Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Aktenzeichen 3 Ca 3721/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.1995; Aktenzeichen 8 AZR 592/94)

 

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Das beklagte Land hat das Dienstverhältnis zu der klagenden Lehrerin mit Schreiben vom 25. Mai 1992, zugegangen am selben Tag, zum 31.07.1992 unter Hinweis auf den Einigungsvertrag (mangelnder Bedarf) gekündigt; wegen des weiteren Inhalts wird auf die überreichte Kopie (Blatt 2) Bezug genommen. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung (Klageeingang bei Gericht am 15.06.1992).

Die 1962 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie besitzt die Ausbildung als Lehrerin unterer Klassen (LuK) mit dem Zusatzfach Werken. Sie ist seit 1982 im Schuldienst und war zuletzt auf einer vollen Stelle an der Lernbehindertenschule in … (Schulamtsbezirk Hagenow) tätig. Seit Oktober 1991 befindet sie sich in Kurzarbeit ohne Restarbeitspflicht und wurde bis zur Kündigung gelegentlich zu Vertretungsunterricht an verschiedenen Schulen herangezogen.

Die Lernbehindertenschule gab es in der heutigen Form in der DDR nicht. Erstmals zum Schuljahr 1992/93 (Beginn nach den Sommerferien) wurde vom beklagten Land aufgrund der Rahmenbedingungen für den Unterricht an Lernbehindertenschulen (Stundentafeln, Abminderungsstunden für Leitungstätigkeit etc.) und aufgrund des – erstmals – erfaßten Personalbestandes eine Personalbedarfsanalyse vorgenommen. Auf die in den Anlagen zur Berufungsbegründung mitgeteilten Stundentafeln und die verschiedenen Arten von Abminderungsstunden (Anlage B 2, Blatt 2 bis 6, hier Blatt 110 ff.) wird Bezug genommen. Das beklagte Land hat die Ergebnisse dieser Bedarfserhebung – über deren tatsächliche Grundlagen Streit zwischen den Parteien besteht – zum Anlaß der vorliegenden Kündigung genommen.

Im Rahmen der Auswahl der zu kündigenden Personen hat das beklagte Land geltend gemacht, der Klägerin fehle die fachliche Qualifikation, da sie keine Zusatzausbildung für den Einsatz an Sonderschulen besitze. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, daß 14 der weiterbeschäftigten Lehrer an der Schule diese Zusatzausbildung besitzen. Die übrigen 2,5 Stellen teilen sich 4 Personen ohne sonderpädagogische Zusatzausbildung. Dabei ist Frau H. aus gesundheitlichen Gründen auf einer halben Stelle eingesetzt; der weitere Einsatz von Frau J. wurde möglich, da sich Frau J. mit einer Teilzeitbeschäftigung einverstanden erklärte. Frau Schi ist Mitglied des örtlichen Personalrats und Herr H. erteilt im Nebenfach Musik, das ein sogenanntes Mangelfach ist.

Die Klägerin hat für die Wahl zum Schulpersonalrat, der am 09.11.1990 gewählt wurde, kandidiert und ist aus der Wahl als Ersatzmitglied hervorgegangen. Über einen Einsatz als Ersatzmitglied ist nichts bekannt.

Die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stützt sich auf eine fehlerhafte Anhörung der Personalvertretung. In diesem Zusammenhang sind folgende Fakten unstreitig.

Das Kündigungsschreiben ist unter dem Briefkopf „Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Kultusministerin, diese vertreten durch das Schulamt Hagenow” abgefaßt und von einem der Schulräte „im Auftrag” unterzeichnet worden.

Zum Zeitpunkt der Kündigung war noch kein Hauptpersonalrat im Kultusministerium gebildet worden. Auf der Ebene des Schulamtes existiert ein Bezirkspersonalrat (in der Akte teilweise auch als Kreispersonalrat bezeichnet), der aus den ersten regelmäßigen Wahlen nach dem Personalvertretungsgesetz der DDR (August bis Oktober 1990, vgl. § 116 b PersVG-DDR) hervorgegangen ist.

Das beklagte Land hat den Bezirkspersonalrat an der streitgegenständlichen Kündigung gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Kündigungsvorgänge beteiligt. Das Mitwirkungsverfahren wurde am 27.04.1992 durch die Übergabe der „Listen mit den Namen der zu kündigenden Lehrerinnen und Lehrer … (134 Entlassungen)” eingeleitet. Die Übergabe erfolgte im Rahmen einer Beratung zwischen einem der beiden Schulräte und dem Bezirkspersonalrat. Hierüber hat der Schulrat am 06.05.1992 ein Protokoll gefertigt, aus dem das obige Zitat stammt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichte Kopie (hier Blatt 135) Bezug genommen. Der Bezirkspersonalrat hat pauschal allen Kündigungen widersprochen. Auf das in Kopie überreichte Widerspruchsschreiben vom 21.05.1992 wird Bezug genommen (vgl. Blatt 134 d.A.). Es heißt dort unter anderem wörtlich: „Desweiteren werden weder in der Begründung der Kündigung noch in der Erörterung die Auswahlkriterien ersichtlich.”

In einem – nicht veröffentlichten – Erlaß vom 29.04.1991 („Betrifft: Personalentscheidungen, Runderlaß des Kultusministers vom 29.04.1991 – VII 230.330.401”) des damaligen Kultusministers gerichtet an die Schulräte des Landes heißt es:

„Nach § 22 SRG sind die Lehrkräfte und bestimmtes Personal an Sonderschulen Landesbedienstete. Bis zu einer Ent...

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