Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Aktenzeichen 8 Ca 960/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung. In der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin 8 Ca 960/94 vom 23.6.1994 heißt es hierzu im unstreitigen Teil des Tatbestandes unter anderem:
Die Klägerin erwarb nach entsprechender Ausbildung am 1. August 1967 nach dem Recht der DDR den Fachschulabschluß und die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin. Als solche war sie seit dem 1. August 1967 tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der BAT-O und die ergänzenden Tarifverträge anwendbar. Die Beklagte vergütete die Klägerin gemäß Vergütungsgruppe VI b BAT-O. Die Klägerin meint, ihr stehe eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V c BAT-O zu.
Eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 erhalten:
„Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten auszüben (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5).”
Eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 erhalten:
„Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5. II (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5).”
Protokollnotiz Nr. 5 lautet:
„Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
- Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Prüfung,
- Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.”
Gemäß § 2 des Änderungs-TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 2 aus BAT-O vom 12. November 1991 werden, sofern in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, … gefordert werden, diejenigen nach § 19 Absatz 1 und 2 BAT-O den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berücksichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn Abschnitt VI und die Vergütungsordnung des BAT-O bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätten.
Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Schwerin in der vorgenannten Entscheidung festgestellt,
daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 in die Vergütungsgruppe V c BAT-O eingruppiert ist und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Der Streitwert wurde auf 6.769,08 DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin sei als Kindergärtnerin ausgebildet, staatlich geprüft und anerkannt worden. Dies belege das Abschlußzeugnis vom 1.8.1967, das gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag weitergelte.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Beklagten, die Protokollnotiz Nr. 5 sei nur versehentlich bei der Übernahme des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19.6.1970 in der Neufassung vom 24.4.1991 für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BAT-O übernommen worden, zutrifft oder nicht.
Im Falle der versehentlichen Übernahme würde nämlich jedenfalls feststehen, daß der BAT für die Eingruppierung als Erzieher keineswegs eine umfassende Erzieherausbildung voraussetze, sondern gerade auch die Ausbildung in den Teilbereichen Hortnerin und Kindergärtnerin als ausreichend erachte. Die Klägerin erfülle damit die Voraussetzungen der Tarifgruppe VI b Nr. 5 und auf Grund der dreijährigen Bewährungszeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Nr. 7, wobei gemäß § 2 des Änderungs-TV Nr. 1 die Beschäftigungszeit als Kindergärtnerin seit 1967 zu berücksichtigen sei.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 1.8.1994 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 26.8.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.10.1994 verlängert wurde, ist die Berufungsbegründung am 17.10.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei ursprünglich nicht in der Vergütungsgruppe VI b zutreffend eingruppiert worden. Der Abschluß der Klägerin als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch mit der von der Kultusministerin erfolgten Teilanerkennung nicht vergleichbar. Auch unter Berücksichtigung von Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 Einigungsvertrag könne sich keine andere Betrachtungsweise ergeben. Die Teilanerkennung werde lediglich für einen beschränkten Teil des Berufungsbildes „Erzieherin mit staatlicher Anerkennung” ausgesprochen. Ohne die nach wie vor erforderliche Anpassungsfortbildung sei diese jedoch der staatlich geprüften Erzieherin nicht gleichgestellt.
In diesem Zusammenhang komme der Protokollnotiz Nr. 5 entscheidende Bedeutung zu. Bei deren Übernahme in den Geltungsbereich des BAT-O handele es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen. Se...