Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Urteil vom 27.01.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1503/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom27.01.1997 – 1 ca 1503/96 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Kläger vom 22.10.1994 bis 31.01.1997 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert ist.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT-O anwendbar.
Der Kläger schloß 1964 sein pädagogisches Hochschulstudium mit dem Staatsexamen für das Lehramt an der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Geographie ab und war seitdem bei dem Beklagten bzw. seinem Vorgänger als Lehrer tätig. Er unterrichtet seit 1991 am R.-W.-Gymnasium in W. mit 25 Wochenstunden.
Unter dem 09.08.1995 teilte die Schulrätin dem Kläger mit, daß er gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1995 (2. ÄndG LBesG – GVOBl. S. 973) die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben habe. Eine Höhergruppierung erfolgte nicht; es blieb bei der Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O.
Unter dem 11.08.1995 wies der Kläger darauf hin, daß er seit mehr als zwei Jahren an der gymnasialen Oberstufe unterrichtet gehabt habe, und machte die Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT-O geltend. Das wurde durch die Schulrätin unter dem 22.08.1995 abgelehnt.
Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Klägerin die Bewährungsvoraussetzungen gemäß dem 2. ÄndG LBesG erfüllt. Dessen Artikel 1 Nr. 2 lautet, soweit hier von Interesse:
Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
… In der Besoldungsgruppe A 13 …
bb) werden …
„Studienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14)” eingefügt.
cc) werden die Fußnoten
„2) Als Eingangsamt
…
13) für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klasse 5–10) Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachberschulen bewährt haben.
…”
angefügt.
Streitig ist allein, ob der Kläger die Voraussetzung der Bewährung durch mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe (Fußnote 13. Satz 2) erfüllt. Das Vorliegen aller weiteren für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erforderlichen Voraussetzungen ist unstreitig.
Er erteilte im Schuljahr 1991/92 zehn und in den folgenden Schuljahren 1992/93, 1993/94, 1994/95, 1995/96 jeweils acht Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe.
Der Kläger hat Feststellung seiner Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a seit dem 22.10.1994 beantragt.
Er hat vorgetragen, die Bewährung gemäß Fußnote 13 erfordere keine zweijährige Tätigkeit zu 100 Prozent, sondern nur den Nachweis von Erfahrungen in der gymnasialen Oberstufe. Bei typisierender Betrachtungsweise betrage der Einsatz von uneingeschränkt lehrbefähigten Gymnasiallehrern in der Oberstufe 25 Prozent der 25 Wochenstunden; allenfalls dies könne von einer unter die Fußnote 13 fallenden Lehrkraft verlangt werden. Die Bewährungsanforderungen bezweckten die Gleichstellung bezüglich der Vergütungsgruppe II a BAT-O mit diesen Lehrern. Das Lehramt an Gymnasien sei für alle Klassenstufen einheitlich. Es könne von Lehrern mit eingeschränkter Lehrbefähigung kein größerer Einsatz in der Oberstufe gefordert sein.
Das beklagte Land hat vorgetragen, die Voraussetzung für eine zweijährige Bewährung nach Fußnote 13 sei nur gegeben, wenn sie soviele Oberstufenunterrichtsstunden abgeleistet hätten, wie sie der Anzahl der von einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft in zwei Schuljahren zu erteilenden Unterrichtsstunden entspreche. Dies beruhe in erster Linie darauf, daß die Bewährung im Sinne der Fußnote 13 anders als bei sonstigen Bewährungsregelungen, bei denen es lediglich darauf ankomme, daß sich ein Mitarbeiter auf einen bestimmten Dienstposten bewährt habe, die an sich nicht vorhandene uneingeschränkte Lehrbefähigung, wie sie ein Studienrat habe, ersetze.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.01.1997 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bewährungsvoraussetzungen der Fußnote 13 seien durch die Tätigkeit der Klägerin in der gymnasialen Oberstufe keinesfalls gegeben. Der Einsatz von 25 Prozent in den Klassen 11 und 12 erfülle nicht die Bewährungsanforderung; die uneingeschränkte Lehrbefähigung sei erst dann ersetzt worden, wenn die betreffende Lehrkraft so viele Oberstufenunterrichtsstunden abgeleistet habe, wie sie der Anzahl der von einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft in zwei Schuljahren zu ertei...