Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrereingruppierung. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, sind bei einer Verwendung an Haupt- und Realschulen ab 01.07.2002 in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Die günstigere Regelung für Lehrer in Hessen nach dem BBesG bedeutet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Normenkette
BGB § 611; BAT-O §§ 22-23, 11 S. 2; BBesG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 2 Ca 596/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.7.2002 – 2 Ca 596/02 – wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit zwischen dem 1.9.2001 und dem 30.6.2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert war und seit dem 1.7.2002 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert ist.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem beklagten Land, die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 22.7.1996 als Lehrerin im Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig und unterrichtet an der Verbundenen Haupt- und Realschule mit Grundschulteil in B. in den Fächern Russisch und Englisch sowie im Zusatzfach Religion.
Am 25.6.1993 schloss die Klägerin ihr Hochschulstudium mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Russisch und Englisch ab; mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung am 3.5.1995 erwarb sie die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien in den Unterrichtsfächern Russisch und Englisch.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Mit einer am 12.2.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O. Das Arbeitsgericht Rostock hat durch Urteil vom 25.7.2002 festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1.9.2001 in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert ist und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung „Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung”). Das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21.6. 2002 könne diesen Anspruch nicht zunichte machen. Die Klägerin habe nach den bis zum 30.6.2002 geltenden Regelungen Anspruch auf die Vergütung der Vergütungsgruppe IIa BAT-O.
Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 21.8.2002 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 9.9.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist auf den 21.11.2002 am 28.10.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Das beklagte Land hält das Urteil für fehlerhaft, soweit es eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O über den 30.6.2002 hinaus festgestellt habe. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.7.2002 – 2 Ca 596/02 – abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit zwischen dem 1.9.2001 und dem 30.6.2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert war und seit dem 1.7.2002 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits einen Besitzstand hinsichtlich einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O erworben. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung zwischen den Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder Gymnasien in den Bundesländern Hessen und Mecklenburg-Vorpommern vor.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Berufung ist zulässig. Das beklagte Land macht eine Rechtsverletzung im Sinne des § 513 ZPO in Verbindung mit § 546 ZPO geltend. Es beruft sich darauf, dass das erstinstanzliche Gericht bei der Fassung des Tenors die Feststellung der Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IIa auf die Zeit bis zum 30.6.2002 hätte beschränken müssen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21.6.2002 in Kraft getreten war.
2.
Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin ist seit d...