Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Lehrkräften. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe ist für angestellte Lehrkräfte nur dann möglich, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ergibt sich aus der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O, die der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von Angestellten und beamteten Lehrkräften dient.

2. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet während eines Übergangszeitraums nicht, dass ein im Beitrittsgebiet eingestellter Lehrer, dessen Vor- und Ausbildung den Laufbahnvoraussetzungen lediglich gleichgestellt wird, besoldungsrechtlich wie ein solcher Lehrer im Beitrittsgebiet behandelt wird, der die Laufbahnprüfung tatsächlich abgelegt hat.

 

Normenkette

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 5 Ca 2247/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 8 AZR 594/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.11.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit für den Zeitraum ab dem 01.08.1997, hilfsweise ab dem 01.05.2002.

Die im April 1966 geborene Klägerin erhielt die Lehrbefähigung als Diplomlehrerin für die Fächer Deutsch/Kunst zuerkannt und ist seit August 1989 für das beklagte Land als Lehrerin tätig. Sie ist an der Realschule mit Haupt- und Grundschulteil „A. L.” in S. eingesetzt und erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Mit Schreiben des Schulamtes Schwerin, Untere Schulaufsichtsbehörde, vom 31. August 1995 wurde ihr mitgeteilt:

… Die Überprüfung Ihrer Eingruppierung hat ergeben, dass aufgrund Ihrer Lehrbefähigung als Diplomlehrer Deutsch/Kunst

(Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR)

und der nicht nur vorübergehenden überwiegenden Tätigkeit an

der/am

Realschule mit Haupt- und Grundschulteil „A. L.”

(Schule und Schulart, an der der Einsatz überwiegend erfolgt)

sowie der dadurch im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung als

Lehrer mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen

eine Höhergruppierung leider nicht möglich ist, da Ihre derzeitige Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O bereits der besoldungsrechtlichen Einstufung des sich aus der Lehrbefähigung und dem überwiegenden Einsatz ergebenden Eingangsamtes entspricht. …

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land müsse ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zahlen. Auf Grundlage der Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bestehe eine Tarifautomatik in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13. Danach bestehe nach Ablauf von 8 Jahren (Bewährungszeit) ein Anspruch auf Höhergruppierung. Sie erfülle die Voraussetzung für eine Höhergruppierung. Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage abgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen das ihr am 6. Januar 2003 zugestellte Urteil vom 19. November 2002 richtet sich die am 6. Februar 2003 eingelegte und mit Schriftsatz eingegangen am 6. März 2003 begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen einer Besoldung entsprechend A 13 des Landesbesoldungsgesetzes. Sie sei Diplomlehrerin mit der Lehrbefähigung für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule. Sie verfüge über die Lehrbefähigung in zwei Fächern und zwar in Deutsch und Kunst. Sie verfüge weiterhin über die Lehrbefähigung an der Realschule und sei tatsächlich an der Realschule mit Haupt- und Grundschulteil „A. L.” in S. seit Jahren tätig.

Das beklagte Land habe die Bestimmungen der Besoldung bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen einheitlich für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes bei allen Lehrern anzuwenden. Eine Abweichung zu Lasten von Lehrern, die ausschließlich über eine Ausbildung nach dem Recht der DDR verfügen, jedoch mit einer Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern versehen seien, sei nicht zu ersehen. Das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 29. Juni 2002 ändere hieran nichts. Das Gebot der Gleichbehandlung sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden. Sie rügt weiter eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Grundschullehrern, die anders behandelt worden seien als sie. Außerdem sei bereits entschieden worden, dass Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach „neuem Recht” nach Maßgabe eines in der Besoldungsgruppe A enthaltenen Amtes direkt nach Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin, verkündet am 19.11.2002, Geschäftsnummer: 5 Ca 2247/02, aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger...

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