Verfahrensgang
ArbG Rostock (Beschluss vom 10.03.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1/94) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Rostock vom 10.3.1994 – 1 BV 1/94 – dahin abgeändert, daß der zu zahlende Betrag auf 805,00 DM lautet.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (im folgenden: Betrieb) gebildete Betriebsrat.
Beide Betriebsparteien verhandelten in der ersten Jahreshälfte 1993 über einen Interessensausgleich und den Abschluß eines Sozialplanes anläßlich der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes auf dem Gebiete der Datenverarbeitung.
Am 26.8.1993 fand unter dem Vorsitz eines Richters vom Arbeitsgericht Rostock eine Sitzung der Einigungsstelle zur Verhandlung über den Sozialplan statt, an der für den Betriebsrat und für den Betrieb jeweils zwei Beisitzer und ein Verfahrensbevollmächtigter teilgenommen haben. Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats war eine Rechtsanwältin, die dieser schon zuvor in Besprechungen am 30.6. und 24.8.1993 konsultiert hatte.
Gegenstand der Einigungsstelle war die Forderung des Betriebsrates nach einem Sozialplan mit einem Gesamtvolumen von 2.236.650,00 DM, das sich wie folgt errechnete:
3.100,00 DM als monatliches Durchschnittseinkommen der vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer multipliziert mit der durchschnittlichen Beschäftigungsdauer von 19,5 Jahren multipliziert mit der Zahl von 74 betroffenen Arbeitnehmern und dem geforderten Faktor von 0,5. Der Betrieb war im Gegensatz dazu lediglich zu einem Faktor von 0,25 bereit.
In der Einigungsstelle einigten sich die Betriebspartner auf einen Sozialplan mit dem Faktor 0,34. Dies ergab ein Volumen des Sozialplanes von 1.520.922,00 DM.
Mit Kostenberechnung vom 8.9.1993 forderte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates Gebühren von einem Gesamtbetrag von 17.155,70 DM, die sie im Schreiben vom 7.10.1993 auf 13.733,76 DM reduzierte.
Bei der reduzierten Rechnung ging die Rechtsanwältin von einem Gegenstandswert von 1.520.922,00 DM aus und stellte eine 10/10-Gebühr gemäß § 65 Absatz 1 Nr. 4 BRAGO und eine 10/10-Gebühr gemäß § 65 Absatz 2 BRAGO sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 DM zuzüglich 15 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung.
Bezahlt hat der Betrieb zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe von 503,27 DM.
Der Einigungsstellenvorsitzende hat für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 1.000,00 DM bekommen.
Mit Schriftsatz vom 10.1.1994 leitete der Betriebsrat ein Beschlußverfahren ein, in dem beantragt wurde, zu beschließen:
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 13.733,76 DM mit vier Prozent Zinsen hierauf seit dem 6.11.1993 freizustellen.
Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Beschluß vom 10.3.1994 – 1 BV 1/94 – den Betrieb verpflichtet, an den Betriebsrat zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 493,67 DM zuzüglich vier Prozent Zinsen seit dem 6.11.1993 als Ausgleich für die Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigte der Arbeitnehmerbeisitzer der Einigungsstelle zu zahlen. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es zurückgewiesen.
In den Gründen geht das Gericht davon aus, daß der Betriebsrat berechtigt sei, eine Rechtsanwältin zur Verfahrensvertretung in der Einigungsstelle zu beauftragen. Auszugehen sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 DM gemäß § 8 Absatz 2 BRAGO, weil dieser nicht konkret bestimmbar sei. Der Gegenstandswert für den Abschluß eines Sozialplanes werde nicht durch das zugrundeliegende Sozialplanvolumen bestimmt.
§ 65 BRAGO sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Rechtsanwältin nicht als Beisitzer der Einigungsstelle, sondern als Prozeßbevollmächtigte tätig geworden sei. Daher unterliege das Tätigwerden § 118 Absatz 1 BRAGO. Von einem Regelstreitwert in Höhe von 6.000,00 DM ausgehend ergebe dies einen Betrag in Höhe von 496,60 DM. Hinzu komme die Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 DM, wobei sich die Gebühren gemäß dem Einigungsvertrag um zwanzig Prozent auf insgesamt 429,28 DM reduzierten. Dazu komme die Mehrwertsteuer in Höhe von 15 Prozent.
Dieser Beschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit einer berichtigten Rechtsmittelbelehrung am 2.6.1994 zugestellt worden. Er hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 13.6.1994 beim Landesarbeitsgericht mit Begründung eingegangen ist.
Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, der Gegenstandswert sei in Höhe von 1.520.922,00 DM bezifferbar. Maßgeblich für den Gebührenanspruch sei § 65 BRAGO, wobei es keine Rolle spielen könne, ob der Anwalt als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigter tätig werde.
Die Höhe der Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitnehmerbeisitzer sei in der zugesprochenen Höhe unverhältnismäßig niedrig. Die Einigungsstelle habe sich über mehr als sechs Stunden hingezogen. Darüber hinaus seien eingehende Vorbesprechungen am 30.6. und 24.8.1993 durchgeführt worden. Würde man dem Arbe...