Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer vor dem 1. Juli 2002 vereinbarten und unverändert gebliebenen Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag. Verhältnis zwischen Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern und einem Haustarifvertrag. Anforderungen an Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist eine in vor dem 01.01.2002 vereinbarten Arbeitsverträgen enthaltene Inbezugnahme von Tarifverträgen als Gleichstellungsabrede auszulegen mit der Folge, dass die Regelungen im Falle des Austritts des Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband nur noch statisch in der zum Zeitpunkt des Austritts geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifbindung nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist.
2. Diese Auslegungsregel kommt dann nicht mehr zum tragen, wenn die Klausel zur Inbezugnahme nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden, sie zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Willensbildung gemacht worden ist.
3. Eine Regelung im Arbeitsvertrag, nach der sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen bestimmt, führt nicht zur Anwendbarkeit eines von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Haustarifvertrages.
4. Zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen setzt eine ordnungsgemäße Geltendmachung voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach deutlich bezeichnet wird sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, benannt ist und die Höhe derart bestimmt bzw. bestimmbar ist, dass der Schuldner sie ohne besonderen Aufwand ermitteln kann.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 328; ZPO §§ 91, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 02.09.2020; Aktenzeichen 5 Ca 1485/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 02.09.2020 zum Aktenzeichen 5 Ca 1485/19 abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.02.2019 eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe A im Tarifbereich TVöD der Vergütungsordnung zum Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern in der jeweils gültigen Fassung nebst Zulagen zur Grundvergütung für die Musiker in Kulturorchestern in der jeweils gültigen Fassung zu bezahlen.
Dies ist im Zeitraum vom 01.02.2019 bis 31.03.2019 der TVK in der Fassung vom 31.10.2009 in Verbindung mit dem 6. Tarifvertrag zur Durchführung des § 19 TVK sowie
im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.09.2019 der TVK in der Fassung vom 31.10.2009 in Verbindung mit dem 7. Tarifvertrag zur Durchführung des § 19 TVK und
ab dem 01.10.2019 der TVK in der Fassung vom 01.10.2019 in Verbindung mit dem 7. Tarifvertrag zur Durchführung des § 19 TVK.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages und danach zu zahlende Vergütung.
Der 1965 geborene Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 15.01.1990 als Musiker im Kulturorchester "Norddeutsche Philharmonie A-Stadt" mit dem Instrument "Waldhorn" beschäftigt. Im klägerischen Arbeitsvertrag vom 16.12.1991 heißt es unter § 4:
"§ 4
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen."
Der TVK ist zwischen der Deutschen Orchestervereinigung e. V. und dem Deutschen Bühnenverein e. V. geschlossen. Der Kläger ist Mitglied der Deutschen Orchestervereinigung e. V. (DOV). Gemäß § 19 TVK soll im Falle einer allgemeinen Veränderung von Entgelten im Bereich TV-L/TVöD-VKA eine sinngemäße Anpassung durch Tarifvertrag für den Bereich des TVK geschehen. Nach § 61 TVK verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Der Änderungsvertrag der Parteien vom 06.09.2016 zum Arbeitsvertrag vom 15.01.1990 lautet u. a.:
"Alle anderen Punkte bleiben unberührt."
Im Zuge der Umwandlung des V.theaters A-Stadt in eine GmbH haben die Hansestadt A-Stadt und die Beklagte im Januar 2010 einen Personalüberleitungsvertrag (PÜV) geschlossen, der nach der Präambel von einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB ausgeht und u. a. vorsieht:
"§ 3
Tarifverträge
Die auf die Arbeitsverhältnisse der übergehenden Beschäftigten anzuwendenden Tarifverträge sind Bestandteil der Überleitung.
§ 4
Tarifbindung
Die GmbH verpflichtet sich, spätestens ab dem Stichtag Mitglied im D...