Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen 3 Ca 328/97)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27. Januar 1998 wird abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Klägerin ab 1. August 1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a des BAT-O zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin, die als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei dem Beklagten beschäftigt ist und Vergütung nach der Vergütungsgruppe III zum BAT-O erhält, jedoch Vergütung nach Gruppe II a begehrt. Die Parteien stimmen darin überein, daß aufgrund der tarifvertraglichen Verweisung die Regelungen über die Besoldung von Beamten entsprechend anzuwenden sind; während die Klägerin jedoch meint, daß die Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz heranzuziehen sei, stellt das Beklagte auf die Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ab.

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage abgewiesen und zur Begründung sinngemäß ausgeführt: Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei nach dem Landesbesoldungsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern zu beurteilen, da die Klägerin zwar ein zweites Staatsexamen (vom 9. Juli 1992, Blatt 11 d. A.), jedoch kein erstes Staatsexamen, sondern lediglich einen Hochschulabschluß mit der „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Geographie der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” (vom 28. Juni 1991, Blatt 8 d. A.) aufweise. Den Status ihrer Ausbildung habe die Klägerin allenfalls dadurch verbessern können, daß sie ihr Studium gemäß § 20 der Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LAVO vom 09.07.1991, GVOBl. M-V 1991, 317) um ein Jahr verlängert und mit dem Staatsexamen abgeschlossen hätte. Von dieser Möglichkeit habe sie aber gerade keinen Gebrauch gemacht. § 22 LAVO stelle lediglich eine Ausnahme für „Mangelfach”-Lehrer dar, durch die diesen der Vorbereitungsdienst ermöglicht werde, ohne damit ihren Ausbildungsstatus zu verändern. Nach der demnach anzuwendenden Landesbesoldungsordnung habe die Klägerin die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 nur nach Maßgabe der Fußnote 13 durch zweijährige Bewährung der gymnasialen Oberstufe erfüllen können. Dazu habe sie nichts ausreichendes vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27. Januar 1998 Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor:

Sie habe bereits in erster Instanz (Schriftsatz vom 14.08.1997, Blatt 34 bis 37 d. A.) hinreichend vorgetragen, daß sie ihre Lehrbefähigung nicht nach dem Recht der DDR, sondern erst mit dem Zweiten Examen nach neuem Recht erlangt habe. Damit habe sich das Arbeitsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Klägerin habe nicht zwischen einem verlängerten Studium und dem (von ihr in der Zeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1992 abgeleisteten) Referendariat wählen können. Sie erfülle die Voraussetzungen einer Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung als Eingangsstufe, denn diese sei einschlägig für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, einer Lehrbefähigung die sich auf Haupt- und Realschule erstrecke und bei einer entsprechenden Verwendung. Die Anerkennung ihres Diplomabschlusses als Erstes Staatsexamen folge aus § 10 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (Gesetzblatt der DDR I, S. 1584). Die LAVO stehe dem nicht entgegen, da sie erst am Tage nach ihrer Veröffentlichung im GVOBl. vom 13.08.1991 in Kraft getreten sei. Im übrigen habe die Klägerin sich aber auch über zwei Jahre in der gymnasialen Oberstufe bewährt, da sie (vor ihrer zum 01.08.1996 erfolgten Versetzung an die Realschule …) vier Jahre lang am Gymnasium … tätig war und dort zu mehr als 50 Prozent in der Oberstufe unterrichtet habe.

Die Klägerin stellt den Antrag,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.01.1998 – 3 Ca 328/97 – abzuändern;
  2. festzustellen, daß der Klägerin ab 1. August 1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage zum BAT-O zusteht.

Das Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Beklagte erwidert, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Besoldung nach Gruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung. Dies würde voraussetzen, daß sie ihr Studium gemäß § 20 LAVO verlängert und mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen hätte. Die Klägerin verfüge daher nicht über die Befähigung für ein Lehramt gemäß § 3 LAVO, da dies ein Erstes und Zweites Staatsexamen voraussetze. Durch das Zweite Staatsexamen wandele sich aber der Studienabschluß als die Diplomlehrer nicht in ein Erstes Staatsexamen um.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28.09.1998, 03.12.1998...

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