rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung nach Kündigung des BAT. Mitbestimmung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Führt ein Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder die Absenkung der Eingangsgruppierung gem. Rundschreiben des BMJ vom 27.12.1983 durch, weil er gehalten ist, seine Beschäftigten nicht besser zu stellen als vergleichbare Bundesbedienstete, steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 21.02.1985; Aktenzeichen 5 BV 6/85) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 21. Februar 1985 – 5 BV 6/85 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner ist der Gesamtbetriebsrat bei dem Antragsgegner, der als eingetragener Verein 55 Institute der privaten Forschung betreibt. Der Antragsgegner ist Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder und darf nach 1.3 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung” seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Durch einzelvertragliche Regelung wird für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge vereinbart.
Nach der Kündigung der Vergütungsordnung zum BAT zum 31. Dezember 1985 teilte der Bundesminister des Innern den obersten Bundesbehörden und auch den von der öffentlichen Hand getragenen privatrechtlich organisierten wissenschaftlichen Gesellschaften wie dem Antragsgegner durch Rundschreiben vom 27. Dezember 1983 (Bl. 14/16 d.A.) mit, nunmehr seien wissenschaftliche Angestellte mit Forschungsaufgaben, deren Tätigkeit den Merkmalen der Vergütungsgruppe V a, V b, IV b oder II a BAT entspreche, in die jeweilige Vergütungsgruppe erst einzugruppieren, wenn sie bei der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b / V a und IV b drei Jahre, bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II a vier Jahre als Angestellte im öffentlichen Dienst gestanden hätten. Bis zum Ablauf dieser Frist würden sie in die jeweils nächst niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert. Diese Mitteilung entsprach dem Inhalt entsprechender allgemeiner Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung im Bereich des BAT.
Der Antragsgegner wendet entsprechend dem Rundschreiben Nr. 33/1984 vom 12. Juni 1984 diese Regelung bei Neueinstellungen an (Bl. 7/13 d.A.).
Mit Schreiben vom 11. Juni 1984 (Bl. 112/113 d.A.) teilte der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit, der Antragsteller sei der Auffassung, daß diesem ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der gewünschten neuen Vergütungsregelung, konkret für die angeordnete Absenkung der Eingangsvergütung zustehe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Max-Planck-Gesellschaft auch weiterhin der Auffassung sei, daß dem Gesamtbetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zustehe, oder ob Bereitschaft bestehe, die Frage der Absenkung der Eingangsvergütungen mit dem Betriebsrat einvernehmlich zu verhandeln. Mit Schreiben vom 24. Juli 1985 (Bl. 115/116 d.A.) teilte der Präsident des Antragsgegners dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mit, es handle sich um eine Frage der Lohnhöhe, in Fragen der Lohnhöhe aber habe der Gesamtbetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.
Der Antragsteller hat vorgetragen, ihm stehe bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das der Antragsgegner durch die einseitige Einführung der im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes praktizierten Absenkung der Eingangsvergütung mißachtet habe mit der Folge, daß die vorgenommenen abgesenkten Eingruppierungen rechtsunwirksam seien. Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in Einzelverträgen stelle keinen ausreichenden Vorbehalt zugunsten tarifvertraglicher Regelungen dar.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß dem Antragsteller bei Einführung der im öffentlichen Dienst praktizierten Absenkung der Eingangsgruppierung bei dem Antragsgegner ein Mitbestimmungsrecht zusteht und daß ohne die Zustimmung des Antragstellers vorgenommene niedrigere als den Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Eingruppierungen rechtsunwirksam sind.
Der Antragsgegner hat beantragt
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe nicht, da es durch die Tarifüblichkeit der getroffenen Regelung ausgeschlossen werde.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers stehe die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und wegen der tatsächlichen Feststellungen und weiteren rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts wird auf seinen Beschluß vom 21. Februar 1985 Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Feststellung des Mitbe...