Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO. Keine Reisekostenerstattung bei uneingeschränktem Beiordnungsbeschluss
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Anderenfalls entstünden Kosten, welche bei Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwalts nicht anfielen.
2. Ist in einem Beiordnungsbeschluss bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Einschränkung der Kostenerstattung enthalten, ändert dies nichts am inhaltlichen Willen des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Rechtsanwaltsbeiordnung nach dieser Vorschrift nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt bzw. erfolgen darf.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 3; RVG §§ 46, 55; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 28.09.2021; Aktenzeichen 21 Ca 164/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. Sept. 2021 - 21 Ca 164/21 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch über die Erstattung von Reisekosten für den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse.
Die Klagepartei hat mit Mahnbescheid vom 19. Apr. 2021 beim Arbeitsgericht München Lohnansprüche geltend gemacht. Nach Widerspruch der Beklagten war das Verfahren ins streitige Verfahren abgegeben worden. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 hat sich der in A-Stadt ansässige Prozessbevollmächtigte der Klagepartei bestellt und u.a. unter gleichzeitiger Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss vom 27. Mai 2021 unter seiner Beiordnung ratenfrei und ohne ausdrückliche Einschränkung bewilligt worden war (Bl. 36 f. d. PKH-Heftes).
Im Gütetermin vom 5. Aug. 2021 war nur der Prozessbevollmächtigte des Klägers erschienen; die Beklagte war weder erschienen, noch vertreten. Daraufhin hat das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil entsprechend des klägerischen Antrags auf Kosten der Beklagten erlassen und den Wert des Streitgegenstandes € 3.722,23 festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei hat mit Schreiben vom 6. Aug. 2021 die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung in Höhe von € 1.949,36 beantragt (Bl. I f. d. Kostenheftes). Dabei hat er eine 1,2 Terminsgebühr angesetzt. Das Arbeitsgericht hat mit Schreiben vom 24. Aug. 2021 (Bl. II f. d. Kostenheftes) u.a. darauf hingewiesen, dass angesichts der nicht erschienenen Beklagte nur eine 0,5 Terminsgebühr in Betracht komme und eine Stellungnahmefrist bis 8. Sept. 2021 gesetzt.
Mit Schreiben vom 6. Aug. 2021 (eingegangen am 30. Aug. 2021) hat der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei die Terminsgebühr in seiner Rechnung auf 0,5 reduziert und nunmehr einen Betrag von € 1.717,79 festzusetzen beantragt (Bl. III f. d. Kostenheftes). Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichtes hat dann mit Schreiben vom 31. Aug. 2021 (Bl. VI ff. d. Kostenheftes) darauf verwiesen, dass die Reisekosten nicht antragsgemäß erstattet werden könnten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei verweist demgegenüber auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig v. 24. 2. 2005 (- 2 W 283/04), derzufolge die Vergütung von Reisekosten nicht nach § 121 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen sei. Vielmehr sei eine derartige Einschränkung ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Ansonsten seien die Reisekosten vollumfänglich zu erstatten. Der Umfang der Beiordnung bestimme den Vergütungsanspruch und sei im Festsetzungsverfahren bindend zu unterstellen; eine materielle Überprüfung erfolge im Festsetzungsverfahren nicht mehr.
Mit Beschluss vom 7. Sept. 2021 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf € 861,70 festgesetzt. Sie hat dabei an ihrer Rechtsansicht festgehalten, die Prozesskostenhilfebewilligung führe auch ohne ausdrückliche Einschränkung bei Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu keinen Mehrkosten. Dieser sei stets zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen und erhalte nur im Umfang des im Bezirk ansässigen, am Weitesten von Gerichtsort entfernten Rechtsanwalts Reisekosten erstattet. Die Erstattung von Unterbringungskosten sei nicht von § 46 Abs. 1 RVG umfasst und nicht zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei mit Schriftsatz vom 9. Sept. 2021 Erinnerung eingelegt. Er hält an seiner bereits mitgeteilten Rechtsansicht fest, ihm stünden die vollen Reisekosten mangels einer entsprechenden Einschränkung im Beiordnungsbeschluss zu.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hat diese der Kammervorsitzenden vorgelegt (Beschluss vom 14 Sept. 2021, Bl. XXII ff. d. Kostenheftes); diese hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Sept.2021 aus den Gründen des...