Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Eingruppierung einer Ein-Fach-Lehrkraft
Leitsatz (redaktionell)
Nach Abschnitt 1 Absatz (1) Entgeltordnung Lehrkräfte ist die Lehrkraft in die Entgeltgruppe einzugruppieren, die der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht und in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Für eine Ein-Fach-Lehrerin gilt die Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung, die wiederum der Entgeltgruppe E 11 TV-L entspricht. Dies gilt auch für die Eingruppierung einer Lehrkraft an einer staatlichen Schule mit Bildungsabschlüssen aus DDR-Zeiten, die die Lehrbefähigung nur für ein Schulfach aufweisen kann.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 612; TV-L § 12; TV EntgO-L EG 11; TV EntgO-L Abschn. 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 20.09.2018; Aktenzeichen 5 Ca 1031/17) |
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L für die Zeit von August 2014 bis einschließlich Juli 2016.
Die Klägerin steht seit August 2007 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Zuvor war sie im Bundesland Thüringen als Lehrerin im Schuldienst tätig. Der Beginn der Tätigkeit im Schuldienst des Landes Thüringen ist nicht mitgeteilt. Der Wechsel in das hiesige Bundesland ist im Wege des Lehrertauschverfahrens der Bundesländer erfolgt.
Die Klägerin wird auch im hiesigen Bundesland als Lehrerin im Schuldienst beschäftigt und sie war im Streitzeitraum als Lehrerin an einer integrierten Gesamtschule eingesetzt. Die Klägerin wurde vom beklagten Land seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im August 2007 aus der Entgeltgruppe EG 11 TV-L vergütet. Beginnend ab August 2016 und fortlaufend ist die Klägerin eingruppiert in die von ihr begehrte Entgeltgruppe EG 13 TV-L, was das beklagte Land damit begründet, dass die Klägerin seit Mitte Juni 2016 ihr Zusatzstudium für das Fach Sozialwissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat (wegen der Einzelheiten des Abschlusses wird auf das auszugsweise zur Akte gereichte Zeugnis des Bildungsministeriums des beklagten Landes vom 17. Juni 2016 Bezug genommen - Anlage zur Klageschrift, hier Blatt 24).
Die Klägerin meint, sie hätte schon seit August 2007 Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 13 TV-L erhalten müssen. Sie hat dieses Begehren begrenzt auf den Streitzeitraum von August 2014 bis einschließlich Juli 2016 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Für das Verständnis dieses Streits sind folgende Umstände von Bedeutung.
Die Klägerin hat zu DDR-Zeiten einen Abschluss als Diplom-Lehrerin mit Lehrbefähigung in den Fächern Staatsbürgerkunde und Geschichte erworben. Das Diplom und die Lehrbefähigung für das Fach Staatsbürgerkunde wurde weder in Thüringen noch hier im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern anerkannt. Im hiesigen Bundesland entspricht das zumindest einer langjährigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die damit begründet wird, dass es das Fach Staatsbürgerkunde als Unterrichtsfach an den staatlichen Schulen nicht mehr gebe. - Aufgrund dieses Zusammenhangs wurde die Klägerin eingruppierungsrechtlich vom beklagten Land bis zum Zeitpunkt des Abschlusses ihres Aufbaustudiums im Fach Sozialwissenschaften als sogenannte Ein-Fach-Lehrerin behandelt, da sie nur eine Lehrbefähigung in einem Fach (Geschichte) aufweisen kann.
Möglicherweise aufgrund einer ähnlichen Bewertung des Abschlusses der Klägerin durch das Bundesland Thüringen hatte die Klägerin allerdings von Mai 1992 bis April 1994 berufsbegleitend eine Weiterbildung durchgeführt und "mit Erfolg abgeschlossen". Darüber verhält sich die "Bescheinigung über Weiterbildung", die im Juli 1994 vom Deutschen Institut für Fernstudienforschung an der Universität T. ausgestellt worden ist (leider nur auszugsweise vorgelegt als Anlage K 3 zur Klageschrift, hier Blatt 11). Die Weiterbildungsmaßnahme hat danach 48 bis 50 Semester-Wochenstunden verteilt auf vier Semester umfasst. Weiter werden dort vier fachliche Leistungsnachweise und ein fachdidaktischer Leistungsnachweis bescheinigt, sowie die Teilnahme an einem Hospitationsseminar, einer Zwischenprüfung und an einem Prüfungskolloquium. Einleitend heißt es in der Bescheinigung bezogen auf die Bedeutung der Weiterbildungsmaßnahme auszugsweise wörtlich:
"Hiermit bescheinigen wir, dass [die Klägerin] ... einen zweijährigen politikwissenschaftlichen Weiterbildungskurs einschließlich fachdidaktischer Ausbildungsanteile (Schwerpunkte des Studiums s. Rückseite) zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung / Staatsexamen im Fach Sozialkunde mit Erfolg abgeschlossen hat."
Die in der Weiterbildungsbescheinigung so prominent erwähnte Rückseite der Urkunde ist nicht zur Akte gelangt. Die Klägerin hat auch nichts dazu vorgetragen, ob sie während ihrer Tätigkeit im Schuldienst des Landes Thüringen bis 2007 die in der Weiterbildungsbescheinig...