Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Aktenzeichen 8 Ca 4354/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 8 AZR 380/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.06.1979 bis 15.07.1990 stellvertretende Bürgermeisterin in der Gemeinde Kalkhorst.

Seit dem 16.07.1990 ist sie bei dem beklagten Kreis als Angestellte in dem Amt für offene Vermögensfragen beschäftigt.

Die Klägerin möchte mit ihrer Klage erreichen, daß ihr die Beschäftigungszeit als stellvertretende Bürgermeisterin in der Gemeinde Kalkhorst als Vordienstzeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Bat-O anerkannt wird.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin als stellvertretende Bürgermeisterin wurde gemäß § 66 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden AGB) durch Wahl begründet. Sie wurde mehrfach von der örtlichen Volksvertretung gewählt. Dabei stand ihre Wahl jeweils aufgrund der Vorgaben des Rates des Kreises fest. Die Vorstellungsgespräche hatte sie mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates des Kreises geführt. Dieser überreichte ihr auch die von ihm unterzeichneten Berufungsurkunden (vgl. Blatt 19 bis 21 d. A.). Sie war dem Kreis gegenüber disziplinarisch unterstellt und rechenschaftspflichtig. Der Rat des Kreises führte ihre Personalakte und regelte die Gehaltsfragen.

Die bei dem beklagten Kreis gebildete Schiedsstelle hat den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der weiteren Beschäftigungszeiten mit Beschluß vom 31.07.1992, der Klägerin am 17.09.1992 zugegangen, zurückgewiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.09.1992, bei Gericht am 25.09.1992 eingegangen, gegen den Beschluß Einspruch eingelegt und beantragt,

festzustellen, daß ihr Beschäftigungsverhältnis bei dem Kreis Grevesmühlen seit dem 28. Juni 1979 besteht.

Der beklagte Kreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Schwerin hat durch Urteil vom 11.01.1993 – 8 Ca 4354/92 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Der Streitwert ist auf 3.000,– DM festgesetzt worden. In den Gründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin sei alleine der Gemeinde Kalkhorst gegenüber zur Arbeit als hauptamtliche stellvertretende Bürgermeisterin verpflichtet gewesen. Da sie von der Gemeindevertretung gewählt worden sei, habe sie auch mit dieser ein Arbeitsverhältnis begründet. Die Einflußmöglichkeiten des Rates des Kreises als Ausfluß und Charakteristikum des zentralistisch gelenkten Einheitsstaats seien dabei ohne Bedeutung.

Hinsichtlich der weiteren Begründung und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 11.03.1993 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 13.04.1993 beim Landesarbeitsgericht nebst gleichzeitiger Berufungsbegründung eingegangen ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, aus § 66 AGB folge noch nicht, zwischen welchen Parteien nach der Wahl das Arbeitsverhältnis bestehe. Aufgrund des überragenden Einflusses des Rat des Kreises könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem damaligen Rat der Gemeinde bestanden habe. Die Klägerin sei vielmehr Mitarbeiterin im Staatsapparat gewesen. Soweit sich der beklagte Kreis darauf berufe, er sei nicht Rechtsnachfolger des Rates des Kreises geworden, sei dies unerheblich. Vormals beim Rat des Kreises Grevesmühlen beschäftigte Mitarbeiter seien auch vom Landkreis Grevesmühlen weiterbeschäftigt worden und zwar unter Anerkennung der bisher zurückgelegten Beschäftigungszeit bzw. zurückgelegter Dienstjahre. Allenfalls in Einzelfällen seien unter Beachtung der Sondervorschriften des § 19 BAT-Ost Beschäftigungszeiten nicht anerkannt worden. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Sondervorschriften habe der beklagte Kreis nicht substantiiert vorgetragen.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.1993 abzuändern und festzustellen, daß das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei dem beklagten Kreis seit dem 28.06.1979 besteht, d. h., daß die seit dem 28.06.1979 von der Klägerin zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit bei dem beklagten Kreis angerechnet werden.

Der beklagte Kreis beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund der Wahl durch die Gemeinde sei davon auszugehen, daß diese auch Arbeitgeberin sei. Er behauptet hierzu, daß Gehalt der Klägerin sei von der Gemeinde Kalkhorst bezahlt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Partien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze in der Berufungsinstanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Die Klage ist zulässig.

Hat der Arbeitgeber bestimmte Vordienstzeiten nicht als Beschäftigungszeiten anerkannt, kann der Angestellte nach § 265 ZPO auf Feststellung klagen, daß Zeiten anzuerkennen sind (Böhm, Spirtz, Sponer, Steinherr BAT, Bundesangestellentarifk...

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