Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Urteil vom 03.09.1997; Aktenzeichen 5 Ca 2444/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz (5 Ca 2444/96) vom3.9.1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin erwarb nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Lehrbefähigung als Fachlehrerin für Biologie und Landwirtschaftliche Produktion der Klassen 5 bis 10. Danach war sie langjährig als Lehrerin tätig, seit dem Schuljahr 1991/92 am Gymnasium in M..
Da die Lehrbefähigung für das Fach Landwirtschaftliche Produktion als eine der Lehrbefähigung für die Fächer „Technik” und „Werken” gleichwertige Ausbildung anerkannt wurde, verfügt die Klägerin für die Klassen 5 bis 10 über eine Lehrbefähigung als Fachlehrerin „Biologie” sowie über Lehrbefähigungen in den Fächern „Technik” und „Werken”. Diese letzteren beiden Fächer werden in der gymnasialen Oberstufe (Klassen 11 und 12) nicht unterrichtet.
Im Fach Biologie unterrichtete die Klägerin in der Sekundarstufe II im Schuljahr 1992/93 in den beiden Schulhalbjahren 2 × 21 = 42 Wochenstunden; im Schuljahr 1993/94 2 × 6 = 12 Wochenstunden; im Schuljahr 1994/95 2 × 5 = 10 Wochenstunden; im Schuljahr 1995/96 2 × 6 = 12 Wochenstunden; im Schuljahr 1996/97 2 × 6 = 12 Wochenstunden und im 1. Halbjahr des Schuljahres 1997/98 3 Wochenstunden, insgesamt also 91 Wochenstunden in den Klassen 11 und 12.
Nachdem das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 das Bundesbesoldungsgesetz um die Vorbemerkung 16 b „Lehrer mit Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR” ergänzt hatte, hat das beklagte Land die besoldungsrechtliche Einstufung der Lehrkräfte Ost durch das 2. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 (GVOBl M-V 1994, Seite 973), welches die 2. Besoldungsübergangsverordnung abgelöst hat, vorgenommen.
Danach werden, soweit hier von Interesse, besoldet nach der Besoldungsgruppe A 12
„Lehrer…
– mit der Befähgung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung (1)), (3)), (4)), (8)), (9))
… Fußnote 9)
Für die Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für ein Fach.”
In der Besoldungsgruppe A 13 wird besoldet
„bb) Studienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der Jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung (2)), (4)), (13)), (14))
Fußnote 2)
als Eingangsamt
Fußnote 13)
Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben.
Fußnote 14)
Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.
…”
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin als angestellte Lehrerin findet der BAT-O Anwendung. Gemäß § 11 Satz 2 BAT-O vergütete das beklagte Land die Klägerin nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, da es die Klägerin als Lehrern der Besoldungsgruppe A 12 vergleichbar ansah. Mit Bescheid vom 28.8.1995 (Fotokopie Blatt 21 der Akten) teilte das Schulamt Demmin des beklagten Landes der Klägerin mit, daß sich an dieser Eingruppierung auch durch das 2. Änderungsgesetz zum Landesbesoldungsgesetz nichts geändert habe. Auf den erfolglosen Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid des Schulamtes D. des beklagten Landes vom 25.9.1996, – Fotokopie Blatt 21 der Akten) teilte das Schulamt D. des beklagten Landes der Klägerin mit, daß sich an dieser Eingruppierung auch durch das 2. Änderungsgesetz zum Landesbesoldungsgesetz nichts geändert habe. Auf den erfolglosen Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid des Schulamtes D. des beklagten Landes vom 25.9.1996 – Fotokopie Blatt 22 der Akten) erhob die Klägerin unter dem 24.10.1996 die vorliegende Klage, mit der sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O anstrebt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erfülle, weil sie zum einen für die Klassen 5 bis 10 über eine Lehrbefähigung in insgesamt 3 Fächern verfüge. Zum anderen unterrichte sie seit dem Schuljahr 1991/92 an einem Gymnasium, und habe sich im Rahmen dieser Unterrichtstätigkeit bereits mehr als zwei Jahre in der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium bewährt, so daß eine unmittelbare Einstufung einem Studienrat vergleichbar möglich sei. Die Bewährung sei im Hinblick auf den Unterrichtsumfang in ...