Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgruppierung. Änderungskündigung. Kündigungsbefugnis des Schulamtsleiters. Vollmacht
Leitsatz (redaktionell)
Die Eingruppierung einer im Angestelltenverhältnis stehenden Schulleiterin einer Sonderschule richtet sich nach der Anzahl der Schüler. Sinkt die Schülerzahl unter den Grenzwert (hier 60 Schüler für Eingruppierung in A14/Ib BAT-O), kann der Arbeitgeber eine Herabgruppierung vornehmen. Insoweit greift die Tarifautomatik des § 22 BAT-O. Einer Änderungskündigung bedarf es nicht. Wird eine gleichwohl ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen, so ist nur noch die Richtigkeit der vorgesehenen Eingruppierung zu prüfen. Schulamtsleiter sind kraft der ihnen zugewiesenen Personalbefugnisse zum Ausspruch von Änderungskündigungen gegenüber Lehrern und Schulleitern befugt. Der Beifügung einer Vollmacht oder des Beidrückens eines Dienstsiegels bedarf es nicht.
Normenkette
BAT-O § 22
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 14.06.2001; Aktenzeichen 2 Ca 5/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 14. Juni 2001 – 2 Ca 5/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Änderungskündigung, mit der das Beklagte die Vergütung der Klägerin aus ihrem dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost unterliegenden Arbeitsverhältnis von der Vergütungsgruppe I b in die Vergütungsgruppe II a zurückführen will.
Die am 10. Januar 1948 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 1970 als Lehrerin tätig und seit 14. März 1996 Schulleiterin der Schule für geistig Behinderte (Schule zur individuellen Lebensbewältigung) „A. K.” in R., K. T.-S. Als der Klägerin diese Funktion übertragen wurde, hatte die Schule mehr als 60 Schüler. Die Zahl der Schüler ist auf 54 am 1. Oktober 1999 und auf 49 am 1. Oktober 2000 zurückgegangen. Das Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Kündigung darauf, dass nach der für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Landesbesoldungsordnung der Klägerin als Leiterin einer Sonderschule mit nicht mehr als 60 Schülern nicht mehr die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 (entsprechend BAT I b), sondern nunmehr die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 (entsprechend BAT II a) zustehe.
Das Beklagte hatte bereits am 15. Dezember 1999 eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen, die vom Arbeitsgericht Rostock – 4 Ca 668/99 – mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Dezember 2000 auf Grund von Mängeln in der Beteiligung der Personalvertretung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Die Frage der sozialen Rechtfertigung ist in den Urteilsgründen ausdrücklich offen geblieben.
Das Beklagte hat durch den Schulamtsleiter B. mit Schreiben vom 15.12.00 die Änderungskündigung zum 30.06.2001 ausgesprochen (Blatt 5 d.A.). Zuvor hat es ebenfalls durch den Schulamtsleiter mit Schreiben vom 11.12.00 den beim Staatlichen Schulamt R. gebildeten Lehrerbezirkspersonalrat angehört (Blatt 18 d.A.), welcher der Änderungskündigung mit Schreiben vom 14.12.2000 (Blatt 25 d.A.) zugestimmt hat.
Die erneute Änderungskündigung ist der Klägerin am 22. Dezember 2000 zugegangen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.00 (Blatt 6 d.A.) hat sie gerügt, dass die Kündigungserklärung nicht gesiegelt und ihr keine Vollmacht auf den Unterzeichner beigefügt war. Zugleich hat sie die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen. Sie hält die Änderungskündigung für sozialwidrig, weil das Beklagte auf Grund der künftig beabsichtigten Schließung der Schule keine neuen Schüler mehr zugelassen habe und damit für den Rückgang der Schülerzahl allein verantwortlich sei. Auch die Personalratsbeteiligung sei wegen fehlender Siegelung des Anhörungsschreibens, aber auch wegen seines unzureichenden sachlichen Inhalts wiederum mangelhaft.
Die Klägerin hat gegen die Änderungskündigung am 2. Januar 2001 Klage erhoben. Das Arbeitsgericht Rostock – 2 Ca 5/01 – hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2001 auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt: Die Klägerin erfülle schon seit dem Stichtag 1. Oktober 1999 die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 und dementsprechend in die Vergütungsgruppe I b. Deshalb müsse eine korrigierende Rückgruppierung erfolgen, weshalb das Land zum Ausspruch einer Änderungskündigung gehalten gewesen sei. Die Steuerung der Schülerzahl auf Grund des Schulentwicklungsplanes stehe der Anwendung der objektiv zutreffenden Vergütungsgruppe nicht entgegen. Auf Grund der Anordnung über die personalrechtlichen Befugnisse in der Schulaufsicht vom 18.11.1998 sei Herr B. als Leiter des Staatlichen Schulamtes zur Erklärung der Kündigung befugt gewesen. Einer Siegelung des Kündigungsschreibens habe es nicht bedurft. Die Personalratsbeteiligung genüge der Bestimmung des § 68 PersVG-MV.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes u...