Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Lehrkraft
Orientierungssatz
Gegenüber Nichtteilnehmern des Lehrerpersonalkonzeptes kann zum Zwecke der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Änderungskündigung im Hinblick auf den gesunkenen Bedarf erklärt werden.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 21.04.2004 – 2 Ca 2136/02 – Bezug genommen.
In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die angegriffene Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt. Die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin in dem bisherigen Umfang sei entfallen, da das beklagte Land auf Grund der sinkenden Schülerzahlen die Entscheidung getroffen habe, dem verringerten Bedarf durch flächendeckende Teilzeitarbeit zu begegnen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 14.09.2004 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 14.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem auf Grund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.12.2004 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 14.12.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidung im Bereich der Sekundarstufe bzw. der Schulartgruppe 2 Teilzeitarbeit nach Maßgabe der Anwendungsregelung des Lehrerpersonalkonzeptes einzuführen, stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.
Das beklagte Land habe im vorliegenden Fall eine Monopolstellung als Arbeitgeber. Die Möglichkeit der Klägerin, ihre Arbeitskraft durch das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich zu verwerten, werde unangemessen beeinträchtigt. Die Monopolstellung des Landes habe für die Klägerin eine völlige Fremdbestimmung zur Folge. Teilzeitarbeit dürfe nicht dazu dienen, das Arbeitgeberrisiko auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Mit dem Prinzip der „Fachlichkeit” werde erreicht, dass Lehrer mit schlechterer beruflicher Qualifikation gegebenenfalls keine Teilzeitarbeit leisten müssen, womit die Bedarfsberechnung fehlerhaft wird. Auch habe sie grundsätzlich ihre Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept erklärt, so dass nicht einzusehen sei, weshalb ihr gegenüber die Änderungskündigung erfolgt sei. Vielmehr sei festzustellen, dass sie weiterhin als Teilnehmerin am Lehrerpersonalkonzept anzusehen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 21.04.2004 – 2 Ca 2136/02 – abzuändern und
- festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die Änderungskündigung vom 21.06.2002, zugestellt am 26.06.2002, sozial ungerechtfertigt ist;
- festzustellen, dass die Klägerin unabhängig von der Nichtannahme des angebotenen Änderungsvertrages und der darauf folgenden Änderungskündigung auch weiterhin Teilnehmer am Lehrerpersonalkonzept ist.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es kann zunächst auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Zu den Ausführungen der Berufungsbegründung gilt Folgendes:
1.
Für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung zunächst die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1–3 KSchG vorliegen. Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu überprüfen. Auch bei einer Ablehnung des Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer ist nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf das Änderungsangebot und seine soziale Rechtfertigung abzustellen (BAG vom 19. Mai 1993 – 2 AZR 584/92 –).
Dass auf Grund der sinkenden Schülerzahlen eindeutig verringerter Bedarf und damit dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen, ist zwischen den Parteien letztlich außer Streit. Unerheblich ist es, wenn sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Grundgesetz beruft. Diese kann das beklagte Land auch unter Berücksichtigung seiner „Monopolstellung” als Arbeitgeber von Lehrern nicht dazu verpflichten, an Arbeitsverhältnissen festzuhalten, für die keine betriebliche Notwendigkeit mehr besteht. Auch die Organisationsentscheidung, zur Vermeidung von Beendigungskündigungen die Erledigung der verbleibenden Aufgaben mit Teilzeitbeschäftigten zu bewältigen, ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die bereits vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes Mecklenbur...