Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Mobiltelefons mit Internetzugang zur Erledigung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung einer Polizeiinspektion. Unbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung bei Bereitstellung eines Festnetztelefons und eines Computers mit Internetzugang
Leitsatz (amtlich)
Die Schwerbehindertenvertretung einer Polizeiinspektion benötigt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben regelmäßig kein Mobiltelefon mit Internetzugang, wenn ein Festnetztelefon und ein PC mit Internetzugang vorhanden sind. Das gilt auch für Vertrauenspersonen, die zur Hälfte ihrer Arbeitszeit im Außendienst tätig sind.
Normenkette
SGB IX § 96 Abs. 8; PersVG MV § 35; ArbGG § 2a; SGB IX § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 8 S. 1; PersVG MV § 35 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nrn. 3-4, Abs. 2; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 16.03.2017; Aktenzeichen 2 BV 67/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.03.2017 - 2 BV 67/16 - und der erweiterte Antrag werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Schwerbehindertenvertretung ein Mobiltelefon mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen ist.
Die Beteiligte zu 1) ist die Schwerbehindertenvertretung der Polizeiinspektion C.. Die Polizeiinspektion ist für das Gebiet des Landkreises -C-Stadt zuständig und beschäftigt etwa 450 Mitarbeiter. Die Anzahl der schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Beschäftigten liegt regelmäßig zwischen 10 und 20 Mitarbeitern. Die gewählte Vertrauensperson ist als Polizist im Polizeihauptrevier C-Stadt tätig und arbeitet im Schichtdienst, der wiederum zu etwa gleichen Zeitanteilen aus Innen- und Außendienst besteht. Die Schwerbehindertenvertretung verfügt über ein Dienstzimmer in L., das sie sich mit dem örtlichen Personalrat teilt. Dort befindet sich ein Telefon mit Festnetzanschluss. Des Weiteren ist ein Anrufbeantworter vorhanden. Die Schwerbehindertenvertretung ist zudem über E-Mail erreichbar.
Die Schwerbehindertenvertretung hat sich erstinstanzlich darauf berufen, sie könne die Überlassung eines Mobiltelefons verlangen, weil sie auf kurzfristige telefonische Anrufe und Mitteilungen angewiesen sei. Die Kontaktaufnahme der Beschäftigten mit der Vertrauensperson gestalte sich schon wegen des Außen- und des Schichtdienstes sehr schwierig. Bei einer Kontaktaufnahme über das Polizeihauptrevier C-Stadt müsse der Beschäftigte sein Anliegen erst dem Diensthabenden vortragen; Gesprächswünsche seien teilweise verspätet oder gar nicht weitergereicht worden. Den Zugang zum D2-Netz benötige der Schwerbehindertenvertreter, weil die Netzabdeckung an seinem Wohnort bei anderen Anbietern nicht ausreiche. Es sei nicht möglich, kostenfreie Newsletter für die Schwerbehindertenvertretung auf den dienstlichen Rechnern zu empfangen und abzuspeichern. Einzelne Beiträge seien auch bei manueller Freigabe nicht abrufbar. Seine Informationen beziehe er größtenteils aus dem Internet, weshalb er bislang auf die Anschaffung von Gesetzestexten, Zeitschriften etc. habe verzichten können, die sogar teurer als ein Handy seien. Eine Mobilfunkkarte im D2-Netz mit Internetzugang sei bereits für rund € 12,- pro Monat zu haben. Die Dienststelle verfüge nicht über einen WLAN-Zugang, der für die Kommunikation über WhatsApp nötig sei.
Die Schwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt,
dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, ihr ein Diensthandy mit Internetzugang im D2-Netz als Arbeitsmittel zu überlassen und dieses kommunikationsbereit zu halten.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schwerbehindertenvertretung verfüge über ein polizeiinternes Telefon, Funknetz sowie E-Mail-Zugang. Es sei kein Fall bekannt, in dem die Schwerbehindertenvertretung kurzfristig habe zur Verfügung stehen müssen.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 16.03.2017 den Antrag zurückgewiesen, da ein Mobiltelefon nur dann zur Verfügung gestellt werden müsse, wenn eine unmittelbare und zeitnahe Kommunikation mit den Beschäftigten auf andere Weise nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Darüber hinaus fehle es an einer tragfähigen Begründung für den Zugang zu einem bestimmten Mobilfunknetz.
Hiergegen wendet sich die Schwerbehindertenvertretung mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Das Arbeitsgericht sei zwar von den zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen, habe aber nicht berücksichtigt, dass der Schwerbehindertenvertreter zu einem großen Teil seiner Arbeitszeit nicht über das Festnetz erreichbar sei. Über den Polizeifunk dürfe er mit Beschäftigten nicht kommunizieren. Da er jederzeit erreichbar sein müsse, brauche er zwangsläufig ein Mobiltelefon, um mit den ratsuchenden schwerbehinderten Beschäftigten ungestört und unbeobachtet sprechen zu können. Die mit einem Mobilte...