Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Musiklehrer. Ausgleich von Ferienüberhängen. Absenkung der Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

siehe 2 Sa 322/04; Parallelverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine gegenüber einem Musiklehrer ausgesprochene Änderungskündigung mit dem Ziel, den Ferienüberhang dadurch auszugleichen, dass bei gleichbleibender Unterrichtsverpflichtung während der Schulzeit die Vergütung abgesenkt wird, kann aus dringenden betrieblich Gründen gerechtfertigt sein.

 

Normenkette

KSchG § 2

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 31.08.2004 – 4 Ca 576/03 – Bezug genommen.

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Änderungskündigung sei auf Grund dringender betrieblicher Gründe sozial gerechtfertigt. Die Beklagte sei berechtigt, den sogenannten Ferienüberhang von 29 Tagen abzubauen. Sie habe insoweit jahrelang eine übertarifliche Vergütung bezahlt. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 02.09.2004 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 24.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 28.10.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Ferienüberhang liege nicht vor. Ein Musikschullehrer übe neben seiner wöchentlichen Unterrichtszeit auch während der Ferien diverse Tätigkeiten aus. Auch habe die Klägerin in dem der Kündigung vorgehenden Jahreszeitraum durchschnittlich 32 Wochen-Unterrichtsstunden erteilt. Sie habe unter Inansatzbringung von 206 Arbeitstagen keineswegs weniger als 30 Wochen-Arbeitsstunden unterrichtet. Eine Reduzierung der Arbeitszeit komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund – 4 Ca 576/03 – festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen vom 26.09.2003 sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2004 hinaus unverändert fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die beklagte Stadt hat in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2003 zu Recht daraufhingewiesen, dass ausgehend von der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft von 205 Werktagen mit einem durchschnittlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen sich bei Musikpädagogen ein durchschnittlicher Ferienüberhang von 29 Arbeitstagen ergibt.

Mithin werden bei Musikpädagogen ohne eine Korrektur des Ferienüberhanges durchschnittlich ca. 14,15 Prozent der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit nicht erbracht bzw. ohne tatsächliche Unterrichtsleistung vergütet. Bei einer Absenkung der im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vertraglich zu leistenden Unterrichtsstunden eines vollbeschäftigten Musikpädagogen von 30 auf 26 Stunden erbringt dieser arbeitsvertraglich innerhalb von 205 Netto-Arbeitstagen ohne Berücksichtigung des Ferienüberhanges jährlich 1066 Unterrrichtsstunden. Wird der Ferienüberhang gleichzeitig im Rahmen des Direktionsrechtes dadurch abgebaut, dass im jeweils zulässigen Ausgleichszeitraum von 26 Kalenderwochen außerhalb der Schulferien die Zahl der Unterrichtsstunden auf durchschnittlich 30 pro Woche erhöht wird, gelangt man auf insgesamt 1056 tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden.

Diese Verfahrensweise steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach darf der Arbeitgeber bei einer während der Schulferien geschlossenen Musikschule in den Grenzen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT von den Musikschullehrern die Ableistung einer solchen Gesamtzahl von Unterrichtsstunden fordern, wie sie bei einem während der Schulferien durchgehenden Musikschulunterricht anfallen würde (zuletzt BAG vom 13. Dezember 2001, 6 AZR 127/00, ZTR 2002, 323).

Der tarifliche Gesamtzusammenhang rechtfertigt keine anderweitige Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 I II BAT bestimmt, dass die Anzahl der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsstunden bzw. -minuten maßgebend dafür sei, ob eine Vollbeschäftigung vorliege. Insoweit haben sie berücksichtigt, dass der Musikschullehrer neben seiner Verpflichtung zur Unterrichtserteilung die in der Protokollerklärung zu Abs. 1 geannten Aufgaben zu erledigen hat. Diese Regelung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien von der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BAT über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit abweichen und für Musikschullehrer die regelmäßige tariflic...

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