Leitsatz (amtlich)
1. Gliedert ein Unternehmen bestimmte betriebliche Funktionsbereiche – hier eine Schicht des Wachdienstes – aus und überträgt es diese Aufgabe im Wege eines Werkvertrags einem Bewachungsunternehmen, so steht dem Betriebsrat jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht gem. §§ 99 ff. BetrVG zu, wenn sie keinen Weisungen des Unternehmens unterliegen.
2. Ob bei bestimmten Anlässen, etwa Auslösung eines Alarms, ein Zusammenwirken des Wachpersonals mit Mitarbeitern des zu bewachenden Unternehmens erforderlich wird, ist ebenso ohne Belang wie eine etwaige Melde- oder Berichtspflicht über besondere Vorkommnisse.
3. Gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.1986 – 1 ABR 44/84 – bestehen durchgreifende Bedenken. Für eine abschließende Stellungnahme hierzu bietet der Sachverhalt jedoch keine Veranlassung.
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 04.05.1987; Aktenzeichen 9 BV 194/86) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 4.5.1987 – 9 BV 194/86 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Parteien streiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Einsatz von Wachleuten der Wachgesellschaft … mbH (im folgenden kurz …) im Wachdienst bei dem … der Antragsgegnerin in … bei ….
Bis zum 31.8.1986 wurde der Wach- und Pfortendienst im … in vier Schichten von Arbeitnehmern des … versehen, welche entsprechende Stellen im Stellenplan besetzten. Um die Stellen anderweit besetzen zu können, hat der Antragsgegner zunächst eine Schicht der Wachgesellschaft … mbH übertragen, die er aus Sachmitteln zahlen kann. Auf den Bewachungsvertrag wird Bezug genommen (Bl. 10/16 d.A.). Die … übernimmt gegen Entgelt den Personen- und/oder Objektschutz durch besonders ausgebildete Werkschutzfachkräfte. Die … führt die Bewachung für eine Vielzahl von Personen und Firmen durch. Sie beschäftigt rund vierhundert Arbeitnehmer.
Auf dem Gelände des … war die Schicht der … jeweils mit einem Wachleiter, zwei Werkschutzmännern und einem von der … gestellten Wachhund mit Schutzhundeprüfung besetzt. Es werden in der Regel, abgesehen von Krankheit und Urlaub, dieselben Arbeitnehmer der … zum Dienst bei dem … abgestellt. An den ersten vier Tagen wurden die Wachleute der … von einem Mitarbeiter des … eingewiesen. Seither verrichten sie ihre Schicht ohne Beteiligung von Mitarbeitern des ….Am Ende jeder Schicht hat der Wachleiter dem Leiter der Hausverwaltung des … ein Protokoll zu übergeben, in welchem alle besonderen Vorkommnisse während des Wachdienstes festgehalten sind.
Der Antragsteller ist der Meinung, bei dem Einsatz des Wachpersonals der … handele es sich um eine Einstellung und er sei daher nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die … betreibe verbotene Arbeitnehmerüberlassung. Außerdem arbeiteten die Mitarbeiter der zusammen mit dem übrigen Personal des …, seien Weisungen der Institutsleitung unterworfen, in den Betrieb eingegliedert und dienten in gleicher Weise wie alle anderen Arbeitnehmer des … dem arbeitstechnischen Zweck des Instituts. Der Wachführer habe sich z. B. beklagt, daß er den Wachdienst nicht nach seinen Vorstellungen durchführen könne. Eine schriftliche Anordnung über die Sauberkeit und den Biergenuß in der Pforte sei auch den Mitarbeitern der … ausgehändigt worden. Schon der Wachvertrag selber enthalte umfangreiche Weisungen an die Wachleute der … Schließlich würden Wissenschaftler Weisungen erteilen, wann z. B. des Nachts zu einer bestimmten Uhrzeit ein Experiment abzuschalten sei. Ein eigener Entscheidungsspielraum stehe den Mitarbeitern der … überhaupt nicht zu.
Der Antragsteller hat beantragt:
Die Einstellung der drei von der Wachgesellschaft … GmbH abgeordneten Mitarbeiter im Pforten- und Wachdienst des Instituts für … ab 1.9.1986 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, er erteile dem Personal der Bavaria keinerlei Weisungen. Wenn Wissenschaftler die Nachtschicht bäten, Experimente zu überwachen oder zu unterbrechen, so seien dies Bitten und keine Weisungen. Die Wachleute seien nicht verpflichtet, einer solchen Bitte nachzukommen. Das Personal der … sei nicht in den Betrieb eingegliedert.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 4.5.1987 abgewiesen. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht vorgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung wird auf seinen Beschluß Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 20.8.1987 zugestellten Beschluß am 18.9.1987 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 19.10.1987 begründet. Beide Seiten wiederholen ihre Sachdarstellung und Rechtsauffassung, bezüglich derer auf die Beschwerdeschrift (Bl. 60/68 d.A.), die Beschwerdeerwiderung (Bl. 80/92 d.A.) sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen wird.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt:
1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts vom 4.5.1987 – 9 B V 194/86 – wird aufgehoben.
2. Die Einstellung der von der Wachgesellschaft … GmbH abgeordneten Mitarbeiter … z...