Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit anschließendem Bezug von Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommerns. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bescheidung von Anträgen von Lehrkräften auf Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Vorruhestandsgeld 1 nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern steht dem Land selbst bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme ein Ermessen zu. Eine Ablehnung des Antrages bedarf allerdings eines sachlichen Grundes. Insoweit liegt eine rechtliche Bindung vor, die mit der Bindung des öffentlichen Arbeitgebers nach § 2 Absatz 1 des Altersteilzeittarifvertrages (TV ATZ) beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit Arbeitnehmern, die noch keine 60 Jahre alt sind, vergleichbar ist.

2. Als dienstliches Interesse, das – neben anderen Gesichtspunkten – gegen den Abschluss des Aufhebungsvertrages spricht, kommt auch der nur noch geringe oder gar völlig fehlende Nutzen eines solchen Aufhebungsvertrages für das Land in Betracht.

3. Das Land kann jederzeit mit der bisher praktizierten großzügigen Bewilligung solcher Verträge brechen, muss bei der Änderung der Verwaltungspraxis jedoch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Wird ein Schlusskontingent für solche Aufhebungsverträge festgesetzt, muss die Auswahl der Antragsteller für diese Maßnahme ebenfalls unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten tragfähig sein.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Land die Verteilung des Schlusskontingents nach dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit der Antragsteller vornimmt und diese anhand gesundheitlicher Beeinträchtigungen und dem Lebensalter der Antragsteller bemisst. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie durch den Status als anerkannter schwerbehinderter Mensch dokumentiert sind.

 

Normenkette

BGB § 315; AltTZTV § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 6 Ca 1077/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 28.10.2010 (6 Ca 1077/10) abgeändert.

2. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, angestellte Lehrerin im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern, begehrt vom beklagten Land den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Leistungen nach dem Lehrerpersonalkonzept (Vorruhestandsgeld 1 nach Anlage 2 zum Lehrerpersonalkonzept).

Die 1952 geborene Klägerin ist seit 1976 als Lehrerin im Schuldienst tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit der Landesgründung im Oktober 1990 entstanden. Die Klägerin ist als Lehrerin für das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik (AWT) tätig an einer Regionalschule. Dieser Schultyp gehört zur Schulartgruppe 2. Die Schule liegt im Bereich des Schulamtes S..

Die Klägerin leidet bereits seit vielen Jahren unter Arthrose in den Handgelenken. In Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation wurde nach klägerischen Angaben ärztlicherseits empfohlen, die Arbeitszeit zu reduzieren. Ihr Antrag auf Anerkennung als behinderter Mensch wurde allerdings abschlägig beschieden. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 1. Februar 2010 heißt es: „Aus gesundheitlichen Gründen ist bei o.g. Patientin das Arbeiten mit Werkzeugen eingeschränkt. Außerdem sind das Arbeiten am PC und das Schreiben an der Tafel deutlich behindert. Aus orthopädischer Sicht wird daher der Vorruhestand dringend empfohlen” (Kopie als Anlage zur Klageschrift überreicht, hier Blatt 13, es wird Bezug genommen).

Die Klägerin ist Teilnehmerin am Lehrerpersonalkonzept (LPK) und arbeitet deshalb derzeit in flexibler Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept mit 19 oder 20 von 27 Wochenstunden. Bei dem Lehrerpersonalkonzept handelt es sich um eine Vereinbarung der Landesregierung mit Gewerkschaften und anderen Berufsverbänden der Lehrerschaft zur Reaktion auf die demografische Schülerzahlentwicklung und den sich daraus ergebenden dramatisch sinkenden Bedarf an Lehrerarbeitskraft. 1995 bei Abschluss des LPK standen noch über 20.000 Lehrkräfte unter Vertrag und man ging davon aus, dass ungefähr 11.000 Stellen abgebaut werden müssten. Es war das erklärte Ziel des Lehrerpersonalkonzepts, den notwendigen Personalabbau ohne betriebs-bedingte Kündigungen zu bewältigen. Die Rahmenvereinbarung zum LPK vom 8. Dezember 1995 in der Fassung vom 28. April 2005 lautet auszugsweise:

„Ausgehend von den vorgenannten Prämissen wird zur Lösung der anstehenden Probleme von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen:

1.1. Allen vom Geltungsbereich des LPK erfassten Landesbediensteten soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 – 8 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.

Soweit dienstliche Interessen, wie z.B. die Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, der Inanspruchnahme einer Per...

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