Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Urteil vom 07.12.1995; Aktenzeichen 8 Ca 2642/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 7. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Vergütungsansprüche.
Die Klägerin ist in dem Möbelmarkt der Beklagten als „Kinderbetreuerin/Springerin” beschäftigt. Ihre Tätigkeit als Kinderbetreuerin besteht darin, die Kinder von Kunden der Beklagten zu beaufsichtigen und zu betreuen, während die Eltern einkaufen. Diese Tätigkeit betrug nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Vortrag etwa 25 Stunden/Woche.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Tarifbindung wie auch nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag den Tarifverträgen des Einzelhandels in Mecklenburg-Vorpommern. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Gehaltsgruppe K 2. Sie verlangt Vergütung nach Gehaltsgruppe K 3, 4. Tätigkeitsjahr. Der erstinstanzlich eingeklagte Differenzbetrag für die Zeit von Februar bis Juli 1995 betrug unstreitig DM 957,00 brutto (nach der Aufstellung in der Klageschrift, Blatt 5 d. A.).
Nach den Vergütungstarifverträgen (Blatt 15 ff. d. A.) sind als Tätigkeitsmerkmale unter § 2 B bestimmt
für K 2: |
Angestellte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene zwei- oder dreijährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist; |
für K 3: |
Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. |
Unter den Beispielen für die Gehaltsgruppe K 3 sind in der Fassung vom 1. Mai 1994 „Kindergärtnerinnen mit staatlicher Anerkennung”, in der Fassung vom 1. Mai 1995 „Kindergärtnerinnen” angeführt.
Die Klägerin hat eine abgeschlossene Ausbildung als Krippenerzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist der Meinung, daß sie einer Kindergärtnerin gleichzuachten sei. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Ausbildung der Klägerin für ihre Tätigkeit zwar hilfreich, aber nicht notwendig sei. Mit dem Beispiel „Kindergärtnerinnen” seien im Tarifvertrag nur Beschäftigte in regelrechten Betriebskindergärten gemeint, in denen Kinder von Mitarbeitern dauerhaft betreut würden.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat durch Urteil vom 7. Dezember 1995 die Klage mit Feststellungsantrag und Zahlungsantrag abgewiesen, die Kosten der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf DM 4.248,00 festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe K 3, weil sie weder als Kindergärtnerin im Sinne des Tarifbeispiels beschäftigt sei noch qualifizierte Arbeiten selbständig erledige, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien.
Die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich von derjenigen einer Kindergärtnerin darin, daß sie nicht über längere Zeiträume mit den gleichen Kindern arbeite und an diesen erzieherisch tätig sei, sondern nur eine Betreuung im Sinne einer kurzfristigen Aufbewahrung oder Beaufsichtigung von Kindern ausübe. Diese Aufsichtstätigkeit habe aber nicht den gleichen erzieherischen Anspruch und erfordere deshalb auch nicht die gleiche Qualifikation wie die Tätigkeit einer Kindergärtnerin.
Daneben habe die Klägerin nicht dargetan, daß sie qualifizierte Arbeiten selbständig erledige, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das am 13. Januar 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 6. Februar 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und diese mit einem als Telefax am 6. März 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen weiteren Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung erweitert die Klägerin ihren Zahlungsanspruch für die Zeit bis Januar 1996 auf insgesamt DM 1.665,00 brutto (Aufstellung der jeweiligen Differenzbeträge in der Berufungsbegründungsschrift Seite 9, Blatt 104 d. A.).
Sie macht geltend, daß der Beruf der Krippenerzieherin von dem Tarifbeispiel „Kindergärtnerin” erfaßt sei. Die Ausbildungen seien gleichwertig. Die Klägerin verrichte auch die Tätigkeit einer Kindergärtnerin. Es sei davon auszugehen, daß nach den speziellen Gegebenheiten im Einzelhandel auch die kurzfristige Betreuung von Kundenkindern von dem Tarifbeispiel erfaßt sein sollte: andernfalls würden Ja nicht einmal ausgebildete Kindergärtnerinnen als solche im Einzelhandel arbeiten, da regelrechte Betriebskindergärten für Kinder von Mitarbeitern kaum vorkämen. Von den Tarifvertragsparteien sei die Eingruppierung der Kundenkinder-Betreuerinnen in Gruppe K 3 gewollt.
Die Klägerin verfüge auf Grund ihrer Ausbildung auch über besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Daß diese auch erforderlich seien, ergebe sich schon aus der Anzahl der zu betreuenden Kinder, die etwa im September 1995 zwischen sieben und 139 je Tag geschwankt habe und in de...