Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutzbereich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO. Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Wertfestsetzung eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Herausgabeverlangen von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Antrag auf Einsicht in die Personalakte als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG.
2. Vorbehaltlich der danach zu berücksichtigenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, insbesondere nicht erkennbar ist, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, das über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll.
3. Der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist gleichfalls eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG, der mangels wirtschaftlicher Identität mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-VGO gesondert mit 500,00 € festzusetzen ist. Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte gem. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2.GKG, die mit 500,00 Euro zu bewerten ist, soweit sich das Interesse des Arbeitnehmers darauf beschränkt, den Inhalt der Personalakte kennenzulernen.
4. Ein Antrag auf Übersendung der Kopie der Personalakte ist wegen wirtschaftlicher Identität mit einem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 GS-DVO nicht gesondert zu bewerten, wenn er mit diesem in einer Klage geltend gemacht wird.
Leitsatz (redaktionell)
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Denn er dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 1 Abs. 1 und 2 DS-GVO) und sichert solchermaßen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, der auf den Schutz individueller Interessen der betroffenen Person gerichtet ist, weist einen Vermögensbezug nicht auf.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2, § 33; DSGVO Art. 15 Abs. 1, 3; BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 3; DSGVO Art. 1; ArbGG § 12a; RVG § 33 Abs. 9; KV-GKG § 3 Abs. 2 Anlage; GKG § 52 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 19.06.2023; Aktenzeichen 5 Ca 507/23) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2023 - 5 Ca 507/23 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 20.309,35 € und für den Vergleich auf 25.309,35 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gebührenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien stritten nach Beendigung ihres knapp dreijährigen Arbeitsverhältnisses über die Zahlung von Urlaubsabgeltung und Bonus, Zeugnisberichtigung, Auskunft nach Art. 15 GS-GVO und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO), Einsichtnahme in die Personalakte und Übersendung einer vollständigen Kopie der Personalakte.
Das Verfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 27.03.2023, für dessen Inhalt auf Bl. 58 f. d. A. Bezug genommen wird. Nach dessen Ziff. 4 verzichtete der Kläger auf die von ihm geltend gemachten Einsicht in die Personalakte als auch auf die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Des Weiteren einigten sich die Parteien darauf, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zustehe.
Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 19.06.2023 den Gegenstandswert gem. § 33 RVG für das Verfahren auf 19.809,35 € und für den Vergleich auf 24.809,35 € festgesetzt. Dabei bewertete es den Auskunftsanspruch nach Art. 15 GS-GVO und das Einsichtsrecht in die Personalakte mit jeweils 500,00 €, die als nichtvermögensrechtliche Ansprüche nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG zu beurteilen seien. Die Anträge auf Fertigung von Kopien wurden nicht gesondert bewertet. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 20.06.2023 zugestellt.
Hiergegen legte der Klägervertreter am selben Tage Beschwerde ein und beantragte, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 28.809,35 € und für den Vergleich auf 33.809,35 festzusetzen. Aus der Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein - 2 Ta 63/22 -, des OLG Köln - 5 W 16/20 -, LSG Dresden - L 2 S V 2/19 - und verschiedener Amts- und Verwaltungsgerichte ergebe sich, dass der Gegenstandswert für den Auskunftsanspruc...