaft dadurch zusammenfand, daß einzelne von ihnen mit anderen ihren dienstplanmäßig vorgesehenen Einsatz unter sonst nicht erklärlichen Umständen tauschten und daß sich in solchen Fällen stets erhebliche Spielverluste zu Lasten der Bank ergaben, wohingegen sonst ein durchschnittlicher Spielgewinn pro Spieltisch üblich war. Wegen dieses Verdachts ermittelten Polizei und Staatsanwaltschaft vor Ort, stellten am 06.05.1995 Videoaufnahmen vom Spielgeschehen her, führten am 11.06.1995 eine Personenbeschattung des mitverdächtigten Croupiers M. im Anschluß an dessen Arbeitsschicht durch, die ein Treffen des Croupiers mit dem mitverdächtigten Spieler G. auf dem Parkplatz eines Hotels mit anschließender Geldübergabe ergab und ließen das Spielgeschehen am 25.06.1995 u. a. durch den Zeugen S. Technischer Leiter der Spielbank Wiesbaden, beobachten, ebenfalls begleitet von Videoaufnahmen. Der Zeuge S. bestätigte in einem Bericht (Bl. 80 ff.), daß der ebenfalls mitverdächtigte Spieler K. seine an diesem Tag getätigten Einsätze nicht „deklarierte”, der zuständige Croupier diese auch vorschriftswidrig nicht laut ansagte, sondern sie erst nach dem Fallen der Kugel den Gewinnzahlen zuordnete („taufte”), um dem Spieler auf diesen „Gewinn” erhebliche Summen auszuzahlen. Diesen Bericht hat der Zeuge inzwischen in seiner Zeugenvernehmung im Parallelverfahren des Klägers R. an jenem Tage Tisch-Chef der Mannschaft, der neben den mitverdächtigten Croupiers Kr. und M. M. auch der Kläger angehörte – erneuert (7 Sa 935/96). Am 26.01.1996 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen Anklage gegen die acht Beschuldigten, darunter gegen den Kläger (Bl. 175 ff. des Anlagenbandes = 12 Js 65/96). Unter dem 24.06.1996 eröffnete die große Strafkammer des Landgerichts Aachen das Hauptverfahren gegen sieben der Beschuldigten, darunter gegen den Kläger, jedoch beschränkt auf zwei der ursprünglich 31 angeklagten Fälle – nämlich betreffend den 06.05.1995 und den 25.06.1995 (Bl. 187 ff. d.A.). Unter dem 10.07.1997 formulierte die Staatsanwaltschaft daraufhin eine auf diesen Umfang beschränkte Anklageschrift. Unter dem 14.09.1995 (Bl. 471 d.A.) kündigte die Beklagte nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle und Anhörung des Betriebsrats (Bl. 95 f. d.A.) fristlos und vorsorglich erneut unter dem 18.01.1996 (Bl. 105 d.A.) „aufgrund neuer Erkenntnisse”. Der Kläger hat sich gegen beide Kündigungen gewandt und Weiterbeschäftigung begehrt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er meint, es bestehe gegen ihn kein hinreichender Verdacht der Beteiligung oder Mitwisserschaft: Sein Tauschverhalten sei nicht ungewöhnlich gewesen, dem Spielgeschehen am 25.06.1995 habe er wegen chronischer Rücken- und akuter Zahnschmerzen nicht folgen können. Das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sei nicht maßgeblich, da diese stets voreingenommen gewesen seien und das Landgericht in seinem Eröffnungsbeschluß die wenigen zur Hauptverhandlung zugelassenen Fälle offenbar nicht mehr geprüft habe. Früher von ihm wahrgenommene Vorgänge hätten ihren Grund in Spielmanupulationen anderer Croupiers haben können, dessen sei er sich jedoch nicht sicher gewesen, weshalb ihr Verschweigen ihm nicht vorzuwerfen sei; auch seien Drohungen, die ihm gegenüber geäußert worden seien, nicht ohne Ernst gewesen. Zudem sei die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß gewesen, weil nie klar geworden sei, worauf die Beklagte die Kündigung nun stütze – auf erwiesene Manipulation oder deren Verdacht, auf Mitwisserschaft oder deren Verdacht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit den Kündigungen vom 14.09.1995 und 18.01.1996 nich...