Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegedienst. Eingruppierung. Stationsschwester. Pflegeperson. Tarifauslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit in der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O (Angestelle im Pflegedienst) einzelne Fallgruppen für Stationsschwestern oder Gruppenschwestern auf die Anzahl der ständig unterstellten „Pflegepersonen” abstellt, ist der Begriff Pflegeperson als ein Sammelbegriff für all die Angestellten im Pflegedienst zu verstehen, für die die Anlage 1 b zum BAT/BAT-O Tätigkeitsmerkmale festlegt.
2. Sind der Station Stationshilfen zugeordnet, die als „Hauspersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- usw. -anstalten, das das Pflegepersonal zumindest zu einem Drittel bei pflegerischen Arbeiten unterstützt” (Tarifbeispiel zur Lohngruppe 2 Fallgruppe 2 des BMT-G-O) eingruppiert sind, zählen diese daher nicht zu den ständig unterstellten Pflegepersonen im Sinne der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1 b zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Streitig ist dabei insbesondere, ob die auf der von der Klägerin als Krankenschwester geleiteten Station des Klinikums S. der beklagten Hansestadt tätigen pflegerischen Hilfspersonen „Pflegepersonen” im Sinne der Vergütungsgruppe KR VII Fallgruppe 7 bzw. der Vergütungsgruppe KR VI Fallgruppe 13 der Anlage 1 b zum BAT sind.
Die 1960 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester und ist seit 1983 im Klinikum S. für die Beklagte bzw. frühere Rechtsträger der Einrichtung als Stationsschwester also als Leiterin des Pflegebereiches der Station (Protokollnotiz Nr. 11) tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung.
Der Klägerin sind auf der Station zehn Krankenschwestern und Krankenpflegehelferinnen im tariflichen Sinne unterstellt. Zusätzlich ist die Klägerin weisungsbefugt gegenüber zwei der Station zugeordneten Stationshilfen. Die Stationshilfen werden von der Beklagten als Arbeiterinnen geführt und nach der Lohngruppe 2 Fallgruppe 2 des Lohngruppenverzeichnisses zum BMT-G-O vergütet (Tarifbeispiel: „Hauspersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- usw. -anstalten, das das Pflegepersonal zumindest zu einem Drittel bei pflegerischen Arbeiten unterstützt”).
Die Stellenbeschreibung der Stationshilfen sieht als Ziel die Entlastung der Pflegekräfte von primär nicht pflegerischen Aufgaben, die Sicherstellung von Dienstleistungen im hauswirtschaftlichen Versorgungsbereich der Station und die Mithilfe bei der Durchführung einfacher grundpflegerischer Tätigkeiten vor (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Stellenbeschreibung umfassend Bezug genommen, Blatt 19 fd.A.).
Die Vergütung der Klägerin erfolgte bei Einführung der Vergütungsordnung des BAT bei der Beklagten zunächst nach der Vergütungsgruppe KR VII Fallgruppe 7, da seinerzeit die Stationshilfen von der Beklagten noch als Angestellte geführt und nach niedrigen KR-Vergütungsgruppen vergütet wurden. Seit Oktober 1999 erhielt die Klägerin im Wege des Bewährungsaufstieges Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VIII Fallgruppe 10 der Anlage 1 b zum BAT.
Die Beklagte hat mit Wirkung ab August 2003 die Klägerin zum Zwecke der Korrektur eines Eingruppierungsirrtums zurückgruppiert in die Vergütungsgruppe KR VII Fallgruppe 14. Dem liegt die Bewertung zu Grunde, dass die Tätigkeit der Klägerin – ohne Berücksichtigung ihres Bewährungsaufstieges – auf Grund der nur zehn unterstellten Pflegepersonen nur zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR VI Fallgruppe 13 führt. Die Vergütungsdifferenz betrug zum Zeitpunkt der Klagerhebung (Oktober 2003) rund 155,00 EUR brutto monatlich.
Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage mit Urteil vom 31.03.2004 abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz umfassend Bezug genommen.
Das Urteil ist der Klägerin am 02.06.2004 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 16.06.2004 ist beim Landesarbeitsgericht am 18.06.2004 eingegangen und mit Schriftsatz vom 30.07.2004, Gerichtseingang am selben Tag, begründet worden.
Die Klägerin vertritt den Rechtsstandpunkt, der Tarifvertrag habe mit dem Begriff „Pflegeperson” bewusst eine ganz offene Formulierung gewählt, die auch die als Arbeiter beschäftigten Stationshilfen umfasse. Denn mit der unterschiedlichen Vergütung je nach Anzahl der unterstellten Personen wollten die Tarifvertragsparteien offensichtlich in Rechnung stellen, dass mit der Anzahl der untergebenen Personen auch die Anforderungen an die Leitung der Station steigen würden. Diese steigenden Anforderungen seien aber im Wesentlichen unabhängig davon, ob die unterstellten Personen Krankenschwestern, Krankenpflegehelferinnen oder eben Stationshilfen seien.
Die Klä...