Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Aktenzeichen 8 Ca 526/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.08.1995; Aktenzeichen 7 AZR 1044/94)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war zunächst seit dem 27.12.1989 als Tontechniker im Bereich des Hörfunks beim Rundfunk der DDR und dann bis zum 31.12.1991 bei der Einrichtung gemäß Artikel 36 Einigungsvertrag beschäftigt. Letztere erklärte ihm im September 1991 eine ordentliche Kündigung zum 31.12.1991.

Am 15.11.1991 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wobei der Kläger ab dem 1.1.1992 bei dem Beklagten als gehobener Techniker mit einer monatlichen Grundvergütung von 3.827,66 DM brutto beschäftigt sein sollte. Das Arbeitsverhältnis sollte gemäß § 3 des Arbeitsvertrages mit dem 31.12.1992 enden, ohne daß es einer Kündigung bedürfe. Als Grund für die Befristung war in dem Arbeitsvertrag genannt:

Zur Aufrechterhaltung des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens in Mecklenburg-Vorpommern in Erfüllung des verfassungsmäßig auferlegten Gebots der Grundversorgung muß der NDR das zur Zeit ausgestrahlte Programm in diesem Bundesland vorläufig bis längstens zum 31.12.1992 fortführen. Ihre Beschäftigung ist im Hinblick hierauf befristet.

In § 7 des Arbeitsvertrages sind unter anderem die bei dem Beklagten bestehenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung als wirksam vereinbart worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 78 ff. der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 6.10.1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1992 auslaufe. Als Begründung wurde angeführt, daß gesundheitliche Bedenken nicht ausgeräumt seien (Blatt 85 der Akte).

Auf eine am 21.1.1993 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangene Klage hat dieses durch Urteil vom 2.6.1993 – 8 Ca 526/93 – für Recht erkannt:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 1992 fortbesteht.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31. Dezember 1992 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  4. Der Streitwert wird auf 15.310,64 DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz nicht vorlägen, da der Beklagte den Kläger nicht neu eingestellt habe. Er habe nämlich die Funktionsnachfolge im Sinne des § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz angetreten. Er habe mit Wirkung vom 1.1.1992 die Funktion, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auszustrahlen, von der Einrichtung gemäß Artikel 36 Einigungsvertrag übernommen. Das alte Beschäftigungsverhältnis müsse er sich deshalb zurechnen lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Absatz 2 Satz 2 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 19.7.1993 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 19.8.1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

Nachdem durch Beschluß vom 16.9.1993 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.1993 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 20.10.1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Einrichtung gemäß Artikel 36 Einigungsvertrag wäre aufgelöst worden. Das Aktiv- und Passivvermögen sei entsprechend ihren jeweiligen Anteilen am Rundfunkgeführenaufkommen auf die neuen Bundesländer übergegangen (Artikel 36 Absatz 6 Einigungsvertrag).

Der Beklagte sei durch das Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Vorschaltgesetz vom 5.12.1991 beauftragt worden, die Programmversorgung von Mecklenburg-Vorpommern mit Rundfunk und Fernsehen wahrzunehmen. Im Hinblick hierauf habe er dementsprechende Stellen ausgeschrieben, um die sich auch gekündigte Mitarbeiter der Einrichtung beworben hätten. Insgesamt seien etwa 280 Arbeitsverträge geschlossen worden.

Erst nach Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Kläger sei die Programmversorgung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verbindlich durch den Staatsvertrag vom 18.12.1991 festgelegt worden. Der Programmauftrag habe nicht kurzfristig mit den organisatorischen Strukturen und Inhalten gefüllt werden können. Der Beklagte sei deshalb von einem Zeitraum von einem Jahr ausgegangen, innerhalb dessen es ihm möglich sein würde, Organisation und Programmgestaltung des Rundfunks für das Land Mecklenburg-Vorpommern herzustellen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages habe der Beklagte noch nicht mit dem Erlaß eines Vorschaltgesetzes sicher rechnen können. Für den Fall der gesetzlichen Übertragung des Programmversorgungsauftrages hätten allerdings die Voraussetzungen für die Sicherung größtmöglichster Grundversorgung schnellstmöglich hergestellt werden müssen.

Es seien daher mangels anderweitiger Möglichkeiten bestimmte Programme vorübergehend übernommen worden. Nach Strukturierung eine...

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