Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Aktenzeichen 4 Ca 151/99) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auch nach dem 1.1.1999 weiterhin in der kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern zu versichern.
Die Klägerin ist Mitglied der ÖTV, die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes.
Die Klägerin ist bereits seit mehreren Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß § 46 BAT-O hat die Klägerin einen Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.
Nach § 4 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 6. März 1967 (VersTV-G) ist der Arbeitnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 bei der kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung gemäß § 3 VersTV-G unter Hinzukommen weiterer Voraussetzungen, die von der Klägerin unstreitig erfüllt werden, zu versichern.
Nach § 5 Abs. 2b VersTV-G ist der Arbeitnehmer nicht zu versichern, wenn er nach einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen hat.
Zum 31.12.1998 beendete die Beklagte ihre Mitgliedschaft in der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern und versicherte die Klägerin bei der Unterstützungskasse für Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern e. V. Bei dieser handelt es sich unstreitig nicht um eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung gemäß § 3 VersTV-G.
Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Stralsund durch Urteil vom 20.7.1999 – 4 Ca 151/99 – für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.1999 bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern nach den tariflichen Vorgaben des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 6. März 1967 in der Fassung des 34. Änderungstarifvertrages vom 9.10.1998 zu versichern und falls dies nicht möglich ist, der Klägerin im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie ab dem 1.1.1999 bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern versichert gewesen wäre. Es wird weiter festgestellt, daß der zuletzt genannte Verschaffungsanspruch auch in Zukunft besteht.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die im Klageantrag vorgenommene Verbindung der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zu versichern mit der Feststellung der hilfsweisen Verpflichtung zum Schadensersatz in Form eines Verschaffungsanspruch sei gemäß §§ 259, 260 ZPO zulässig. Bei dem Verschaffungsantrag handele es sich um einen prozessual zulässigen unechten Hilfsantrag, der wegen der Besorgnis der Nichterfüllung gemäß § 259 ZPO gestellt werde.
Die Klägerin habe auch das für ihre Feststellungsanträge erforderliche Rechtsschutzinteresse. Es sei für die Klägerin bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls unerläßlich zu wissen, welche Versorgungsansprüche ihr in Zukunft zustehen würden.
Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.1999 wieder bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern zu versichern und für den Fall der Unmöglichkeit, der Klägerin eine entsprechende sonstige Zusatzversorgung für den Versorgungsfall zu verschaffen.
Die Pflicht zur Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse ergebe sich aus § 4 Abs. 1 VersTV-G, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Dem stehe auch § 5 Abs. 2b VersTV-G nicht entgegen. Die Klägerin habe keinen Versorgungsanspruch auf Grund Tarifvertrages oder einer Ruhelohnordnung. Sie habe auch keinen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung auf Grund einer entsprechenden Bestimmung. Ein eventueller Verzicht der Klägerin sei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unwirksam. Es läge auch keine günstigere Regelung gemäß § 4 Abs. 3 TVG vor.
Im übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 3.9.1999 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die an einem Montag, dem 4.10.1999, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.12.1999 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 1.12.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte...