Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag. Eingruppierung. Auslegung. Gesamthafenbetrieb. Führerscheinklasse CE. Parteibezeichnung. Organgesellschaft. Eingruppierung nach dem Eingruppierungstarifvertrag 2009 für den Gesamthafenbetrieb Rostock. Eingruppierung eines Facharbeiters des Gesamthafenbetriebs Rostock. unbegründete Feststellungsklage bei fehlender Berechtigung zum Führen schwerer Lastkraftwagen. Passivlegitimation der Organgesellschaft für den Gesamthafenbetrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Ein beim Gesamthafenbetrieb Rostock angestellter Arbeitnehmer kann zur Durchsetzung seiner Rechte gegen seinen Arbeitgeber (auch) die Organgesellschaft des Gesamthafenbetriebes verklagen (wie LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. Oktober 2003 - 1 Sa 262/03 unter Bezugnahme auf die vergleichbare Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in BAG 14. Dezember 1988 - 5 AZR 809/87 - BAGE 60, 292 = AP Nr. 4 zu § 1 GesamthafenbetriebsG = NZA 1989, 565; BAG 25.01.1989 - 5 AZR 43/88 - BAGE 61, 29 = AP Nr. 5 zu § 1 GesamthafenbetriebsG; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 6. April 2006 - 1 Sa 480/05), da die Rechtsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit des Gesamthafenbetriebes nach wie vor noch nicht über jeden Zweifel erhaben ist.
2. § 3 des Eingruppierungstarifvertrages 2009 ist dahin auszulegen, dass die Zuordnung zur Lohngruppe 1 (und den höheren Lohngruppen) für nicht bestandsgeschützte Mitarbeiter nur in Betracht kommt, wenn sie sowohl über die hafeninternen Berechtigungen zum Führen von Maschinen und Geräten verfügen als auch über die Berechtigung zum Führen von schweren LKW im Straßenverkehr (Führerscheinklasse CE).
Normenkette
TVG § 1; BGB § 611 Abs. 1; ETV § 3
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 17.03.2011) |
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach einem Firmentarifvertrag.
Der 1949 geborene Kläger durchlief ab dem Jahr 1965 eine Lehre beim VEB S. A-Stadt zum Hafenfacharbeiter. Nach Abschluss dieser Lehre arbeitete er dort durchgehend in einem Arbeitsverhältnis bis Ende September 1992. Der Arbeitgeber war zuletzt die S. A-Stadt Umschlagsgesellschaft mbH bzw. die S. A-Stadt GmbH (die Bezeichnung durch die Parteien variiert). Das Arbeitsverhältnis endete dann durch eine betriebsbedingte Kündigung.
Kurze Zeit vor dem Ausscheiden des Klägers ist die S. A-Stadt GmbH sodann in 6 einzelne Hafenbetriebe aufgespalten worden. Zeitgleich wurde der Gesamthafenbetrieb A-Stadt auf Basis des Bundesgesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. 352) gegründet. Ebenfalls in diesem zeitlichen Zusammenhang wurde die Beklagte gegründet und als GmbH ins Handelsregister eingetragen (Amtsgericht A-Stadt, HRB 3528). Zum Gegenstand des Unternehmens heißt es im Handelsregister: "Die Gesellschaft wird Verwaltungsaufgaben aus der Satzung ... des ... Gesamthafenbetriebes übernehmen." Tatsächlich ist die Beklagte seit dem in der Rolle eines Geschäftsführers für den Gesamthafenbetrieb als Organgesellschaft tätig.
Die Beklagte besitzt außerdem eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In diesem Rahmen werden Arbeitnehmer des Gesamthafenbetriebes an Arbeitgeber außerhalb des Hafens verliehen. In der Praxis verleiht die Beklagte insbesondere Arbeitnehmer mit der Fahrerlaubnis für schwere LKW (Führerschein CE) an Fuhrbetriebe und ähnliche Unternehmen.
Nach seinem Ausscheiden war der Kläger zunächst im Hafen in H. in ähnlicher Position als unstetig beschäftigter Hafenarbeiter tätig. Von 1999 bis 2004 war der Kläger Mitglied der Hafenreserve des Hafens in A-Stadt. Seit Juli 2006 steht der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Gesamthafenbetrieb A-Stadt, das später entfristet wurde. Maßgeblich ist auch heute noch der Arbeitsvertrag vom 18. Oktober 2007, in dem es einleitend heißt: "... wird auf der Grundlage der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb A-Stadt vom 14.03.1994 und den derzeit gültigen Tarifverträgen des Gesamthafenbetriebes A-Stadt sowie der Betriebsvereinbarungen folgender Arbeitsvertrag geschlossen:..." Im Arbeitsvertrag ist eine Vergütung von 10,20 Euro brutto je Stunde vereinbart. Diesen Stundenlohn hat der Kläger bis Ende 2011 unverändert erhalten.
Der Kläger ist im Besitz des Führerscheins C1 E mit einer Zulassung für Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen. Im Besitz der weitergehenden Fahrerlaubnis der Klasse CE für schwere LKW ist der Kläger nicht. Der Kläger ist ebenfalls im Besitz der notwendigen Berechtigungsscheine für die im Hafen eingesetzten Kräne, Gabelstapler und sonstigen Maschinen. Mit der vorbenannten Fahrerlaubnis sowie den benannten Berechtigungsscheinen durfte der Kläger alle unmittelbar im Hafen eingesetzten Geräte und Maschinen bedienen.
Der Kläger wird in der Regel als Kranfahrer gelegentlich aber auch als Fahrer auf einem Hafen-Truck eingesetzt. Bei de...