Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Aktenzeichen 2 Ca 1182/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob eine durch eine Tarifnorm geforderte schriftliche Geltendmachung auch dann gegeben ist, wenn die Übermittlung durch Telefax erfolgt ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war bei der Beklagten bis 16.1.1997 als Tiefbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarif für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 24. April 1996 (BRT) Anwendung. Am 13.2.1997 übermittelte die Gewerkschaft des Klägers der Beklagten per Telefax die Geltendmachung von unstreitigen Restlohnansprüchen für die Monate Oktober bis Dezember 1996, wobei im vorliegenden Verfahren nur noch die Restlohnansprüche aus November und Dezember 1996 in Höhe von insgesamt 1.282,79 DM nebst vier Prozent Zinsen seit dem 13.2.1997 geltend gemacht werden.
Eine entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Neustrelitz durch Urteil vom 15.10.1997 – 2 Ca 1182/97 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die geltend gemachte Forderung sei gemäß § 16 Abs. 1 BRT verfallen. Die schriftliche Geltendmachung hätte spätestens am 15.2.1997 bzw. 15.3.1997 erfolgen müssen. Die am 13.2.1997 erfolgte Übermittlung per Telefax erfülle nicht das Tariferfordernis der schriftlichen Geltendmachung. Es fehle an der gemäß § 126 BGB erforderlichen eigenhändigen Unterschrift, die nur das Originalschreiben, nicht aber das bei der Beklagten eingegangene Telefax aufweise. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sei bei dem gesetzlichen Formerfordernis im Gegensatz zum gewillkürten Schriftformerfordernis in § 127 BGB zwingend. Es sei gegebenenfalls Sache der Tarifvertragsparteien, die schriftliche Geltendmachung auch per Telefax ausdrücklich zuzulassen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 5.1.1998 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 5.2.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist; die Berufungsbegründung ist am 2.3.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe in unzulässiger Weise die Problematik verkürzt. Jedenfalls habe die Beklagte die Forderung in schriftlicher Form erhalten. Auch Rechtsmittel könnten durch eine Fernkopie eingelegt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 15.10.1997 – 2 Ca 1182/97 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.282,79 DM nebst vier Prozent Zinsen seit dem 13.2.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, im Bereich des materiellen Rechts sei die Übersendung eines Schriftstücks per Telefax nicht als die Schriftform wahrend anzusehen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Neustrelitz hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
Die Übermittlung der schriftlichen Geltendmachung der Restlohnforderungen aus den Monaten November und Dezember 1996 per Telefax am 13.2.1997 ist nicht als schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 16 BRT anzusehen.
Nach § 126 BGB ist die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform nur gewahrt, wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Eine derartige Urkunde ist bei der Beklagten nicht eingegangen. Eine Telekopie enthält nämlich keine eigenhändige Unterzeichnung. Diese bleibt beim Absender.
Die Rechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen durch Einsatz fernmeldetechnischer Übertragungsmittel, u. a. Telekopien, kann auf materiell-rechtliche Formerfordernisse nicht übertragen werden. Diese Rechtsprechung findet nämlich ihre Rechtfertigung in dem Bestreben, den Rechtsuchenden zur Wahrung ihrer Rechte die volle Ausnutzung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auch unter Zuhilfenahme der modernen Nachrichtenübermittlungstechnik zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 28.1.1993, BGHZ 121, S. 224 m. w. N.).
Dieser Gesichtspunkt kann auf materiell-rechtliche Formerfordernisse schon deshalb nicht übertragen werden, weil hier eine großzügigere Betrachtung des Formerfordernisses zu Gunsten einer Partei sich zwangsläufig zu Lasten der anderen – gleichberechtigten – Partei auswirken würde. Eine Lockerung der Formstrenge in Analogie zu prozeßrechtlichen Regeln muß unter diesen Umständen ausscheiden (ebenso: LAG Hamm vom 22.5.1997, 8 Sa 1189/96; nach telefonischer Mitteilung der Geschäftsstelle ist dieses Verfahren durch außergerichtlichen Vergleich beendet worden).
Die strengen Formvorschriften des § 126 BGB gelten zwar nur für die gesetzliche Schriftform, auf Grund von § 4 Abs. 1 TVG ist jedoch die ...