Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Aktenzeichen 11 Ca 311/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Das beklagte Land hat das Dienstverhältnis zum Kläger, der als Hochschuldozent an der … Universität … tätig war, mit Schreiben vom 25.09.1992, dem Kläger zugegangen am 28.09.1992 zum 31.12.1992 unter Hinweis auf den Einigungsvertrag (mangelnder Bedarf und wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigunsstelle) gekündigt. Der Kläger hat hiergegen das vorliegende Kündungsschutzverfahren angestrengt (Klageeingang beim Arbeitsgericht am 30.09.1992), in dem er zusätzlich die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung verlangt.
Der zum Zeitpunkt der Kündigung 42 Jahre alte Kläger ist seit 1972 an der Universität beschäftigt und ist seit 1986 als Hochschuldozent am Institut für Deutsche Philologie mit dem Fachgebiet „Deutsche Sprache der Gegenwart” tätig.
Der Kläger hat das Ehrenverfahren nach § 2 HEG (Hochschulemeuerungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 18.03.1992, GVBl. Seite 157) durchlaufen und hat dabei (lediglich) eine förmliche Mißbilligung nach § 2 Abs. 4 Ziff. 1 HEG erfahren (vergl. Empfehlung der Ehrenkommission vom 20.09.1991, Kopie Blatt 38). Der Kläger ist sodann mitgliedschaftsrechtlich in die Stellung eines Professors nach dem Hochschulrahmengesetz (sogenannter „HRG-Professor”) wie in § 3 HEG vorgesehen und geregelt mit Bescheid vom 20.05.1992 (Kopie Blatt 20) übergeleitet worden.
Das beklagte Land hat in Zusammenarbeit mit der Universität des Klägers im 1. Halbjahr 1992 einen Stellenplan entwickelt, der der Umsetzung der dienstrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes diente. Der Stellenplan enthält die Anzahl und Wertigkeit der zur Verfügung stehenden Stellen und deren Zuordnung auf einzelne Fachgebiete. Für das Fachgebiet des Klägers sind dort keine Hochschuldozentenstellen ausgewiesen. Statt dessen sind mehrere C 3- und C 4 Professorenstellen ausgewiesen, von denen eine dieselbe Fachbezeichnung trägt, wie die Dozentenstelle des Klägers („Deutsche Sprache der Gegenwart”).
Die wesentlichen (Verfahrens-)Regelungen, nach denen die auf diese Weise entstandenen „neuen” Stellen besetzt werden sollten, ergeben sich aus dem Erlaß der Kultusministerin vom 17.05.1992 („Richtlinien für die Übernahme als Professor an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern”, veröffentlicht im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1992, 510). Dort heißt es in § 2:
„Begriff der Übernahme
(1) Durch die Übernahme wird auf Antrag eines Hochschulmitgliedes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Richtlinie über die Fortsetzung der Tätigkeit an einer Hochschule im Lande Mecklenburg-Vorpommern in der neuen Personalstruktur des Hochschulemeuerungsgesetzes … entschieden. Dabei wird festgestellt, ob und in welchem Rechtsverhältnis zum Land und auf welcher Stelle oder Planstelle der Antragsteller übernommen wird. Die Übernahme erfolgt in ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis.
(2) Werden Professoren oder Dozenten nicht übernommen, so ist das Arbeitsverhältnis zu beenden. Nicht übernommene Dozenten, an deren Weiterbeschäftigung zum Aufrechterhalten von Forschung und Lehre ein besonderes Interesse besteht, können im Ausnahmefall auf Vorschlag des zuständigen Fachbereiches nach näherer Regelung im Haushaltsplan in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis belassen werden.
(3) Die Übernahme bestimmt sich nach der persönlichen und fachlichlichen Eignung und nach dem Bedarf.”
Der Kläger hat sich um die Übernahme auf drei Stellen bemüht, und zwar um die Stellen:
C 4-Professur für Germanistische Sprachwissenschaft
(Stellen-Nr. 12-400-36)
C 3-Professur für Deutsche Sprache der Gegenwart
(Stellen-Nr. 12-400-42)
C 3-Professur für Deutsch als Fremdsprache
(Stellen-Nr. 12-400-39)
Für keine der Stellen wurde der Kläger berücksichtigt. Die C 4-Stelle und die C 3-Stelle für Deutsch als Fremdsprache sind anderweitig besetzt worden. Die C 3-Stelle für Deutsche Sprache der Gegenwart ist im Übernahmeverfahren mangels geeigneter Kandidaten nicht besetzt worden; sie wurde in der Folgezeit bundesweit ausgeschrieben (vergl. Kopie der Stellenanzeige Blatt 170).
Zur Bewerbung des Klägers auf die C 3-Stelle „Deutsche Sprache der Gegenwart” hat die Übernahmekommission – soweit vom beklagten Land auch für den Kläger sichtbar in den Prozeß eingeführt – wie folgt votiert:
„Keine Übernahme auf die Stelle empfohlen”.
Der Kläger „hat sich in seinen Arbeiten nur mit einem relativ kleinen Bereich des hier anstehenden Berufungsgebietes beschäftigt, vor allem mit der Lexikologie und hier speziell mit der Wortbildung und der Semantik der Präpositionen.
Eine gewisse thematische Enge und die mehrfache Behandlung gleicher oder ähnlicher Fragestellungen müssen konstatiert werden, wie auch eine unzureichende theoretische und methodische Breite zu verzeichnen sind. Auch seine Lehrtätigkeit bestät...