Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen 4 Ca 405/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 12. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt das Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in ihrem auf der Grundlage des BAT-O geführten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger hat als Offizier der Nationalen Volksarmee an der Hochschule für Verkehrswesen „…”, Sektion Militärisches Transport- und Nachrichtenwesen, am 20. Juli 1979 den akademischen Grad eines Diplomingenieurs erworben (Kopien der Zeugnisse Blatt 12–15 d. A.). Außerdem hat er am 17. September 1986 an der … im postgradualen Studium den Fachabschluß für Fachschulpädagogik erworben (Kopie des Zeugnisses Blatt 16 d. A.). Von Oktober 1987 bis August 1992 war er als Fachschullehrer bei der NVA und bei der Bundeswehr tätig. Seit dem 3. Januar 1994 wirkt er als Berufsschullehrer an der beruflichen Schule für Wirtschaft und Technik des Landkreises … im berufstheoretischen Unterricht. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis dem schriftlichen Vertrag vom 7./25.10.1995 (Kopie Blatt 19–21 d. A.) unterworfen.
Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a. Er ist unter Berufung auf die Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 (GVOBl S. 973) der Ansicht, daß ihm entsprechend den Regelungen der Besoldungsgruppe A 12 und deren Fußnote 10 die Vergütung nach der Gruppe III und nach zweijähriger Bewährung ab 1. Januar 1996 entsprechend Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 13 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a zustehe.
Diese Bestimmungen lauten, soweit hier von Interesse:
Besoldungsgruppe A 12: Lehrer
…
– mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung (dazu Fußnote 10: Für Diplomingenieurpädagogen, die Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen. Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen. Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluß und Lehrkräfte, wie z. B. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach.)
Besoldungsgruppe A 13:
…
– Studienrat – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung (dazu Fußnote 13: … gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 10 zu Besoldungsgruppe A 12. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.)
Das Beklagte meint unter Berufung auf Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom Januar 1992 und einen Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 6.3.1996 (Blatt 32 d. A.), daß an der Militärischen Hochschule „…” erworbene Diplom des Klägers sei dem im zivilen Studium erworbenen Diplom (einer Hochschule oder Universität) nicht gleichwertig und genüge deshalb nicht zur Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 12 und die entsprechende Vergütungsgruppe III a zum BAT-O.
Das Beklagte hat mit Schreiben vom 30. August 1995 (Blatt 22 d. A.) eine Höhergruppierung des Klägers abgelehnt. Der Kläger hat dem mit Schreiben vom 11.9.1995 (Blatt 23 d. A.) unter Berufung auf seinen Hochschulabschluß als Diplomingenieur widersprochen und am 23. Januar 1997 Feststellungsklage erhoben.
Das Arbeitsgericht Neustrelitz hat mit Urteil vom 12. November 1997 (Blatt 51 ff. d. A.) für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, daß der Kläger ab 1.1.95 in die Vergütungsgruppe III BAT-O und ab 1.1.96 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert ist.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
- Der Streitwert wird auf 25.200,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt, die Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes gelte für alle Diplomingenieure ohne Differenzierung. Unstreitig habe der Kläger auch den für die Besoldungsgruppe A 12 zusätzlich erforderlichen berufspädagogischen Abschluß. Die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütung stehe dem Kläger ab Januar 1996 zu, da er sich zwei Jahre lang in seiner Tätigkeit bewährt habe, indem er ohne ersichtliche Beanstandungen unterrichtet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz Bezug genommen.
Das Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung an, das Arbeitsgericht habe übersehen, daß der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30./31.1.1992 (auszugsweise vorgelegt als Anlage B 1, Blatt 104, 105 d. A.) bereits zwei Jahre älter sei als das 2. ÄGLBesG. Es sei absurd anzunehmen, daß das Beklagte mit dem 2...