Entscheidungsstichwort (Thema)
Schule. Lehrer. Lehrkraft. Eingruppierung. Gleichbehandlung. Diplom-Lehrer. Mecklenburg-Vorpommern. Lehrerpersonalkonzept. Gleichbehandlungsgrundsatz bei einer auf Erlasslage beruhenden übertariflichen Eingruppierung von Lehrkräften mit DDR-Abschlüssen an öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern. Eingruppierung einer Diplom-Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern bei Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept. Gleichbehandlungsgrundsatz bei erlassgemäßer übertariflicher Eingruppierung von Lehrkräften mit DDR-Abschlüssen an öffentlichen Schulen
Leitsatz (amtlich)
1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eingruppiert (§ 3 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die Besoldungsordnungen des Bundes und des Landes stellen für Lehrkräfte im Regelfall auf einen der Lehrbefähigung entsprechenden Einsatz ab (Kongruenz von Ausbildungsabschluss und Einsatzschule). Lässt sich eine Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für den Unterricht an einer Regionalschule an eine Berufsschule versetzen, kann sie daher nunmehr weder ausbildungs- noch einsatzgerecht eingruppiert werden. Eine solche Lehrkraft kann daher nur noch wie eine Nichterfüllerin im Sinne der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost)" - Lehrerrichtlinien Ost - eingruppiert werden.
2. Das Land Mecklenburg-Vorpommern gruppiert Lehrkräfte mit Ausbildungsabschlüssen aus DDR-Zeiten, die erst nach Außerkrafttreten der Bewährungsanforderungsverordnung in den Schuldienst des Landes eingetreten sind, übertariflich ein, wenn sie sich im Sinne der Bewährungsanforderungsverordnung im Schulunterricht bewährt haben (Erlass des Bildungsministeriums vom 12. Juni 2001 - VII 221-3301-12/001; in seiner Geltung mehrfach verlängert, zuletzt auf Basis des Erlasses vom 12. Oktober 2006 für Lehrkräfte, die "spätestens am 31.12.2004 ihre Tätigkeit im Schuldienst" begonnen haben). Zweck dieser Besserstellung ist die vergütungsrechtliche Gleichstellung dieser Gruppe von Lehrkräften mit den Lehrkräften mit den gleichen Bildungsabschlüssen, die in den frühen 90er Jahren die Chance hatten, eine den neuen Schularten entsprechende Lehrbefähigung durch tatsächlichen Unterricht im Rahmen der Bewährungsanforderungsverordnung zu erhalten.
3. Lehrkräfte, die sich im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts bereit erklärt haben, sich von einer Schulart mit Überhang an Lehrkräften an eine Schulart mit Bedarf an Lehrkräften wie beispielsweise an eine Berufsschule versetzen zu lassen, und die dadurch ihre Möglichkeit verloren haben, nach der Besoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes eingestuft zu werden, müssen mit der im Erlasswege begünstigen Gruppe von Lehrkräften gleichgestellt werden. Denn dem Erlass liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Lehrkräfte mit DDR-Abschlüssen, die erst nach Ablauf der Bewährungsanforderungsverordnung in den Schuldienst eingetreten sind, nach den Lehrerrichtlinien (Ost) weder ausbildungs- noch einsatzgerecht vergütet werden können. Dies trifft gleichermaßen auf die Lehrkräfte zu, die sich im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts an eine Schulart haben versetzen lassen, für die sie keine Lehrbefähigung besitzen.
Normenkette
Lehrerrichtlinien-Ost; BGB §§ 242, 611 Abs. 1; TVÜ-L § 17 Abs. 1; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Einigungsvertrag Art. 37
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 22.12.2010; Aktenzeichen 11 Ca 297/10) |
Tenor
1. Auf die klägerische Berufung wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab Juli 2008 eingruppiert ist in die Entgeltgruppe E 13 des TVL.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die 1960 geborene Klägerin hat 1984 an der Martin-Luther-Universität H. den Abschluss als Diplomlehrerin für Französisch und Russisch erworben und war seit dem als Lehrerin im staatlichen Schuldienst tätig. Das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land ist mit Landesgründung im Oktober 1990 entstanden. Maßgebend ist nach wie vor der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien aus Februar 1993 (Kopie hier Blatt 5 ff) in dem es bezüglich der Geltung von Tarifverträgen und der Eingruppierung der Klägerin heißt:
"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes - manteltarifrechtliche Vorschriften (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länger (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Die Eingruppierung bestimmt sich nach Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage la zum BAT-O erfass...