Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung des Arbeitsrechtswegs für Ansprüche aus Geschäftsführeranstellungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Außerhalb eines sogenannten "Sic-Non-Falles" reicht die bloße Behauptung der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht aus.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b)
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 25.05.2016; Aktenzeichen 11 Ca 122/16) |
Tenor
1. auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 25.05.2016 - 11 Ca 122/16 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
b) Das Verfahren wird bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 28.09.2016 sowie der Widerklage mit Schriftsatz vom 17.05.2016 abgetrennt. Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des abgetrennten Teils an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen.
2. Die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von fristgemäßen Kündigungen sowie von einer fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses sowie um daraus resultierende Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten als "Betriebsleiter" tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2015 ist der Kläger auf der Grundlage des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Blatt 11 bis 18 d. a. A.) zum Geschäftsführer bestellt worden.
In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag heißt es - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
§ 1
Tätigkeit
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetzte, der Satzung der Gesellschaft und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, sofern ein oder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft beigetreten sind.
(2) Der Geschäftsführer bedarf im Innenverhältnis der Gesellschaft zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen der Zustimmung mindestens eines weiteren Geschäftsführers.:
a) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
b) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen des Unternehmens;
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
d) Errichtung von Bauten aller Art sowie bauliche Umgestaltung von Betriebsgebäuden mit einem Aufwand von mehr als EUR 5.000,00 im Einzelfall;
e) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen;
f) Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Werte von mehr als EUR 5.000,00 im Einzelfall;
g) Einstellung von Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt von mehr als EUR 15.000,00 brutto im Einzelfall oder unter Vereinbarung einer betrieblichen Pensionszusage;
h) Erteilung von Prokuren sowie von Handlungs- und Generalvollmachten;
i) Übernahme von Bürgschaften oder Garantien, die Erklärung von Schuldbeitritten und die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;
j) Aufnahme von Krediten im Betrag sowie jede Kreditaufnahme bzw. Begründung von Dauerschuldverhältnissen
k) alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen;
l) alle Geschäfte, die die Gesellschafter in der Geschäftsordnung für zustimmungspflichtig erklären.
m) Abschluss von Leasing-, Miet- und/oder Pachtverträgen
n) Abschluss von Arbeits-, Dienst und Beratungsverträgen
o) Wal des Abschlussprüfers.
(4) Daneben ergeben sich die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers aus dem Gesetz und etwaigen von der Gesellschafterversammlung gegebenen Anweisungen. Er hat seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit oder von Ehrenämtern bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter.
(5) Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass er in der für den Betrieb notwendigen Kernarbeitszeit sowie Saisonzeit anwesend oder erreichbar ist.
(6) Der Geschäftsführer ist verpflichtet bis zum Ende des Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr eine Jahresplanung aufzustellen, die von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist.
(7) Der Geschäftsführer hat seine volle Arbeitskraft und all seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen der Gesellschaft.
§ 2
Vergütung
(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Festgehalt in Höhe von 36.000,00 EUR brutto (in Worten: sechsunddreißig EUR). Das Gehalt ...