Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Baufacharbeiter
Leitsatz (amtlich)
Ein Baufacharbeiter hat auch ab dem zweiten Berufsjahr keinen Anspruch auf die Lohngruppe 4, wenn keine selbstständige Ausführung der Tätigkeiten vorliegt.
Normenkette
BGB § 611; BauBundesRahmenTV § 5 Lohngr 4
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 2 Ca 973/09) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers auf eine höherwertige Eingruppierung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 22.05.2001 als Baufacharbeiter beschäftigt. Er verfügt über den im Rahmen der baugewerblichen Stufenausbildung erworbenen Facharbeiterbrief als Baufacharbeiter für Schalungs- und Stahlbetonbau. Er wird seit längerem gemäß der Lohngruppe 3 des Bundesrahmentarifvertrages Bau vergütet.
Er hat bereits erstinstanzlich nach erfolgloser Geltendmachung die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 begehrt. Zu den Lohngruppen 3 und 4 heißt es im Bundesrahmentarifvertrag Bau:
„Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer
- Prüfung als Berufskraftfahrer
- durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit
selbstständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
- Prüfung als Baumaschinenführer
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem 3. Jahr der Tätigkeit
- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Für die Eingruppierung sind nach § 5 Ziffer 2.2. die Ausbildung, die Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat durch Urteil vom 15.12.2010 – 2 Ca 973/09 – die Klage insoweit abgewiesen als der Kläger die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 begehrt hat. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es fehle an einer ausreichenden Darlegung, dass der Kläger seine Arbeiten „selbstständig” ausgeführt habe. Weder die Schilderung des Klägers zur Erstellung von Schalungskonstruktionen noch zum Betonieren des Frischbetons mittels eines Innenrüttlers und anschließender Nachbehandlung erlaubten eine Einordnung in Arbeitsvorgänge mit der erforderlichen Bewertung, dass es sich dabei um selbstständig ausgeführte Facharbeiten handele. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 20.12.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 20.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch einen fristgerecht eingegangenen Antrag bis zum 14.03.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 14.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe für den streitbefangenen Zeitraum von Februar bis November 2009 Lohn auf Grundlage der Lohngruppe 4 zu. Dass er grundsätzlich einen Lohnanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges habe, habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht erkannt. Ihm sei nicht zumutbar für jede Arbeitsstunde eine konkrete Übersicht zu erstellen. Die Beklagte werde daher aufgefordert, das Bautagebuch vorzulegen. Ihm habe auch ein selbstständiger Spielraum bei der Verrichtung der ihm übertragenen Tätigkeitsfelder zugestanden. Zwischen der Gruppe 3 und 4 finde eine Art Bewährungsaufstieg nach Ablauf des ersten Berufsjahres statt. Geltend gemacht sei die Tarifgruppe bereits mit Schreiben vom 23.02.2009. Er habe mit seinen Kollegen eine Unterkonstruktion auf ein zunächst errichtetes Fundament errichtet. Auf dieses wurde dann eine sogenannte Schalhaut genagelt, um den Frischbeton wie beabsichtigt zu formieren und eine entsprechende Oberflächenbeschaffenheit zu erzielen. Er habe gegenüber zwei Kolonnenmitgliedern, welche in der Lohngruppe 3 eingruppiert waren, eine Anleitungsfunktion wahrgenommen. Es sei auch nicht immer ein Polier anwesend gewesen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
- das Versäumnisurteil vom 03.03.2010 aufzuheben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Entgelt für den Monat Februar 20...