Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 21.04.1993; Aktenzeichen 6 Ca 795/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 21.4.1993 (6 Ca 795/92) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Zur Klarstellung wird der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache jedoch wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des beklagten Landes und des beklagten Landkreises vom 20.9.1991 zum 30.11.1991 nicht beendet worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtlichen Wirkungen einer Kündigung, die das beklagte Land unter einem gemeinsamen Briefkopf mit dem erstinstanzlich ebenfalls beklagten Landkreis unter dem Datum des 20.9.1991 der klagenden Horterzieherin ausgesprochen hat.
Die Klägerin ist ausgebildete (Hort-)Erzieherin und war in diesem Beruf zum Zeitpunkt der Kündigung fast zwanzig Jahre tätig. Ursprünglich bestand das seinerzeitige „Arbeitsrechtsverhältnis” zum Rat des Kreises …, Abteilung Volksbildung (später Amt für Volksbildung). Zuletzt war sie an einem Schulhort in der Stadt … mit 13 weiteren Horterzieherinnen tätig. Sie war zum Zeitpunkt der Kündigung fast 50 Jahre alt und verdiente zuletzt etwa 2.000,00 DM brutto monatlich.
Zwischen dem beklagten Land und dem erstinstanzlich ebenfalls beklagten Landkreis … herrschte vorprozessual und prozessual in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Streit über die Frage, wer seit wann zuständig für die Trägerschaft über den Schulhort war und wer seit und bis wann diese Trägerschaft tatsächlich ausgeübt hat.
Aus dieser Unsicherheit heraus ist die hier streitbefangene Kündigung vom 20.9.1991 (zugegangen am 30.9.1991) unter einem gemeinsamen Briefkopf des beklagten Landes und des erstinstanzliche ebenfalls beklagten Landkreises verfaßt und sowohl vom Landrat als auch vom Schulrat – beide jeweils „im Auftrag” – unterzeichnet worden (Kopie Blatt 3).
Die Kündigung stützt sich auf den Einigungsvertrag (dort Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 4 Ziffer 2 und 3 – mangelnder Bedarf bzw. Wegfall oder Umstrukturierung der Beschäftigungsstelle).
Sie steht im Zusammenhang mit der Übernahme der personellen Verantwortung für die Horterzieher an dem Hort, an dem die Klägerin beschäftigt war, durch die erstinstanzlich ebenfalls zeitweilig beklagte Stadt ….
Diese betreibt seit dem 1.9.1991 an der Schule, an der auch die Klägerin beschäftigt war, einen Schulhort. Entsprechend dem Bedarf hat sie mit sechs der 14 Erzieherinnen des alten Hortes Arbeitsverträge abgeschlossen. Den Erziehern, die keine neuen Verträge erhielten, wurde wie der Klägerin gekündigt. Von den sechs Erzieherinnen, die übernommen wurden, sind jedenfalls zwei jünger als die Klägerin (45 und 47 Jahre) und dementsprechend auch erst kürzer im Dienst.
Das beklagte Land hat im Vorfeld der hiesigen Kündigung wie der Kündigungen der übrigen Horterzieherinnen den für das ehemaligen Amt für Volksbildung gebildeten Bezirkspersonalrat (Lehrerbezirkspersonalrat) beteiligt. Dieser hat der beabsichtigten Kündigung im Hinblick auf das Alter und das Dienstalter der Klägerin aus sozialen Erwägungen mit Schreiben vom 26.9.1991 widersprochen (Fotokopie Blatt 4).
Mit ihrer gegen das beklagte Land gerichteten Klage, beim Arbeitsgericht eingegangen am 17.10.1991, begehrt die Klägerin Kündigungsschutz. Auf Anraten des Gerichtes ist die Klage erstinstanzlich auf den Landkreis … und die Stadt … erweitert worden. Dabei hat die Klägerin ihren Kündigungsschutzantrag auch gegen den Landkreis gerichtet und von der Stadt die Weiterbeschäftigung in ihrem Arbeitsverhältnis verlangt.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Sie führt hierzu im wesentlichen rechtlich aus, wobei sie im Kern den Standpunkt des erkennenden Gerichtes teilt. Sie hat sich in der Sache auf den Standpunkt gestellt, der Hort sei nicht geschlossen, sondern von der Gemeinde fortgeführt worden.
Das Land hätte daher – nach sozialen Gesichtspunkten – auswählen müssen, wem zu kündigen sei und wer im Dienst verbleiben dürfe. Die Auswahl zu Lasten der Klägerin sei angesichts ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit und im Verhältnis zur Schutzbedürftigkeit der übrigen Kolleginnen rechtsfehlerhaft. Im übrigen sei die Kündigung bereits wegen fehlerhafter Anhörung des Personalrates unwirksam, da dieser der Kündigung widersprochen habe, ohne daß die Dienststelle vor Ausspruch der Kündigung darauf reagiert habe.
Der Sache nach wohl hilfsweise hat sich die Klägerin auch auf den Standpunkt gestellt, die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil ihr Arbeitsverhältnis bereits mit Übernahme des Hortbetriebes durch die Stadt … am 1.9.1991 auf diese übergegangen sei, und daher das beklagte Land zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr Arbeitgeber gewesen sei.
Die ...