Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts. Erstattungsfähigkeit der beim unzuständigen Landgericht angefallenen Verfahrensgebühr. Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung
Leitsatz (redaktionell)
1. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft nicht nur "Mehrkosten" sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs; das folgt aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG, der im Gegensatz zu § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich sämtliche Kosten und nicht nur Mehrkosten für erstattungsfähig erklärt.
2. Einer vergleichsweisen Kostenregelung, nach der es "hinsichtlich der Kosten des Verfahrens 1. Instanz .. bei der Kostenentscheidung im Endurteil des Arbeitsgerichts München .." verbleibt, "die Kosten der Berufung .. der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3" tragen und "die durch die Anrufung des Landgerichts München I angefallenen Mehrkosten .. der Kläger" trägt, kann nicht entnommen werden, dass durch diese Regelung nicht nur von der gesetzlichen Bestimmung in § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG sondern auch von der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abgewichen werden soll.
3. Im Zweifel erfasst eine Regelung in einem Vergleich nicht Kosten, über die bereits rechtskräftig entschieden ist; ohne gesonderte Anhaltspunkte ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Partei von einem gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch Abstand nimmt.
Normenkette
ArbGG § 12a Abs. 1 Sätze 1, 3; BGB §§ 133, 157, 779
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 06.07.2011; Aktenzeichen 31 Ca 17806/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 06.07.2011 (Az.: 31 Ca 17806/09) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Kostenausgleichung in einem Verfahren zweiter Instanz. Gegenstand der Beschwerde ist dabei, ob bei der Kostenausgleichung Rechtsanwaltskosten der Beklagten bei dem - unzuständigen - Landgericht einzubeziehen sind.
Der Kläger hatte mit der zunächst zum Landgericht München I erhobenen Klage eine Forderung in Höhe von Euro 33.000,00 gegen die Beklagte verfolgt. Durch Beschluss vom 09.10.2009 hat das Landgericht München I den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen.
Durch Urteil vom 01.10.2010 hat das Arbeitsgericht München die Beklagte verurteilt, an den Kläger Euro 15.000,00 nebst Zinsen zu bezahlen und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts lautet dabei wie folgt:
Der Kläger trägt 55 % und die Beklagte 45 % der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der beim Landgericht München I in diesem Verfahren angefallenen Kosten.
In dem auf die Berufung der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München haben die Parteien am 14.04.2011 einen Vergleich geschlossen, nachdem die Beklagte insgesamt Euro 10.000,00 an den Kläger zu bezahlen hat. Die Kostenregelung im Vergleich lautet:
4. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens 1. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 01.10.2010; die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; die durch die Anrufung des Landgerichts München I angefallenen Mehrkosten trägt der Kläger.
Mit am 22.04.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Kostenausgleichung beantragt und dabei die Kosten des Klägers für die zweite Instanz mit Euro 2.785,31 angegeben.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2011 hat die Beklagte neben zweitinstanzlichen Kosten von Euro 2.340,60 Kosten vor dem unzuständigen Landgericht München I mit Euro 2.095,00 zur Ausgleichung angemeldet.
Der Kläger hält aufgrund der Regelungen im Vergleich diese Kosten für nicht ansetzbar.
Durch Beschluss vom 06.07.2011 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts die von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten auf Euro 1.018, 33 festgesetzt. Zur Begründung hat sie angegeben, der Kläger habe der Beklagten die Kosten vor dem Landgericht München I in Höhe von Euro 2.095,00 zu erstatten, so dass unter Berücksichtigung der Kostenregelung für die zweite Instanz noch ein Erstattungsbetrag von Euro 1.018,33 verbleibe.
Gegen den am 11.07.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25.07.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, in der er seine Auffassung wiederholt.
Durch Beschluss vom 22.08.2011 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München am 23.09.2011 zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die gemäß der §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist auch sonst zulässig (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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