Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst. Berechnung der Stufenlaufzeit aufgrund ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe. Unbegründete Feststellungsklage eines Arbeitsvermittlers bei nur vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 17 Abs. 3 TVöD (VKA) in Verbindung mit § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) sind bei den Stufenlaufzeiten Zeiten, in denen die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden ist, nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung ist nicht gleichheitswidrig.

 

Normenkette

TVöD (VKA) § 16 Abs. 3 S. 1; TVöD (VKA) § 17 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Neubrandenburg (Entscheidung vom 23.03.2012; Aktenzeichen 1 Ca 901/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.07.2014; Aktenzeichen 6 AZR 1067/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Stadt A-Stadt, seit dem 25.02.1999 beschäftigt. Zwischen den Parteien gilt der TVöD (VKA) in der jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme. Der Kläger begehrt Vergütung in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVÖD (VKA). Eine entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 23.03.2012 - 1 Ca 901/11 - abgewiesen. In dem Tatbestand heißt es hierzu unter anderem wie folgt:

Zwischen dem Kläger und der Stadt A-Stadt war bereits ein Rechtsstreit über die Eingruppierung des Klägers anhängig (Az. LAG M-V 1 Sa 201/08, 1 Ca 1278/07 ArbG NB).

Der Kläger hatte ab 08.02.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT-O erhalten. Er war mit Wirkung ab 01.01.2005 durch die Stadt A-Stadt der Arbeitsgemeinschaft -Job-Service (ARGE) zugewiesen worden. Die ARGE war zum 01. Januar 2005 gegründet worden mit einer Befristung bis zum 31.12.2001. Dem Kläger war zunächst seit 01. Januar 2005 eine persönliche Zulage gem. § 24 BAT-O als Differenz zwischen der Entgeltgruppe V c und der Entgeltgruppe V b gezahlt worden. Die Tätigkeit des Klägers bei der ARGE als Arbeitsvermittler war lt. Stellenbeschreibung der Entgeltgruppe 9 zugeordnet worden.

Mit Einführung des TVöD zum 01.10.2005 war der Kläger aufgrund seiner ursprünglichen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 überführt worden. Ihm war die vorgenannte Zulage gem. § 10 TVÜ-VKA bis 30.09.2007 als Differenz der Entgeltgruppe 8 und 9 gezahlt worden. Ab 01.01.2007 hatte die Stadt A-Stadt gem. § 14 Abs. 4 TVÖD (VKA) nur noch die Zulage von 4,5 % des individuellen Tabellenentgeltes gezahlt. Dadurch hatte sich die monatliche Vergütung des Klägers verringert.

In dem vorgenannten Rechtsstreit hatte der Kläger die Weiterzahlung nach Entgeltgruppe 9 TVÖD ab 01.10.2007 begehrt. Dies war ihm in beiden Instanzen verwehrt worden, da ihm die höherwertige Tätigkeit bei der ARGE vorübergehend übertragen worden sei und die Eingruppierung des Klägers gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. § 22 BAT-O sich dach dem Stammarbeitsplatz des Klägers richte. Der Kläger erhielt seit 01.10.2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 und ab 01.10.2010 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 TVÖD (VKA) zzgl. 4,5 % des Tabellenentgeltes gem. § 14 TVÖD (VKA).

Der Kläger übte die Tätigkeit als Arbeitsvermittler auch über den 01.01.2011 weiter aus und erhielt aufgrund des Änderungsvertrages vom 10.08.2011 rückwirkend ab 01.01.2011 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 (Anlage K3, B. 6 d. A.). Mit Schreiben vom 22.08.2011 teilte die Stadt A-Stadt dem Kläger mit, dass er rückwirkend ab 01.01.2011 Vergütung der Stufe 3 nach der Entgeltgruppe 9 erhalte und die entsprechende Nachzahlung veranlasst sei. Die monatliche Bruttovergütung der Stufe 3 in Entgeltgruppe 9 betrug vom 01.01. bis 31.07.2011 2.654,40 EUR und ab 01.08.2011 2.667,67 EUR.

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der Kläger sei ab dem 01.01.2011 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen. Bei den Stufenlaufzeiten könnte die Zeit, in der dem Kläger eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9 vorübergehend übertragen worden sei, nicht berücksichtigt werden. Dies sei auch nicht gleichheitswidrig. Die Tarifvertragsparteien als Normgeber hätten bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die ihm tatsächlich bekannt seien, könnten generalisierend vernachlässigt werden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Dem Kläger seien seit dem 01.10.2007 (gemeint ist wohl der 01.10.2005) ununterbrochen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 übertragen worden. Deshalb müssten ihm auch die entsprechenden Stufenlaufzeiten angerechnet werden. Es komme zu einer Benachteiligung des Klägers im Vergleich zu einem kurzzeitig ausgeschiedenen und neu eingestellten Kollegen. Dieser würde nach seiner Auffassung unproblematisch Vergütung nach der Stufe 4 der Ent...

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