Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 18.02.1997; Aktenzeichen 5 Ca 798/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Rostock vom18.02.1997 – 5 Ca 798/96 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.1995 bis zum 31.07.1997 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT-O anwendbar.
Die Klägerin schloß 1969 ihr pädagogisches Hochschulstudium mit dem Diplom mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5–10 und die Fächer Russisch und Deutsch ab. Von 1969 bis 1973 arbeitete sie an der POS S. von 1973 bis 1978 an der 29. Oberschule R. R. und von 1978 bis 1990 an der 56. Oberschule R.-E. Seit dem Schuljahr 1991/1992 unterrichtet sie an dem Gymnasium Rostock-S. In den Jahren 1990 bis 1993 nahm die Klägerin an einem Zusatzstudium teil, das sie mit dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in dem Fach Geschichte abschloß.
Die Klägerin erhielt bis zum 31.07.1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe III; seit dem 01.08.1997 ist sie in II a eingruppiert. Grundlage ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1995 (2. ÄndG LBesG – GVOBl. S. 973).
Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Klägerin die Bewährungsvoraussetzungen gemäß dem 2. ÄndG LBesG, Fußnote 13 erfüllt und ob auf der Grundlage ihres Universitäts-Abschlusses aus dem Jahre 1969 von ihr das Absolvieren einer zweijährigen Bewährungszeit in der gymnasialen Oberstufe überhaupt gefordert werden durfte.
Artikel 1 Nr. 2 lautet, soweit hier von Interesse:
Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
… In der Besoldungsgruppe A 13 …
bb) werden …
„Studienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung (2)(4)(13)(14)” eingefügt,
cc) werden die Fußnoten
„2) Als Eingangsamt
…
13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klasse 5–10) Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachberschulen bewährt haben.
…”
angefügt.
Die Klägerin erteilte im Schuljahr 1993/94 fünf, im Schuljahr 1994/95 neun, im Schuljahr 1995/96 vier und im Schuljahr 1996/1997 sieben Wochenstunden Deutschunterricht in den Klassen 11 und 12.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Bewährung gemäß Fußnote 13 durch ihre mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe erfüllt. Des weiteren sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt; ihre Lehrbefähigung sei zwar seinerzeit auf die Klassen 5 bis 10 beschränkt worden, diese Beschränkung sei jedoch willkürlich erfolgt; ab 1970 habe die Universität die Lehrbefähigung unbegrenzt erteilt, ohne daß sich am Inhalt des Universitätsstudiums irgendetwas geändert habe.
Das beklagte Land hat vorgetragen, die Voraussetzung für eine zweijährige Bewährung sei nur bei einer Vollzeitbeschäftigung ausschließlich in der Oberstufe für die Dauer von vier Schulhalbjahren gegeben; bei nicht vollzeitigem Einsatz verlängere sich die Bewährungsdauer entsprechend; jeder Lehrer müsse zur Gewährleistung der Gleichbehandlung mindestens 100 Halbjahresunterrichtsstunden in der Oberstufe unterrichtet haben.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.1997 in Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert.
Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.08.1995 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen der Fußnote 13 seien unabhängig von dem jeweiligen Umfang durch die mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe nach dem für die Auslegung heranziehbaren Sinn und Zweck des Gesetzes erfüllt, die fehlende Qualifikation sei durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe entsprechend derjenigen der uneingeschränkt lehrbefähigten Gymnasiallehrer zu ersetzen. Fraglich sei, ob ein Einsatz von 25 Prozent in den Klassen 11 und 12 nötig sei, den die Klägerin erbracht habe.
Das beklagte hat gegen dieses ihm am 05.03.1997 zugestellte Urteil mit seinem am 19.03.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 17.04.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land trägt vor:
Die Klägerin könne nicht in Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert werden.
Die Lehrbefähigung der Klägerin für die Klassen 5 bis 10 sei nach Ausbildung und Qualifikation nicht gleichwertig mit den nach 1970 erlangten Abschlüssen entsprechend der Anweisung zur...