Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 17.05.1994; Aktenzeichen 9 Ca 642/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 8 AZR 505/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen, wobei der Tenor zu Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.5.1994 auf Grund der teilweisen Klagerücknahme wie folgt neu gefaßt wird:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 25.9.1992 beendet wurde.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1.2.1980 bei dem beklagten Land als Dozent für Technische Mechanik an der Universität Rostock beschäftigt. Sein monatlicher Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 5.027,54 DM.

Mit Bescheid vom 18.5.1992 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines HRG-Professors übergeleitet im Fachbereich Maschinenbau hat sich der Kläger für die Übernahme als Professor für insgesamt 3 Stellen beworben. Bei allen 3 Bewerbungen hat die jeweilige Übernahmekommission die Übernahme des Klägers nicht empfohlen. Die Professur für Technische Mechanik/Dynamik wurde in dem internen Ausschreibungsverfahren nicht besetzt. Die Stelle wurde ausgeschrieben. Die Übernahmekommission begründete ihre Empfehlung wie folgt:

„Die Fakultät erstrebt eine sehr zukunftsweisende Ausrichtung dieser Professur. Sie sucht hierfür einen „Motor” der Entwicklung. Dieser Anforderung wird keiner der Bewerber gerecht.”

Für die Stelle Technische Mechanik/Festigkeit hat die Kommission einen anderen Bewerber „deutlich an der Spitze” gesehen, trotz des ungünstigen Abschneidens bei der Beurteilung durch die Ehrenkommission. Dieser Bewerber erhielt die Stelle nachdem sie haushaltsplanmäßig zur Verfügung stand am 1.10.1992.

Für die Stelle Technische Mechanik/Maschinendynamik wurde der Kläger von der Übernahmekommission auf den dritten Platz gesetzt. Die Stelle erhielt der Bewerber, den die Kommission auf den ersten Platz gesetzt hatte.

Mit Schreiben vom 25.9.1992 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 Einigungsvertrag (im folgenden nur Absatz 4 Einigungsvertrag).

Auf die am 14. Oktober 1992 beim Arbeitsgericht Rostock eingegangene Kündigungsschutzklage des Klägers hat dieses durch Urteil vom 17.5.1994 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 25.9.1992, zugegangen am 28.9.1992, beendet wurde, sondern fortbesteht und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt. Soweit sich die Feststellung darauf richtet, daß das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat der Kläger inzwischen die Klage zurückgenommen. Der Streitwert ist auf 15.082,62 DM festgesetzt worden. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung könne nicht auf Absatz 4 des Einigungsvertrages gestützt werden, da von einer mangelnden Qualifikation oder persönlichen Eignung angesichts der Überleitung bzw. des zwischenzeitlichen Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages keine Rede sein könne. Auch habe die Übernahmekommission den Kläger für die Professur Technische Mechanik/Maschinendynamik als grundsätzlich geeignet betrachtet. Mangelnder Bedarf bzw. Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung seien von dem beklagten Land im Rechtsstreit nicht ausreichend dargelegt worden. Mangelnder Bedarf setze einen Überhang an Arbeitskräften voraus. Allein daraus, daß sich der Kläger für 3 Professorenstellen erfolglos beworben habe, lasse sich keine wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle oder ein mangelnder Bedarf ableiten.

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 25.7.1.1994 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 11.8.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.10.1994 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung an diesem Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Übernahme auf eine Professorenstelle neuen Rechts. An der Arbeitsleistung des Klägers bestünde nun kein Bedarf mehr. Die Stelle eines Dozenten alten Rechts gebe es in der neuen Personalstruktur an den Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr. Allein die statusrechtlichen Unterschiede zwischen einem Hochschuldozenten einerseits und einer C 3- bzw. C 4-Professur seien so groß, daß sich die Annahme verbiete, die Professur sei im Grunde nur eine neue Bezeichnung für die alte Stelle des Klägers. Bei der Besetzung der Stellen habe dem beklagten Land ein Beurteilungsspielraum zugestanden.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock abzuändern und die gegen die Kündigung vom 25.9.1992 gerichtete Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe bereits in einem festen Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land gestanden, so daß es auf den Umstand, daß...

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