Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrer. Schule. Lehrkraft. Mecklenburg-Vorpommern. Lehrerpersonalkonzept. Aufhebungsvertrag. Vorruhestandsgeld. Verwaltungspraxis. Lehrermangel. Gleichbehandlung. Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung nach Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern. Ermessen des Arbeitgebers. Unbegründetes Aufhebungsverlangen mit Rückkehrgarantie und Abfindungszahlung im Rahmen des Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern
Leitsatz (amtlich)
1. Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer zum Ermessensspielraum des Arbeitgebers bei der Gewährung von Aufhebungsverträgen mit finanziellen Folgen für das beklagte Land im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10).
2. Wer sich als Lehrkraft den Mühen und Beschwerlichkeiten der flexiblen Teilzeitarbeit nach Lehrerpersonalkonzept unterwirft hat nicht im Gegenzug ein besonderes starkes Recht auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungszahlung oder mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld. Denn die flexible Teilzeitarbeit ist keine Vorleistung des Arbeitnehmers für spätere Vergünstigungen. Sie ist vielmehr ein Instrument, mit dem es gelungen ist, die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern.
Normenkette
BGB §§ 315, 611 Abs. 1, § 623
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 09.12.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1736/10) |
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Rückkehrgarantie und Abfindungszahlung nach der Anlage 9 zum Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK).
Bei dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich um eine Vereinbarung der Landesregierung mit Gewerkschaften und anderen Berufsverbänden der Lehrerschaft zur Reaktion auf die demografische Schülerzahlentwicklung und den sich daraus ergebenden dramatisch sinkenden Bedarf an Lehrerarbeitskraft. 1995 bei Abschluss des LPK standen noch über 20.000 Lehrkräfte unter Vertrag und man ging davon aus, dass ungefähr 11.000 Stellen abgebaut werden müssten. Es war das erklärte Ziel des Lehrerpersonalkonzepts, den notwendigen Personalabbau ohne betriebsbedingte Kündigungen zu bewältigen. Die Rahmenvereinbarung zum LPK vom 8. Dezember 1995 in der Fassung vom 28. April 2005 lautet auszugsweise:
"Ausgehend von den vorgenannten Prämissen wird zur Lösung der anstehenden Probleme von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen:
1.1.
Allen vom Geltungsbereich des LPK erfassten Landesbediensteten soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 - 8 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.
Soweit dienstliche Interessen, wie z.B. die Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, der Inanspruchnahme einer Personalmaßnahme entgegenstehen, kann die Landesregierung die Möglichkeit der Teilnahme an einer Maßnahme ausschließen.
1.2
...
1.3
Es wird ein jährlicher Einstellungskorridor von 170 Neueinstellungen unterstellt ..."
In den über die Jahre nach und nach vereinbarten Anlagen zum Lehrerpersonalkonzept sind die einzelnen Maßnahmen ausgestaltet. Nach der Anlage 9 des LPK ("Arbeitgeberwechsel mit Rückkehrgarantie" - Kopie hier Blatt 235 ff) besteht die Möglichkeit, durch Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, um eine Tätigkeit bei einem anderen nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnenden Arbeitgeber oder in Selbst-ständigkeit aufzunehmen. Im Gegenzug muss sich danach das beklagte Land verpflichten, die Lehrkraft auf deren Wunsch bis zum Ablauf von fünf Schuljahren nach dem Ausscheiden wieder in den Schuldienst aufzunehmen (§ 4 der Anlage 9 zum LPK). Außerdem muss das beklagte Land nach § 5 der Anlage 9 zum LPK dann noch eine Abfindung zahlen wie bei der LPK-Maßnahme "Abfindung bei Aufhebungsverträgen" (Anlage 1 zum LPK). Nach § 4 der Anlage 1 zum LPK beträgt die Abfindung ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, jedoch nie mehr als 12 Bruttomonatsgehälter und auch nie mehr als rund 31.000,00 Euro (Stand 1996, der Höchstbetrag wird linear entsprechend der Tarifentwicklung dynamisch angepasst, 2005 hat er 35.481,10 Euro betragen). Für die Klägerin hätte sich daraus eine Abfindung in Höhe von fast 40.000,00 Euro ergeben können, konkrete Einzelheiten zur Höhe der Abfindung hat jedoch keine der Parteien vorgetragen.
Die 1961 geborene Klägerin ist seit 1984 hier im staatlichen Schuldienst als Lehrerin beschäftigt. Zuletzt war sie am Gymnasium in B. tätig. Diese Schule gehört zur Zuständigkeit des Schulamtes B-Stadt. Gymnasien gehören im Sinne des Lehrerpersonalkonzepts zur "Schulartgruppe 2". Die Klägerin hat eine Lehrbefähigung in den Fächern Sport und Biologie und war zuletzt auf Grund einer erfolgreich abgeschlossenen Zusatzausbildung eingesetzt als Sozialarbeiterin in der Schulsozialarbeit. Die Klägerin vereinbarte 1996 mit dem beklagten Land, dass das Lehrerpersonalkonzept gelten solle. Seit 2004 hat die Klägerin an der flexiblen Te...