Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekosten. Schwerbehindertenvertretung. Vertrauensperson. Dienstreise. Wegestreckenentschädigung. Privatauto. PKW. Abminderungsstunde. Schule. Lehrer. Lehrkraft. Fahrtkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich der Schulen im Bildungsministerium. Reisekosten der Schwerbehindertenvertretung bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs. Antrag eines Lehrers auf Erstattung der Fahrkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung im Bildungsministerium. Beteiligte am Beschlussverfahren zur Kostenerstattung durch Arbeitgeberin
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 83 Absatz 3 ArbGG sind an einem Beschlussverfahren alle Stellen und Personen beteiligt, die in ihrer Rechtstellung durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar betroffen sind (so BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - BAGE 117, 337 = AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2006, 1367; BAG 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972 = DB 1999, 1457 zum Beschlussverfahren in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG). Die (subjektive) Rechtskraft eines nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beschlussverfahrens soll um der Einheitlichkeit der Beurteilung der Rechtslage willen und aus Gründen der Prozessökonomie möglichst weit erstreckt werden (BAG 28. März 2006 aaO.). Daher müssen nach § 83 Absatz 3 ArbGG jedenfalls all die Stellen und Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt werden, die wie der Antragsteller den Anspruch ebenfalls einer gerichtlichen Klärung hätten zuführen können.
2. Ein Streit um die Berechtigung und Höhe von Fahrkosten kann im Betriebsverfassungsrecht sowohl von dem Betriebsratsmitglied, dem die Aufwendungen erwachsen sind, als auch vom Betriebsrat selbst einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann. Beide potentiellen Antragsteller sind an dem gesetzlichen Rechtsverhältnis beteiligt, das durch die Auslösung dieser Kosten auf Basis von § 40 BetrVG entsteht (so BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - BAGE 60, 385 = DB 1989, 1829 = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972). Diese Rechtsprechung ist auf die Reisekosten der Schwerbehindertenvertretung, die der Arbeitgeber nach § 96 Absatz 8 SGB IX zu tragen hat, übertragbar.
3. Nach § 96 Absatz 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten, wobei das Gesetz einschränkend so zu verstehen ist, dass ersetzbar nur die Kosten sind, deren Anfall erforderlich und verhältnismäßig war (BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 - NZA 2012, 169 = ZTR 2012, 129 RNr. 25). Anfallende Kosten sind demnach erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen der Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung entstanden sind, wenn die kostenverursachende Maßnahme geeignet war, die wahrgenommene gesetzliche Aufgabe zu fördern, wenn es keine ebenso wirksame jedoch kostengünstigere Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung gegeben hätte (Erforderlichkeitsprüfung im engeren Sinne) und wenn schließlich in einer abwägenden Gesamtbetrachtung das mit der Maßnahme verfolgte Ziel und der damit verbundene Aufwand noch als verhältnismäßig angesehen werden können.
4. Aus den allgemeinen Grundsätzen der Erforderlichkeitsprüfung folgt, dass eine im Betrieb oder in der Dienststelle verbindliche Reisekostenregelung auch auf Reisen der Schwerbehindertenvertretung anzuwenden ist, soweit die Regelung zumutbar ist und der betroffene Amtsträger Einfluss auf den Kostenanfall hatte. Das hat das Bundesarbeitsgericht für die Reisen von Betriebsräten so entschieden (BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06) und diese Rechtsprechung ist auf § 96 Absatz 8 SGB IX übertragbar (BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 - NZA 2012, 169 = ZTR 2012, 129).
5. Soweit das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern für Dienstreisen im öffentlichen Dienst die (höhere) Wegestreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro Fahrtkilometer unter anderem von der "Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise" abhängig macht (§§ 4, 5 Landesreisekostengesetz Mecklenburg-Vorpommern) muss bei einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten auch die durch die Benutzung des Privatautos ersparte Reisezeit mit in die Betrachtung einbezogen werden, denn die Erforderlichkeitsprüfung im Sinne von § 96 Absatz 8 SGB IX umfasst auch den Ressourcenverbrauch, der dadurch entsteht, dass die Vertrauensperson während der Wahrnehmung ihrer Amtsaufgabe für die Wahrnehmung von Dienstaufgaben nicht zur Verfügung steht. Das gilt erst Recht, wenn - wie vorliegend - der Zeitaufwand, der für die Amtstätigkeit erforderlich ist, lediglich pauschaliert durch eine fixe Anzahl von Abminderungsstunden für die Lehrkraft ausgeglichen wird.
Normenkette
SGB IX § 96; BetrVG § 40; LRKG MV §§ 4-5; ArbGG § 83; SGB IX § 96 Abs. 8; LRKG MV § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 23.02.2011; Aktenzeichen 5 BV 18/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der beteiligten Vertrauenspersonen wird der Beschluss des Arbeitsgericht...