Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Bestellung zum Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. In dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstvertrag nicht noch ein Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen.
2. Eine andere Auslegung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, soweit zumindest deutliche Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung nahelegen (wie etwa eine befristete Übertragung bei sonst unveränderten Vertragsbedingungen).
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 30.03.2017; Aktenzeichen 11 Ca 122/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 30.03.2017 - Az. 11 Ca 122/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten als "Betriebsleiter" zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,00 € tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Es wurde ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,00 € sowie Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatshalts und eine vom Cashflow der Gesellschaft abhängige Tantieme vereinbart. In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag heißt es - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
§ 1 Tätigkeit
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, sofern ein oder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft beigetreten sind.
(2) Der Geschäftsführer bedarf im Innenverhältnis der Gesellschaft zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen der Zustimmung mindestens eines weiteren Geschäftsführers:
a) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
b) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen des Unternehmens;
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
d) Errichtung von Bauten aller Art sowie bauliche Umgestaltung von Betriebsgebäuden mit einem Aufwand von mehr als € 5.000,00 im Einzelfall;
e) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen;
f) Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Wert von mehr als 5.000,00 € im Einzelfall;
g) Einstellung von Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt von mehr als € 15.000,00 brutto im Einzelfall oder unter Vereinbarung einer betrieblichen Pensionszusage;
h) Erteilung von Prokuren sowie von Handlungs- und Generalvollmachten;
i) Übernahme von Bürgschaften oder Garantien, die Erklärung von Schuldbeitritten und die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;
j) Aufnahme von Krediten in Bezug sowie jede Kreditaufnahme bzw. Begründung von Dauerschuldverhältnissen;
k) alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen;
l) alle Geschäfte, die die Gesellschafter in der Geschäftsordnung für zustimmungspflichtig erklären;
m) Abschluss von Leasing-, Miet- und/oder Pachtverträgen;
n) Abschluss von Arbeits-, Dienst- und Beratungsverträgen;
o) Wahl des Abschlussprüfers.
(4) Daneben ergeben sich die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers aus dem Gesetz und etwaigen von der Gesellschafterversammlung gegebenen Anweisungen. Er hat seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zur widmen. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit oder von Ehrenämtern bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter.
(5) Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass er in der für den Betrieb notwendigen Kernarbeitszeit sowie Saisonzeit anwesend oder erreichbar ist.
(6) Der Geschäftsführer ist verpflichtet bis zum Ende des Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr eine Jahresplanung aufzustellen, die von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist.
(7) Der Geschäftsführer hat seine volle Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen der Gesellschaft.
§ 2 Vergütung
(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Festgehalt in Höhe von 36.000,00 € brutto. Das Gehalt ist in gleichen monatlichen Raten von 3.000,00 € jeweils am Monatsende nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben zur Auszahlung fällig. Das Monatsgehalt wird letztmalig für den Monat, indem das Beschäftigungsverhältnis endet, zeitanteilig ausgezahlt.
(2) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines Monatsgehaltes welches mit der Monatsabrechnung im November ausgezahlt...