Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Lehrkräften. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet während eines Übergangszeitraums nicht, dass ein im Beitrittsgebiet eingestellter Lehrer, dessen Vor- und Ausbildung den Laufbahnvoraussetzungen lediglich gleichgestellt wird, besoldungsrechtlich wie ein solcher Lehrer im Beitrittsgebiet behandelt wird, der die Laufbahnprüfung tatsächlich abgelegt hat.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 17.09.2002; Aktenzeichen 5 Ca 1623/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 8 AZR 605/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.09.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.05.2001.

Die im November 1965 geborene Klägerin erhielt mit Diplom der pädagogischen Hochschule Magdeburg im Juli 1990 den akademischen Grad Diplomlehrer verliehen. Mit dem Zeugnis der pädagogischen Hochschule M. über den Hochschulabschluss in der Fachkombination Deutsch/Russisch wurde der Klägerin die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts Russisch/Deutsch übertragen. Auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. November 1993 ist die Klägerin beim beklagten Land als Lehrerin tätig und erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Mit Schreiben der Schulaufsichtsbehörde des Landkreises L. vom 02. Mai 1995 wurde ihr mitgeteilt:

… Die Überprüfung Ihrer Eingruppierung hat ergeben, dass aufgrund Ihrer Lehrbefähigung als Diplomlehrer Deutsch/Russisch

(Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR)

und der nicht nur vorübergehenden überwiegenden Tätigkeit an

der/am

Realschule mit Grund- und Hauptschulteil R.

(Schule und Schulart, an der der Einsatz überwiegend erfolgt)

sowie der dadurch im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung als

Lehrer mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen

eine Höhergruppierung leider nicht möglich ist, da Ihre derzeitige Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O bereits der besoldungsrechtlichen Einstufung des sich aus der Lehrbefähigung und dem überwiegenden Einsatz ergebenden Eingangsamtes entspricht. …

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Eingruppierung müsse sich an den für Bundesbeamte geltenden Regelungen ausrichten. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Anwendung der Besoldungsgruppe A 13 nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage abgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen das ihr am 29. November 2002 zugestellte Urteil vom 17. September 2002 richtet sich die am 20. Dezember 2002 eingelegte und mit Schriftsatz eingegangen am 24. Februar 2003 – nach am 28. Januar 2003 beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 2003 – begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin meint, das beklagte Land habe ihr mit Schreiben vom 2. Mai 1995 die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen zuerkannt und sie verfüge damit über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik. Demnach sei ihre fiktive beamtenrechtliche Besoldung der Bundesbesoldungsordnung A zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass sie entweder als Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstrecke, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung oder aber als Realschullehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung anzusehen sei und deswegen entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 einzugruppieren sei. Sie verweist insoweit auf ein Schreiben der Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 1994, das an alle Schulleiter des Landkreises S. mit der Bitte um Aushang übersandt worden sei, wo es heiße:

”zunächst ist festzustellen, dass die beamtenrechtliche Einstufung der Lehrer nach Bundesrecht erfolgt.”

Sie vertritt die Auffassung, schon auf Grund dieses Schreibens stehe fest, dass auch das beklagte Land davon ausgehe, dass die beamtenrechtliche Einstufung der Lehrer nach Bundesrecht zu erfolgen habe. Im Übrigen sei in § 26 Abs. 2 a.F. und in § 25 Abs. 1 geltender Fassung Landesbeamtengesetz geregelt, dass die Laufbahnbefähigung durch eine Bewährung auf dem entsprechenden Dienstposten ersetzt werde. Im Übrigen sei die Befähigung anderer Bewerber für eine Laufbahn, in der sie verwendet werden sollten, durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen. Mit dem Schreiben vom 2. Mai 1995 sei dementsprechend die Lehrbefähigung für das Lehramt für Realschulen festgestellt worden.

Für eine Eingruppierung der Klägerin nach dem Landesbesoldungsrecht sei kein Raum, weil dies nur eingreife, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten würd...

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