Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsausspruch. Einigungsstelle. Personalvertretungsgesetz. Kündigungsausspruch nach Beschlussfassung durch Einigungsstelle. verhaltensbedingte Kündigung einer Sachbearbeiterin bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen

 

Leitsatz (amtlich)

1.Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 30/09 - und - 1 ABR 31/09 - kann eine Kündigung nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern schon dann ausgesprochen werden, wenn die Einigungsstelle einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und nicht erst dann, wenn der Beschluss schriftlich begründet und unterschrieben den Dienstparteien zugegangen ist (so BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 38/05 -).

2. Einzelfallbezogene Ausführungen zur Kündigung wegen gravierender Pflichtverletzungen bei einem extrem langen Beschäftigungsverhältnis.

 

Normenkette

KSchG § 1; PersVG MV § 64; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; PersVG MV § 68 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Entscheidung vom 17.08.2012; Aktenzeichen 4 Ca 358/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2014; Aktenzeichen 2 AZR 638/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 17.08.2012 - 4 Ca 358/12 - folgender Sachverhalt zu Grunde.

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger verhaltensbedingter Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Die 1957 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 11.04.1977 bei dem beklagten Land an der Universität als Sachbearbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe V Stufe 6 eingruppiert. Insoweit wird auf den letzten Änderungsvertrag vom 14.04.2004/20.04.2004 verwiesen (Blatt 17 der Akte, Anlage K1).

Zum Aufgabenkreis der Klägerin gehörten haushalterische und kaufmännische Aufgaben, Sekretariatsaufgaben und über beides hinausgehende Aufgaben in der Organisationseinheit Dezernat Technik, Bau und Liegenschaften an der Beschäftigungsstelle der Universität A-Stadt. Zu den Befugnissen der Klägerin gehörte die Zeichnung zur sachlich- und rechnerischen Richtigkeit im Rahmen des Aufgabenkreises, das Einholen von Informationen, die zur Erledigung der Sachaufgaben benötigt werden, die Abgabe von sachlichen Informationen im Rahmen des Aufgabenkreises an andere Bereiche der Universität, die Entscheidungsvorbereitung im Rahmen des Aufgabenkreises, die Vertretung nach außen im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Absprachen mit Vertragspartnern im Rahmen des Aufgabenkreises. Im Rahmen dieses Aufgabenkreises erhielt die Klägerin im Jahre 2009 den Auftrag, Mülltonnen im Bereich des "K. K." und der "E-Straße 23" gegenüber der Hansestadt A-Stadt abzumelden. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin diese Aufgabe erledigt hat. Jedenfalls findet sich kein Postausgangsvermerk für derartige Kündigungsschreiben. Auch die Überprüfung bei der Hansestadt A-Stadt ergab, dass dort kein entsprechender Posteingang zu verzeichnen war.

Über das Jahr 2010 verteilt, erhielt das beklagte Land von der Hansestadt A-Stadt verteilt über vier Zeiträume insgesamt 16 Schreiben. Dabei handelte es sich um die vierteljährlichen Abfallgebührenbescheide mit Mahnungen. Diese wurden von der Klägerin nicht bearbeitet. Inzwischen häuften sich die Kosten des beklagten Landes gegenüber der Hansestadt A-Stadt auf einen Betrag von 4.936,70 Euro an. Dieser Betrag wurde aus Kulanzgründen von der Hansestadt A-Stadt später auf 4.632,84 Euro reduziert.

Am 23. Februar 2010 führte die Referatsleiterin der Klägerin mit ihr ein Mitarbeitergespräch. Thema war die nicht zufriedenstellende Arbeitsorganisation. Im Ergebnis dessen wurde der Klägerin im Jahre 2010 ein Fortbildungsangebot zum Stress- und Zeitmanagement unterbreitet, dass sie jedoch nicht wahrgenommen hat. Sie wurde ferner auf die Lektüre einschlägiger Literatur wie zum Beispiel "Mehr Zeit für das Wesentliche" und "Wenn Du es eilig hast, langsam gehen" welches im Büro der Leiterin vorhanden war, von der Klägerin nicht angenommen. Schließlich wurden der Klägerin Haushaltsüberwachungslisten und eine Excel gestützte vereinfachte Übersicht für liegenschaftsbezogene Kostenzuordnungen zur Verfügung gestellt.

Nach den insgesamt 16 unbearbeiteten Schreiben der Hansestadt A-Stadt gingen dem Dezernat mit Datum vom 31. Januar 2011 zwei Zahlungsaufforderungen zur Zahlung von seit langem fälligen und bereits gemahnten Müllgebühren ein. Die Referatsleiterin bat daraufhin die Klägerin zu einem persönlichen Gespräch am 03. Februar 2011. In diesem Gespräch erklärte die Klägerin, dass sie die Mülltonnen bereits im November 2009 ordnungsgemäß abgemeldet habe. Da die Müllgebühren für das erste Quartal 2010 dennoch beschieden worden wären, hätte sie mit Datum vom 05. Februar 2010 Wide...

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